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8.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 5/16 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/14 DES RATES
vom 7. Januar 2021
zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) angenommen. |
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(2) |
Am 21. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/312 (2) angenommen, mit dem EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2021 verlängert wurde. |
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(3) |
Am 13. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/762 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUCAP Sahel Mali zur Leistung eines Beitrags zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone angepasst und eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (Regional Advisory and Coordination Cell, RACC) eingerichtet wurde. |
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(4) |
Am 14. Mai 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/652 (4) angenommen, mit dem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum bis zum 14. Januar 2021 erhöht wurde. |
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(5) |
Am 13. Oktober und am 5. November 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUCAP Sahel Mali empfohlen, die EUCAP Sahel Mali bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern und ihr Mandat anzupassen. |
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(6) |
Der Beschluss 2014/219/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden ‚MINUSMA‘), unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die Regierung von Mali leitet, um:
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2. |
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2023 beläuft sich auf 89 100 000 EUR.“ |
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3. |
Artikel 14a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone
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4. |
Artikel 18 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Januar 2023.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 15. Januar 2021.
Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.
(2) Beschluss (GASP) 2019/312 des Rates vom 21. Februar 2019 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 29).
(3) Beschluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 18).
(4) Beschluss (GASP) 2020/652 des Rates vom 14. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 153 vom 15.5.2020, S. 5).