2000/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal im Jahr 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4779) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0070 - 0071
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal im Jahr 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4779) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/67/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im November 1999 wurde in Portugal ein Fall von afrikanischer Schweinepest festgestellt, deren Auftreten die Schweinebestände in der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft zur Entschädigung der damit verbundenen Verluste durch die Mitgliedstaaten beitragen. (2) Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Seuche haben die portugiesischen Behörden die nötigen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen und der Kommission mitgeteilt, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG. (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gezahlt, sobald festgestellt ist, daß die Maßnahmen durchgeführt wurden und die Behörden alle verlangten Angaben fristgemäß übermittelt haben. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung des am 15. November 1999 bestätigten Auftretens der afrikanischen Schweinepest in Portugal kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Vorbehaltlich der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen umfaßt diese Beteiligung - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Schweinen bzw. die Vernichtung von Schweineerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von verseuchten Futtermitteln und Geräten entstehen. Artikel 2 (1) Unbeschadet der durchgeführten Kontrollen wird die Beteiligung der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt. (2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen a) einen Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Betriebs, in dem Tiere gekeult wurden. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben i) zum Seuchenbetrieb: - Standort und Anschrift, - Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung, - Zahl der gekeulten und unschädlich beseitigten Schweine mit Angabe des Datums, - Keulungs- und Beseitigungsmethode, - Art und Anzahl der bei Aufkommen des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse, - Art und Anzahl der bei der Räumung des Seuchenbetriebs entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse, - nach abgeschlossener epidemiologischer Untersuchung vermutete Infektionsquelle; ii) zu den Kontaktbetrieben: - wie Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich, - Seuchenbetrieb (Seuchenherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde, und Art dieses Kontakts; b) einen Finanzbericht mit einer Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl der gekeulten Tiere, des Keulungsdatums und der gezahlten Beträge (ohne MwSt. und Abgaben). Artikel 3 Der Zahlungsantrag ist bei der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 2 vor dem 1. Mai 2000 einzureichen. Artikel 4 (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die bezuschußten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(4), finden sinngemäß Anwendung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.