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27.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. November 2014
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor den jüngsten Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9126)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/833/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. |
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(2) |
Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. |
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(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausbreitet, in denen andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden. |
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(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
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(5) |
Nachdem die Niederlande der Kommission am 16. November 2014 einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Legehennenbetrieb in Hekendorp, Provinz Utrecht, gemeldet hatten, wurde der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission (4) erlassen. Als Vorsorgemaßnahme, zur Lagebewertung und zur Minimierung des Risikos einer möglichen Weiterverbreitung des bestätigten Ausbruchs haben die niederländischen Behörden vorläufig die Verbringung von lebendem Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen auf dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verboten. |
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(6) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/808/EU müssen die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. Der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU gilt bis zum 22. Dezember 2014. |
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(7) |
Die nach dem Ausbruch in Hekendorp, Niederlande, getroffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. November 2014 überprüft. |
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(8) |
Am 21. November 2014 wurden in den Niederlanden zwei weitere Ausbrüche in einem weiteren Legehennenbetrieb in Ter Aar in der Provinz Süd-Holland und in einem Geflügelzuchtbetrieb in Kamperveen in der Provinz Overijssel bestätigt. Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wurden unverzüglich durchgeführt, einschließlich der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen. Die Niederlande beschlossen außerdem, ein erneutes vorläufiges Verbringungsverbot für lebendes Geflügel und bestimmte Geflügelerzeugnisse auf dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verhängen. |
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(9) |
Die Liste der Schutz- und Überwachungszonen im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/808/EU ist zu aktualisieren, damit sie die Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis der beiden Ausbrüche in Ter Aar und Kamperveen berücksichtigt, in denen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden. |
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(10) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in den Niederlanden in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene und die Dauer dieser Regionalisierung festzulegen. |
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(11) |
Zum Zwecke der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. |
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(12) |
Die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Niederlande stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission vom 17. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 44).
ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
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ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Name |
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
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Niederlande |
Postleitzahl/ADNS-Code |
Hekendorp Dorf, Gemeinde Oudewater, Provinz Utrecht Das Gebiet umfasst: |
10.12.2014 |
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NL |
Niederlande |
Postleitzahl/ADNS code |
Ter Aar Dorf, Gemeinde Nieuwkoop, Provinz Süd-Holland Das Gebiet umfasst: |
13.12.2014 |
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NL |
Niederlande |
Postleitzahl/ADNS- Code |
Kamperveen Dorf, Gemeinde Hardenberg, Provinz Overijssel Das Gebiet umfasst: |
13.12.2014 |
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TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
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ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Name |
Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
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NL |
Niederlande |
Postleitzahl/ADNS- Code |
Hekendorp Dorf, Gemeinde Oudewater, Provinz Utrecht Das Gebiet umfasst: |
19.12.2014 |
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NL |
Niederlande |
Postleitzahl/ADNS- Code |
Ter Aar Dorf, Gemeinde Nieuwkoop, Provinz Süd-Holland Das Gebiet umfasst: |
22.12.2014 |
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NL |
Niederlande |
Postleitzahl/ADNS- Code |
Kamperveen Dorf, Gemeinde Hardenberg, Provinz Overijssel Das Gebiet umfasst: |
22.12.2014 |
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