31980D1135

80/1135/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,TEKTRONIX-Oscilloscope, model 475 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 336 vom 13/12/1980 S. 0038 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 24. November 1980,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät "TEKTRONIX-Oscilloscope, model 475 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(80/1135/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 14. Mai 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "TEKTRONIX-Oscilloscope, model 475 A", das zu Forschungszwecken bei Messungen im Frequenzbereich von Gleichstrom bis 250 mHz verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 24. September 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um ein Oszilloskop handelt.

Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Das Gerät "TEKTRONIX-Oscilloscope, model 475 A", das Gegenstand des Antrags der italienischen Regierung vom 14. Mai 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 1980

Für die Kommission

Étienne Davignon

Mitglied der Kommission

[1] AB1. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

[2] AB1. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

[3] AB1. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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