32001D0626

2001/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2001 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2386)

Amtsblatt Nr. L 217 vom 11/08/2001 S. 0014 - 0015


Entscheidung der Kommission

vom 30. Juli 2001

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2386)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/626/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2) Am 16. Oktober 2000 haben Stahler Agrochemie GmbH & Co. KG, Tokuyama Europe GmbH und Tomen France SA den deutschen Behörden Unterlagen für den Wirkstoff Pethoxamid (ASU 96 520 H, TKC-94 EC 60) im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie übermittelt.

(3) Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die deutschen Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie enthalten. In der Folge hat der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt.

(4) Am 5. Juni 2001 wurden die Unterlagen an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleitet.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene förmlich festzustellen, ob alle Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie entsprechen.

(6) Diese Feststellung ist notwendig, um die genaue Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie eine vorläufige Zulassung zu erteilen.

(7) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. Die Aufforderung zur Bereitstellung solcher ergänzenden Angaben hat keinen Einfluss auf die im neunten Erwägungsgrund genannte Frist für die Einreichung des Berichts.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gehen davon aus, dass Deutschland die genaue Prüfung der Unterlagen für den Wirkstoff Pethoxamid fortsetzen wird.

(9) Deutschland wird der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und etwaigen diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung übermitteln.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Stahler Agrochemie GmbH & Co. KG, Tokuyama Europe GmbH und Tomen France SA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 5. Juni 2001 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Pethoxamid enthält, erfuellen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61.