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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3135 |
18.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3135 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2024
zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/1448 des Rates (1) vom 18. Juli 2022 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates (2) wurden das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Union und Mauretanien und das zugehörige Durchführungsprotokoll am 15. November 2021 unterzeichnet und seitdem vorläufig angewendet. |
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(2) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls und seiner Anhänge in Bezug auf die technischen Bedingungen und Regelungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten ausüben, genehmigen. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Wege eines Briefwechsels gefasst werden. |
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(3) |
Mit Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2022/1448 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Durchführungsprotokolls zu genehmigen, die von dem mit Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei eingesetzten Gemischten Ausschuss gemäß den im Anhang des genannten Beschlusses festgelegten Verfahren und Bedingungen angenommen wurden. |
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(4) |
Gemäß dem Durchführungsprotokoll unterliegt die Unionsflotte den Anlande- und Umladeverpflichtungen in mauretanischen Häfen gemäß Anhang I Kapitel V des Durchführungsprotokolls. |
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(5) |
Hinsichtlich der Anlandeverpflichtungen teilt der Kapitän eines Unionsschiffs der mauretanischen Küstenwache und den Hafenbehörden des mauretanischen Hafens, in dem er seinen Fang anlanden möchte, dies mindestens 24 Stunden vor der Anlandung mit. Als Reaktion auf die Meldung teilt die mauretanische Küstenwache dem Schiffskapitän oder dem Vertreter des Kapitäns innerhalb der nächsten 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihre Zustimmung mit. |
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(6) |
Hinsichtlich der Umladungen teilt der Kapitän eines Unionsschiffs der mauretanischen Küstenwache und den Hafenbehörden des mauretanischen Hafens, in dem er seinen Fang umladen möchte, dies mindestens 24 Stunden (48 Stunden für Thunfischfänger) vor der Anlandung mit. Als Reaktion auf die Meldung teilt die mauretanische Küstenwache dem Schiffskapitän oder dem Vertreter des Kapitäns innerhalb der nächsten 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihre Zustimmung mit. |
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(7) |
Seit Anfang 2023 hat die Fischereiindustrie der Union wiederholt mitgeteilt, dass die mauretanische Küstenwache aufgrund der Überlastung der mauretanischen Häfen und der Unfähigkeit, die technischen und operativen Dienste zu erbringen, nicht in der Lage sei, ihre Zustimmung rechtzeitig zu notifizieren. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen gefährden die Erzeugnisse der Fischereiindustrie der Union. Während die mauretanischen Behörden an der Verbesserung der Lage arbeiten, wurde zwischen der Union und den mauretanischen Behörden erörtert, dass bis zu einer Lösung zur Behebung der Verzögerungen in diesen Fällen eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung vorgesehen werden sollte. |
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(8) |
Am 8. Dezember 2023 kam der im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des Durchführungsprotokolls tätige Gemischte Ausschuss überein, einen Vorschlag für eine Ausnahme von den Anlande- und Umladeverpflichtungen zu prüfen, der es den Betreibern ermöglichen würde, ihre Erzeugnisse in anderen Häfen anzulanden, wenn es zu erheblichen Verzögerungen kommt, um den Risiken für die Qualität der Fischereierzeugnisse zu begegnen. |
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(9) |
Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I Kapitel V durch Einfügung eines neuen Abschnitts ausgearbeitet, der eine Ausnahme von der Anlande- und Umladeverpflichtung für den Fall vorsieht, dass die Wartezeit auf die Anlandung oder Umladung 24 Stunden ab dem in der Mitteilung angegebenen Datum und der Uhrzeit überschreitet. |
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(10) |
Der Vorschlag für die Änderung wurde dem Rat am 14. Mai 2024 im Einklang mit Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses (EU) 2022/1448 vorgelegt. Der Rat hat den Vorschlag gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs bewertet und keine Einwände dagegen erhoben. |
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(11) |
Der Beschluss sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Betreiber ihre Erzeugnisse bei erheblichen Verzögerungen in anderen Häfen anlanden und damit etwaige Risiken für die Qualität der Fischereierzeugnisse vermieden werden können. |
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(12) |
Der Gemischte Ausschuss hat beschlossen, die vorgeschlagene Änderung im Wege eines Briefwechsels zu genehmigen. Die Schreiben wurden am 6. September bzw. am 30. September 2024 übermittelt. |
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(13) |
Die Änderung des Protokolls sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien, die vom Gemischten Ausschuss am 6. September bzw. am 30. September 2024 in Form eines Briefwechsels angenommen wurde, wird im Namen der Union genehmigt.
Die Änderung des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1448/oj.
(2) Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2123/oj).
ANHANG
In Anhang I Kapitel V des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Mauretanien
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wird die Überschrift von Nummer 3 geändert in „Ausnahmen von den Anlandeverpflichtungen in Fällen höherer Gewalt“; |
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wird folgende Nummer 4 neu eingefügt:
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(*1) Auch bei unzureichender Lagerkapazität (und/oder fehlenden Behältern), fehlendem Eis oder Stromausfall in dem Hafen, den das betreffende Schiff anlaufen wollte.“ “
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3135/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)