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16.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 45/13 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5460)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2005/130/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Jahr 2001 wurde ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich festgestellt. Die Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. |
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(2) |
Gemäß den Entscheidungen 2001/654/EG (2) und 2003/23/EG (3), der Kommission wurde für die Entschädigung der Eigentümer von Tieren, die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen nach dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 obligatorisch geschlachtet wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt. |
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(3) |
Gemäß der Entscheidung 2003/676/EG der Kommission (4) wurde eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die entstandenen Betriebskosten sowie für sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Tilgungsmaßnahmen der Maul- und Klauenseuche gewährt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 1 der genannten Entscheidung hat das Vereinigte Königreich eine Vorauszahlung auf die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 40 Mio. EUR erhalten. |
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(5) |
Gemäß derselben Entscheidung sollte sich der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den am 27. Februar 2003 vom Vereinigten Königreich vorgelegten Antrag sowie auf ausführliche Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission stützen. |
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(6) |
Unter Berücksichtigung oben erwähnter Angaben muss die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche entstandenen Betriebskosten im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 jetzt festgesetzt werden. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Betrag der zusätzlichen Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Betriebs- und anderen Kosten laut der Entscheidung 2003/676/EG wird auf 156 972 555 EUR festgesetzt.
Aufgrund der bereits erfolgten Vorauszahlung von 40 Mio. EUR wird der Restbetrag von 116 972 555 EUR bezahlt werden, sobald die notwendigen Kredite verfügbar sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 16.