2004/316/EG: Beschluss der Kommission vom 5. April 2004 zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 eingeleiteten Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland eingeführten Antidumpingmaßnahmen und der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch Falschanmeldungen von Einfuhren derselben Ware und durch Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine und zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0045 - 0047
Beschluss der Kommission vom 5. April 2004 zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 eingeleiteten Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland eingeführten Antidumpingmaßnahmen und der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch Falschanmeldungen von Einfuhren derselben Ware und durch Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, mit Ursprung in Russland und der Ukraine und zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (2004/316/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/2004(4), und mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 des Rates(6) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 26,8 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und in Höhe von 38,5 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein. (2) Am 23. November 2002 leitete die Kommission eine Interimsüberprüfung und eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der genannten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland(7) nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung und eine Interimsüberprüfung der genannten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine(8) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Diese Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. 2. Antrag (3) Am 2. Juni 2003 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der angeblichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine. Der Antrag wurde von dem "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil (mehr als 50 %) der Gemeinschaftsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl entfällt. (4) Der Antrag enthielt genügend Anscheinsbeweise für eine bedeutende Veränderung des Handelsgefüges, da die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den betroffenen Waren erheblich zurückgingen, während im selben Zeitraum die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, die unter den Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 der Kombinierten Nomenklatur(9) (nachstehend "KN" abgekürzt) angemeldet wurden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine, anstiegen. (5) In dem Antrag wurde behauptet, diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzuführen, dass der betroffenen Ware minimale Mengen anderer Substanzen zugesetzt werden, so dass die Waren nicht mehr unter die KN-Codes fallen, die der Definition derjenigen Waren entsprechen, die den Maßnahmen unterliegen (KN-Codes ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 ), obwohl sich die grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke dieser Waren nicht ändern, oder auf die falsche Anmeldung der betroffenen Ware unter KN-Codes, die außerhalb des Geltungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen liegen. Ferner wurde behauptet, es gebe außer den geltenden Antidumpingzöllen auf bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Praktiken. (6) Der Antragsteller machte außerdem geltend, die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine würde sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben, und im Verhältnis zu den zuvor ermittelten Normalwerten liege Dumping vor. 3. Einleitung (7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 der Kommission(10) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein und wies die Zollbehörden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl und bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, die unter den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 angemeldet werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine, ab dem 17. Juli 2003 zollamtlich zu erfassen. 4. Untersuchung (8) Die Kommission unterrichtete die Behörden Russlands und der Ukraine über die Einleitung der Untersuchung. Den in dem Antrag genannten oder der Kommission aus den vorhergehenden Untersuchungen bekannten Herstellern und Ausführern in Russland und der Ukraine und Einführern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (9) Fünf Hersteller in Russland, drei Hersteller in der Ukraine, ein Ausführer in Russland, zwei Ausführer in der Ukraine und ein Händler in der Schweiz beantworteten den Fragebogen. Darüber hinaus übermittelten acht Händler/Einführer in der Gemeinschaft Antworten auf den Fragebogen. Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch: Hersteller in Russland: - Taganrog Mettalurgical Works, Taganrog, Russland - OJSC Volzhsky Pipe Works, Volzskhy, Russland Ausführer in Russland: - CJSC Trade House TMK, Moskau, Russland Hersteller in der Ukraine: - Dnepropetrovsk Tube Works, Dnepropetrovsk, Ukraine - Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, Dnepropetrovsk, Ukraine - Nikopolsky Seamless Tubes Plant, Dnepropetrovsk, Ukraine Ausführer in der Ukraine: - Scientific Production Investment Group, Dnepropetrovsk, Ukraine - AACS, Dnepropetrovsk, Ukraine Mit dem ukrainischen Unternehmen Scientific Production Investment Group verbundener Händler: - Sepco S.A., Lugano, Schweiz Unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft: - RWH, Deutschland - Eurosinara S.R.L., Italien - Merigo S.P.A., Italien. 5. Untersuchungszeitraum (10) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend "UZ" genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum UZ eingeholt, um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG (11) Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 zog der Antragsteller offiziell seinen Antrag auf Untersuchung der angeblichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine zurück. (12) Eine Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen kann eingestellt werden, wenn der Antrag auf Untersuchung zurückgezogen wird. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Einstellung einer Untersuchung möglich, wenn dies dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderläuft. (13) Da der Kommission keine Informationen vorlagen, die darauf schließen ließen, dass die Einstellung der Untersuchung nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, vertrat sie die Auffassung, dass diese Untersuchung eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. (14) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine eingeführten Maßnahmen durch die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, die normalerweise unter den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 angemeldet werden, oder durch falsche Anmeldung beim Zoll eingestellt werden sollte. (15) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl und bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, die unter den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 angemeldet werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine, sollte daher eingestellt und die genannte Verordnung aufgehoben werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 eingeleitete Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/2004, gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Russland eingeführten Maßnahmen und der mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die falsche Anmeldung von Einfuhren derselben Ware und durch die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus legiertem Stahl, ausgenommen Edelstahl, die unter den KN-Codes 7304 59 91 und 7304 59 93 angemeldet werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine sowie die mit der Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 eingeführte zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren werden eingestellt. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1264/2003 wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 5. April 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12. (3) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. (4) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 11. (5) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1. (6) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 8. (7) ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 2. (8) ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 11. (9) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1. (10) ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 9.