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19.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1575 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht die Einsetzung von Beiräten vor, um für die ausgewogene Vertretung aller Interessenträger im Bereich der Fischerei und Aquakultur zu sorgen und zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen. |
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(2) |
Die Kommission hat in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 (2) mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassen. |
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(3) |
In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 sind unter anderem die Begriffe „sektorspezifische Organisationen“ und „andere Interessengruppen“ definiert, die sich auf die beiden Kategorien von Interessenträgern beziehen, welche gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Beiräten vertreten sind. |
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(4) |
Die Definition des Begriffs „sektorspezifische Organisationen“ sollte besser mit dem Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Einklang gebracht werden, um mögliche Auslegungsprobleme zu vermeiden. |
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(5) |
Da es sich um gemischte Organisationen handelt, die sowohl den Fischereisektor als auch andere Interessen vertreten, sollte klargestellt werden, dass die Generalversammlung über die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in eine der beiden in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Kategorien entscheidet. |
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(6) |
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 regelt die Struktur und Organisation der Beiräte und insbesondere die Ernennung des Exekutivausschusses durch die Generalversammlung. |
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(7) |
Vor dem Hintergrund der Zusammensetzung der Beiräte gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, wobei den sektorspezifischen Organisationen 60 % der Sitze in der Generalversammlung und dem Exekutivausschuss und den anderen Interessengruppen 40 % der Sitze zugeteilt werden, sollte beiden Kategorien das Recht eingeräumt werden, selbst über ihre Vertretung im Exekutivausschuss zu entscheiden und damit eine ausgewogene Vertretung aller Interessengruppen in den Beiräten zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚sektorspezifische Organisationen‘: Organisationen, die die Fischer (einschließlich angestellter Fischer) und gegebenenfalls Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten;“. |
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2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 1).