8.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/16


BESCHLUSS (GASP) 2021/14 DES RATES

vom 7. Januar 2021

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) angenommen.

(2)

Am 21. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/312 (2) angenommen, mit dem EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2021 verlängert wurde.

(3)

Am 13. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/762 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUCAP Sahel Mali zur Leistung eines Beitrags zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone angepasst und eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (Regional Advisory and Coordination Cell, RACC) eingerichtet wurde.

(4)

Am 14. Mai 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/652 (4) angenommen, mit dem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum bis zum 14. Januar 2021 erhöht wurde.

(5)

Am 13. Oktober und am 5. November 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUCAP Sahel Mali empfohlen, die EUCAP Sahel Mali bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern und ihr Mandat anzupassen.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden ‚MINUSMA‘), unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die Regierung von Mali leitet, um:

a)

die Effizienz der Einsatzkraft der internen Sicherheitskräfte zu verbessern,

b)

den jeweiligen hierarchischen Aufbau der internen Sicherheitskräfte durch eine kohärentere Ressourcenverwaltung wiederherzustellen,

c)

die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und somit dazu beizutragen, Korruption und Straffreiheit zu verhindern,

d)

den erneuten Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Zentrum Malis zu erleichtern und

e)

in einem schrittweisen und modularen Prozess die Wiedereinsetzung der zivilen Verwaltungsbehörden von Mali im Zentrum Malis auf der Grundlage der Grundsätze der guten Regierungsführung zu unterstützen.“

2.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2023 beläuft sich auf 89 100 000 EUR.“

3.

Artikel 14a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a)

die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Strukturen und Ländern der G5 der Sahelzone um die regionale Zusammenarbeit und den Ausbau der operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu verstärken,

b)

im Hinblick auf die Stärkung der nationalen Kapazitäten der G5 der Sahelzone die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen vorzubereiten und zu unterstützen,

c)

zur Unterstützung der Delegationen der Union in den G5 der Sahelzone und des Sekretariats der Partnerschaft für Stabilität und Sicherheit in der Sahelzone die Organisation der Beschaffung von Informationen und deren Austauschs mit allen Partnern der G5 der Sahelzone zu erleichtern und zu unterstützen.“

4.

Artikel 18 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Januar 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  Beschluss (GASP) 2019/312 des Rates vom 21. Februar 2019 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 29).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 18).

(4)  Beschluss (GASP) 2020/652 des Rates vom 14. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 153 vom 15.5.2020, S. 5).