1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/29


BESCHLUSS (EU) 2023/1059 DES RATES

vom 25. Mai 2023

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet worden war.

(2)

Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge des genannten Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wurde.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden der „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in dem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend.

(4)

Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.

(5)

Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke der Verrechnung und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.

(6)

Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

(7)

Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2), das von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) geschlossen wurde, festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung des Abkommens vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde.

(8)

Da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird, sollte der im Namen der Union im Sonderausschuss zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und zur Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse, festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und zur Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurs zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des Beschlusses des Sonderausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ausgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

vom …

zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) und insbesondere auf Artikel KSSD.53 Absatz 2 und Artikel KSSD.73 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) benannte Finanzinstitut für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.

(2)

Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke des Ausgleichs und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

(4)

Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung dieser Abkommen vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.

Artikel 2

Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Artikel 3

Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.

Artikel 4

Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Artikel 5

Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.

Artikel 6

Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Artikel 7

Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender:

a)

bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oder

b)

bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu […], den […]

Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.