02020D0440 — DE — 25.06.2025 — 005.001
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BESCHLUSS (EU) 2020/440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 091 vom 25.3.2020, S. 1) |
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BESCHLUSS (EU) 2020/1143 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. Juli 2020 |
L 248 |
24 |
31.7.2020 |
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BESCHLUSS (EU) 2021/174 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Februar 2021 |
L 50 |
29 |
15.2.2021 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/1166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Februar 2024 |
L 1166 |
1 |
26.4.2024 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2819 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. Oktober 2024 |
L 2819 |
1 |
31.10.2024 |
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BESCHLUSS (EU) 2025/1241 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Juni 2025 |
L 1241 |
1 |
20.6.2025 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. März 2020
zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17)
Artikel 1
Einführung und Anwendungsbereich des PEPP
Soweit nicht in diesem Beschluss ausdrücklich anderes geregelt ist, erwerben die Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen des PEPP:
notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9),
notenbankfähige Unternehmensanleihen und andere marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) ( 1 ),
notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) ( 2 ),
notenbankfähige Asset-Backed Securities im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/45) ( 3 ).
Artikel 2
Laufzeit marktfähiger Schuldtitel des öffentlichen Sektors
Für Ankäufe im Rahmen des PEPP zugelassen sind marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens 70 Tagen und höchstens 30 Jahren aufweisen. Zur Erleichterung einer reibungslosen Umsetzung sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PEPP zum Ankauf zugelassen.
▼M3 —————
Artikel 4
Ankaufssummen
Ankäufe im Rahmen des PEPP werden durchgeführt, soweit sie für notwendig und verhältnismäßig gehalten werden, um der Gefahr zu begegnen, dass die Fähigkeit des Eurosystems zur Erfüllung seines Mandats aufgrund der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Marktverhältnisse beeinträchtigt wird. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieses Ausnahmebeschlusses findet die in Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2020/188 (EZB/2020/9) vorgesehene Konsolidierung der Anlagen keine Anwendung auf die PEPP-Anlagen.
Artikel 5
Portfolioallokation
Artikel 6
Transparenz
Artikel 7
Wertpapierleihgeschäfte
Mit Ausnahme von Wertpapieren, welche die Bonitätsanforderungen für Wertpapiere, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors oder des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen angekauft wurden, nicht mehr erfüllen, macht das Eurosystem zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PEPP die im Rahmen des PEPP angekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe, einschließlich Repogeschäfte, verfügbar.
Artikel 8
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).
( 2 ) Beschluss EZB/2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6).
( 3 ) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed-Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).