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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2128

17.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2128 DES RATES

vom 13. Oktober 2025

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Daten-Governance-Rechtsakt)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 der Kommission (4) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. HUMMELGAARD


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 der Kommission vom 9. August 2023 über die Ausgestaltung gemeinsamer Logos für die in der Union anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1622/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 der Kommission vom 9. August 2023 über die Ausgestaltung gemeinsamer Logos für die in der Union anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bezeichnungen „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ und „im EWR anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ austauschbar verwendet werden können und bei der Verwendung mit denselben Rechten und Pflichten verbunden sind.

(4)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bezeichnungen „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ und „im EWR anerkannte datenaltruistische Organisation“ austauschbar verwendet werden können und bei der Verwendung mit denselben Rechten und Pflichten verbunden sind.

(5)

Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 festgelegten gemeinsamen Logos für alle Vertragsparteien identisch sein sollten. Der Verweis „in der EU anerkannt“ in den Logos sollte daher als „im EWR anerkannt“ verstanden werden.

(6)

Die Anhänge X und XI sowie Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5 (Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

—

32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).“

Artikel 2

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5k (Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„5ka.

32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.

b)

In Artikel 11 wird nach Absatz 9 folgender Absatz angefügt:

‚(9a)   Eine Einrichtung, die im öffentlichen nationalen Register der anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten eines EFTA-Staates eingetragen ist, darf die Bezeichnung ‚im EWR anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten‘ verwenden.‘

c)

In Artikel 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

‚(2a)   Eine Einrichtung, die im öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen eines EFTA-Staates eingetragen ist, darf die Bezeichnung ‚im EWR anerkannte datenaltruistische Organisation‘ verwenden.‘

d)

In Artikel 24 Absatz 5 wird nach ‚in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation‘ der Wortlaut ‚bzw. ‚im EWR anerkannte datenaltruistische Organisation‘‘ eingefügt.

e)

In Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Europäischen Dateninnovationsrat, verfügen dort aber nicht über Stimmrecht.‘

5kaa.

32023 R 1622: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 der Kommission vom 9. August 2023 über die Ausgestaltung gemeinsamer Logos für die in der Union anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen (ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 1).“

Artikel 3

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:

„49.

Europäischer Dateninnovationsrat (Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates).“

Artikel 4

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/868 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 333/2022 vom 9. Dezember 2022 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu ….

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/868/oj.

(2)   ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1622/oj.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

(3)   ABl. L 164 vom 29.6.2023, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1275/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2128/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)