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19.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/91 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2172 DES RATES
vom 5. Dezember 2019
zur Feststellung, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Ungarn 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung (2) an Ungarn, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichung zu beheben. In der Folge kam der Rat zu dem Schluss, dass Ungarn keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte, um dieser Empfehlung nachzukommen, und gab am 4. Dezember 2018 eine überarbeitete Empfehlung (3) ab. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Rat fest, dass Ungarn auf diese überarbeitete Empfehlung hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte. |
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(2) |
Am 14. Juni 2019 stellte der Rat fest, dass 2018 erneut eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel Ungarns bestand. Auf dieser Grundlage empfahl der Rat (4) Ungarn, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (5) im Jahr 2019 nicht über 3,3 % und im Jahr 2020 nicht über 4,7 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2019 und von 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht. Die für 2020 empfohlene Anstrengung wurde unter der Bedingung, dass die für 2019 verlangte Anpassung eingehalten wird, als angemessen erachtet. Der Rat empfahl Ungarn ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen und wies darauf hin, dass Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Ungarn die Frist, bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 14. Juni 2019 hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
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(3) |
Am 26. September 2019 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Ungarn durch. Nachdem die Kommission den ungarischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 20. November 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Die Feststellungen wurden veröffentlicht. In ihrem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden beabsichtigen, für 2019 weiterhin das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Gesamtdefizitziel von 1,8 % des BIP anzustreben. Für 2020 haben die ungarischen Behörden das Defizitziel auf 1 % des BIP gesenkt und damit ambitionierter als das im Konvergenzprogramm 2019 festgelegte Ziel von 1,5 % des BIP gestaltet. Die ungarischen Behörden haben somit die Absicht, der Empfehlung vom 14. Juni 2019 lediglich im Hinblick auf das Jahr 2020 nachzukommen. |
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(4) |
Am 15. Oktober 2019 legten die ungarischen Behörden einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 getroffenen Maßnahmen vor. Wenngleich im Jahr 2019 bislang günstigere makroökonomische und haushaltspolitische Entwicklungen zu verzeichnen waren, halten die ungarischen Behörden in diesem Bericht an dem im Konvergenzprogramm 2019 festgelegten Gesamtdefizitziel von 1,8 % des BIP für 2019 fest. Für 2020 bekräftigen die ungarischen Behörden, weiterhin das Ziel eines Gesamtdefizits von 1,0 % des BIP zu verfolgen, das im Einklang mit dem Haushaltsplan für 2020 steht und 0,5 % des BIP unter dem im Konvergenzprogramm 2019 festgelegten Ziel liegt. In dem Bericht wird auf die im Defizitziel für 2020 berücksichtigte hohe Reserve (1 % des BIP) verwiesen, die für die Steuerung externer Risiken vorgemerkt ist und nur dann eingesetzt werden kann, wenn das Defizitziel voraussichtlich eingehalten wird. In dem Bericht werden zudem die defiziterhöhenden Maßnahmen aufgeführt, die in dem am 30. Mai 2019 von der ungarischen Regierung verabschiedeten „Aktionsplan zum Schutz der Wirtschaft“ enthalten sind und in den kommenden Jahren ein 2 Prozentpunkte über dem Unions-Durchschnitt liegendes Wachstum stützen sollen. Die zahlreichen in dem Bericht aufgeführten Wirtschaftsprogramme sind größtenteils nicht beziffert und es fehlt jegliche Haushaltsprojektion für 2019 und 2020. Der Bericht erfüllt somit nicht die Anforderungen der Ratsempfehlung. |
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(5) |
Aus der Herbstprognose 2019 der Kommission geht hervor, dass das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2019 bei 6,8 % und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 3,3 % liegen dürfte (Abweichung von 1,3 % des BIP). Der strukturelle Saldo dürfte sich im Vergleich zur empfohlenen Verbesserung von 1,0 % des BIP um 0,5 % des BIP verbessern (Abweichung von 0,5 % des BIP). Beide Werte deuten somit auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert wird durch den bei seiner Berechnung zugrunde gelegten BIP-Deflator in Mitleidenschaft gezogen, der niedriger ausfällt, als Vergleiche mit aktuellen Schätzungen nahe legen. Darüber hinaus haben die geglätteten staatlich finanzierten Investitionen marginale negative Auswirkungen auf den Ausgabenrichtwert. Der strukturelle Saldo wiederum wird durch das höhere geschätzte Potenzialwachstum, das diesem Indikator zugrunde liegt, positiv beeinflusst, jedoch durch Mindereinnahmen geschmälert. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bestätigt die Gesamtbewertung für 2019 eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung. |
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(6) |
Der Herbstprognose 2019 der Kommission zufolge wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2020 bei 7,5 % und damit deutlich über dem empfohlenen Wert von 4,7 % liegen (Abweichung von 1,0 % des BIP). Der strukturelle Saldo dürfte sich um 1,2 % des BIP verbessern und damit 0,4 Prozentpunkte über der vom Rat empfohlenen Konsolidierungsanstrengung von 0,75 % des BIP liegen. Der Ausgabenrichtwert signalisiert somit das Risiko einer Abweichung von der erforderlichen Anpassung, während der strukturelle Saldo auf eine Einhaltung hindeutet, wobei eine verhältnismäßig große Diskrepanz festzustellen ist. Die öffentlichen Investitionen haben sich in den vergangenen Jahren stetig nach oben entwickelt und 2019 mit 6,4 % des BIP die mit Abstand höchste Quote in der Union erreicht. In diesem Zusammenhang wird die geplante Kürzung der Investitionen im Jahr 2020 als länger anhaltende Normalisierung der öffentlichen Investitionsquote erachtet. Während die verringerten Investitionen in vollem Umfang in der Veränderung des strukturellen Saldos abgebildet werden, deutet der Ausgabenrichtwert — vor dem Hintergrund der im Ausgabenrichtwert geglätteten Investitionen — auf eine zu schwache Konsolidierungsanstrengung hin. Zudem wird der Ausgabenrichtwert durch den zugrunde gelegten BIP-Deflator beeinträchtigt, der niedriger ausfällt, als Vergleiche mit aktuellen Schätzungen nahe legen. Würde diesen Faktoren Rechnung getragen, so ließe der Ausgabenrichtwert auf eine Einhaltung der Anforderung schließen. Positiv wirkt sich auf den strukturellen Saldo auch aus, dass die Punktschätzung für das potenzielle BIP-Wachstum, das dessen Berechnung zugrunde liegt, höher ausfällt als der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegende mittelfristige Durchschnitt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich aus der Gesamtbewertung, dass Ungarn 2020 die empfohlene Anpassung gelingen wird. |
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(7) |
Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Ungarn zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 getroffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengungen reichen nicht aus, um zu verhindern, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2019 3,3 % überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen würde, wohingegen die für 2020 geplante Konsolidierungsanstrengung insgesamt mit der empfohlenen Anpassung im Einklang steht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LINTILÄ
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 1).
(3) Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 4).
(4) Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Ungarn (ABl. C 210 vom 21.6.2019, S. 4).
(5) Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.