02024D1984 — DE — 04.06.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2024/1984 DES RATES vom 15. Juli 2024 (ABl. L 1984 vom 16.7.2024, S. 1) |
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Amtsblatt |
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L 1223 |
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5.6.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2024/1984 DES RATES
vom 15. Juli 2024
zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
Artikel 1
Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden:
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
ANHANG
Institutionelle Übergangsplanung der OVCW für nicht-routinemäßige Missionen und Untersuchungskapazitäten
1. Hintergrund und Begründung
Im Dezember 2003 wurde von der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in der darauf hingewiesen wird, welche Gefahr Massenvernichtungswaffen für den Frieden und die Sicherheit in der Welt bedeuten. In dieser EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (im Folgenden „CWÜ“) und der OVCW bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Die Ziele der EU-Strategie entsprechen den Zielen des CWÜ. Die EU und die OVCW haben ihre Zusammenarbeit seit Annahme der EU-Strategie, auch im Rahmen einer Reihe Gemeinsamer Aktionen und Ratsbeschlüsse ( 1 ), fortgesetzt.
Die OVCW ist von der EU bei der Wahrnehmung ihres Mandats stets unterstützt worden — das schlägt sich auch in dem fortgesetzten Engagement der EU für die uneingeschränkte Umsetzung des CWÜ nieder: Aus den seit 2004 gebilligten Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „GASP“) sind freiwillige Beitragszahlungen in Höhe von 43,6 Mio. EUR geleistet worden. Die OVCW begrüßt das fortgesetzte Engagement der EU für die Unterstützung der Bemühungen der OVCW um die Erfüllung der in dem Übereinkommen verankerten Zielsetzungen, das heißt eine chemiewaffenfreie Welt zu schaffen und damit zu Frieden und Sicherheit in der Welt beizutragen. Die OVCW würdigt ferner die finanzielle Unterstützung, die die EU seit 2004 in verschiedensten Bereichen geleistet hat, wie etwa Anwendung des Verifikationssystems und Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen, Förderung der universellen Anwendung des Übereinkommens, Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten, internationale Zusammenarbeit für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Chemie, Vorsorge zur Verhütung und Abwehr von Angriffen mit giftigen Chemikalien, Entwicklungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie, Cybersicherheit, Aufbau des Zentrums für Chemie und Technologie der OVCW, Lageerfassung und Satellitenbilder sowie Reaktion auf die Androhung des Einsatzes chemischer Waffen. Angesichts neuer Herausforderungen bei der Verhinderung des erneuten Einsatzes von Chemiewaffen begrüßt die OVCW darüber hinaus, dass die EU nach wie vor ein Interesse daran hat, ihre Unterstützung für die Institutionalisierung der Untersuchungs- und Verifikationskapazitäten der OVCW zu verstärken.
Nach dem Abschluss der Vernichtung aller gemeldeten Bestände an Chemiewaffen im Juli 2023 hat die OVCW ihre Anpassung an die Zeit nach der Vernichtung fortgesetzt. Entsprechend hat das Sekretariat der OVCW eine Wissenskartierung für Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Kapazitäten des Sekretariats im Bereich der wirksamen Reaktion auf den Einsatz und den mutmaßlichen Einsatz von Chemiewaffen eingeleitet.
Dieser Vorschlag ist in Verbindung mit dem Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 (EU2023) und den Tätigkeiten in Bezug auf Ergebnis 3 (Wirksame Reaktion auf den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen) zu sehen. Die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2023/1344 des Rates stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der Durchführung anhängiger/laufender Untersuchungen. Der Schwerpunkt dieses Vorschlags liegt auf den Verpflichtungen und Tätigkeiten, die nach dem Abschluss von Untersuchungen und der Erstellung von Berichten entstehen.
