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20.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 372/24 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1838 DES RATES
vom 18. Oktober 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/824 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats des Satellitenzentrums der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Union. Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte das vom Rat am 15. Mai 2017 mit dem Beschluss (GASP) 2017/824 (2) angenommene Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (im Folgenden „Personalstatut des SATCEN“) dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) sowie dem Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (4) angeglichen werden. Insbesondere sollte das Personalstatut des SATCEN die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen dem SATCEN und seinem Personal in gleicher Weise festlegen wie für Streitsachen zwischen jedem anderen Bediensteten der Union und dessen jeweiligem Arbeitgeber. |
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(2) |
Der Verwaltungsrat des SATCEN hat auf Vorschlag des Direktors des SATCEN Änderungen des Personalstatuts des SATCEN zur Annahme durch den Rat ausgearbeitet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2017/824 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel VIII erhält die Überschrift folgende Fassung: „ Beschwerden “ |
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2. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Beschwerden (1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Statut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach den folgenden Absätzen zulässig ist. (2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes:
(3) Der Direktor teilt dem Betreffenden seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Absatz 5 zulässig ist. Im Fall einer abschlägigen Antwort kann der Betreffende die Intervention des Vermittlers beantragen. Dies ist nicht obligatorisch. (4) Der Direktor ernennt einen Vermittler für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist. Er fordert beim Direktor und bei dem Bediensteten alle Unterlagen an, die er für die Prüfung der Streitsache für nötig hält. Er legt seine Schlussfolgerungen binnen zwei Monaten nach seiner Befassung vor. Diese Schlussfolgerungen binden weder den Direktor noch den Bediensteten. Die Kosten der Vermittlung gehen zulasten des SATCEN, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zulasten des Bediensteten, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist. (5) Für alle Streitsachen zwischen dem SATCEN und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Die Bediensteten können beim Gerichtshof unter den folgenden Bedingungen Klage erheben.
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3. |
Anhang X wird aufgehoben. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 1. November 2021 wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 73.
(2) Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 123 vom 16.5.2017, S. 7).
(3) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG (ABl. L 219 vom 12.8.2016, S. 1).