Der Vorschlag für die Finanzierung im Rahmen der GASP 2024 ist an die Prioritäten der OVCW und des Technischen Sekretariats angeglichen, und zwar im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wissen, der Integration von Fachkenntnissen, der genauen Beschreibung der bisherigen Informationssicherheitsprozesse und -verfahren sowie als Reaktion auf die Gefahr von Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, die sich auf den Einsatz und die Androhung des Einsatzes von Chemiewaffen auswirken. Konkret zielt der Vorschlag darauf ab, die Ergebnisse der Durchführung unabhängiger und unparteiischer Untersuchungstätigkeiten zu erfassen, sowie unter anderem die entsprechenden Dokumentationspflichten gemäß dem Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten C-SS-4/DEC.3 vom 27. Juni 2018, Nummer 12, und dem Beschluss C-28/Dec.12 vom 30. November 2023. Zusätzlich zu den Bemühungen des Sekretariats zur Durchführung der Modalitäten nach Nummer 21 des Beschlusses C-SS-4/DEC.3 und im Einklang mit Nummer 2 des Beschlusses C-28/Dec.12 hat die Konferenz der Vertragsstaaten das Sekretariat ersucht, die Bemühungen fortzusetzen, seine Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von Chemiewaffen aufrechtzuerhalten und auszubauen, unter anderem durch die Weiterentwicklung von Instrumenten und Methoden z. B. im Zusammenhang mit Forensik, Zeugenbefragungen, Beweiserhebung, Beweismittelkette, Planung und Durchführung regelmäßiger Schulungen und anderer einschlägiger Übungen, Integration und Bewahrung von im Zuge früherer Missionen erworbener Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, sowie durch alle anderen Mittel, die der Generaldirektor für notwendig und angemessen hält.
Das zweijährige Programm der OVCW für 2024-2025 und der entsprechende Haushalt wurden auf der 28. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten (27. November bis 1. Dezember 2023) angenommen. Dazu gehört auch die laufende Umstrukturierung des Inspektorats. Ziel dieser Anpassung ist die Einbeziehung und Integration von im Zuge nicht-routinemäßiger Missionen in Syrien und darüber hinaus gewonnenem Wissen und Fachkenntnissen, damit diese besonderen Kapazitäten durch Schulungen in die einschlägigen bestehenden Strukturen des Sekretariats aufgenommen werden und den Vertragsstaaten auf Anfrage zugutekommen können. Dieser Übergangszeitraum wird zusätzliche freiwillige Beiträge erfordern, die durch den EU-Vorschlag teilweise finanziert werden, neben den im Rahmen des Programms und Haushalts für 2024-2025 verfügbaren Mitteln, um die Durchführung der nachstehend genannten Ziele und Tätigkeiten zu beschleunigen, sowie die Nutzung des Zentrums für Chemie und Technologie der OVCW.
2. Allgemeine Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme
Das allgemeine Ziel des Beschlusses des Rates würde darin bestehen, die Kapazität des Sekretariats zu verstärken, wirksam und glaubwürdig auf den Einsatz sowie den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen zu reagieren. Diese Unterstützung würde zur Umsetzung des Mandats der OVCW beitragen. Sie würde auch die fristgerechte Beteiligung an der Umsetzung der Verpflichtungen der OVCW im Rahmen des CWÜ ermöglichen, im Zusammenhang mit den internationalen Bemühungen um Rechenschaftspflicht für den Einsatz von Chemiewaffen.
3. Spezifische Ziele der Maßnahme
4. Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
5. Endgültige Begünstigte
Zu den Begünstigten gehören: Mitarbeiter und Teams des OVCW-Sekretariats sowie CWÜ-Interessenträger, darunter Vertragsstaaten, nationale Behörden, Zivilgesellschaft, internationale und zwischenstaatliche Organisationen usw.
6. Laufzeit
Die im Rahmen dieses Projekts finanzierten Ausgaben werden voraussichtlich in einem Durchführungszeitraum von 24 Monaten anfallen und abgeschlossen.
( ) Dazu gehören die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2009/569/GASP (ausgelaufen), die Gemeinsame Aktion 2012/166/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2013/726/GASP (ausgelaufen), der Beschluss 2015/259 (durch Beschluss 2018/294 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss (GASP) 2015/2215 (ausgelaufen), der Beschluss 2017/2302 (durch Beschluss 2019/1092 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2017/2303 (durch die Beschlüsse 2018/1943 und 2019/2112 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2019/538 (durch Beschluss 2022/573 verlängert, ausgelaufen), der Beschluss 2021/1026 (durch Beschluss 2023/1515 verlängert, bis Ende August 2024 in Kraft), der Beschluss 2021/2073 (bis Ende Dezember 2025 in Kraft) und der Beschluss 2023/1344 (bis Ende Juni 2026 in Kraft).