02019R0360 — DE — 01.01.2025 — 002.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/360 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 081 vom 22.3.2019, S. 58) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/822 DER KOMMISSION vom 24. März 2021 |
L 183 |
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25.5.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1704 DER KOMMISSION vom 11. März 2024 |
L 1704 |
1 |
18.6.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/360 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern durch die ESMA nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der Kosten, die durch die Anerkennung von Transaktionsregistern sowie für die Ausweitung der Registrierung oder Anerkennung von Transaktionsregistern entstehen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind;
sämtliche Kosten für Rückerstattungen direkter und indirekter Kosten an zuständige Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und aufgrund von Aufgaben tätig geworden sind, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.
Artikel 2
Zugrunde zu legender Umsatz
Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus
Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus
Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d genannten Beträgen:
Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
zugrunde zu legende Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2).
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KAPITEL II
GEBÜHREN
Artikel 4
Gebührenarten
In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, werden folgende Arten von Gebühren in Rechnung gestellt:
Gebühren für die Registrierung und die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 5;
jährliche Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 6.
In Drittstaaten niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Gebühren für die Anerkennung oder die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2;
jährliche Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 7 Absatz 3.
Artikel 5
Registrierungsgebühr und Ausweitung der Registrierungsgebühr
In folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:
wenn die Nebendienstleistungen von ihm direkt erbracht werden;
wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört;
wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, mit dem das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess bzw. -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat.
Wird eine Registrierung von einem Transaktionsregister beantragt, das bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, so zahlt dieses Transaktionsregister eine Ausweitung der Registrierungsgebühr um
50 000 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister handelt, das Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt;
32 500 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister mit niedriger Umsatzerwartung handelt, das keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt.
Artikel 6
Jährliche Aufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren und die jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr n berechnen sich wie folgt:
der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von registrierten Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365;
die von einem einzelnen Transaktionsregister zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr n – 1 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung („Jahr (n)“) eine anfängliche Aufsichtsgebühr („SF(n)“) nach folgender Formel:
wobei
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RF |
= |
die gemäß Artikel 5 berechneten Registrierungsgebühr; |
Das Transaktionsregister zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem es von der ESMA über die erfolgreiche Antragstellung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA. Wird ein Transaktionsregister jedoch im Dezember registriert, so muss es für das Jahr, in dem es registriert wurde, keine jährliche Aufsichtsgebühr entrichten.
Artikel 7
Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten
Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die als Summe aus Folgendem berechnet wird:
20 000 EUR;
dem Betrag, der sich durch Umlage von 35 000 EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden.
KAPITEL III
ZAHLUNGS- UND ERSTATTUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 8
Allgemeine Zahlungsmodalitäten
Artikel 9
Zahlung der Registrierungsgebühren
Artikel 10
Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren
Artikel 11
Zahlung der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten
Die ESMA erstattet die Anerkennungsgebühr nicht zurück.
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Artikel 12
Rückerstattung an die zuständigen Behörden
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühren
Artikel 14
Zahlung der Registrierungsgebühren und der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten im Jahr 2019
Artikel 15
Jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für Transaktionsregister, deren Registrierung im Jahr 2019 vorgenommen oder ausgeweitet wurde
Für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 gemäß Artikel 6 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters, das 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde, der Summe aus
geteilt durch die Summe aus
Die erste Rate wird am 28. Februar 2020 fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister gemäß Artikel 5 im Jahr 2019 zu entrichten hat.
Die zweite Rate wird am 31. Oktober 2020 fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.
Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.
Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 1 für 2020 tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für 2020 zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.
Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Artikel 15a
Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren
Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz des Transaktionsregisters der Summe aus
geteilt durch die Summe aus
Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.
Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.
Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
VORLÄUFIGE GEBÜHREN IM ERSTEN JAHR
Teil 1
Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht im Folgejahr
1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters;
der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters, multipliziert mit der Zahl der Arbeitstage seit seiner Registrierung bis zum Jahresende, geteilt durch 150 Arbeitstage.
Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel:
Vorläufige Aufsichtsgebühr TR = Min (Registrierungsgebühr, Registrierungsgebühr * Koeffizient)
2. Die vorläufige Aufsichtsgebühr wird 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung in voller Höhe zahlbar, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Teil 2
Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht in den ersten sechs Monaten desselben Jahres
1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz anteilig auf alle im betreffenden Jahr registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.
2. Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühr entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus
geteilt durch die Gesamteinnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, und die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters.
3. Die vorläufige Aufsichtsgebühr ist in zwei Raten zahlbar.
Die erste Rate wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu entrichten hat.
Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der nach Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.
Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete vorläufige Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.
4. Sobald die geprüften Abschlüsse für das Jahr der Registrierung zur Verfügung stehen, melden die Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 1 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni von den für die Berechnung nach Absatz 1 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert.
Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 3 für das Jahr der Registrierung tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für Jahr der Registrierung zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.
5. Unbeschadet der Absätze 1 und 4 beträgt die vorläufige Aufsichtsgebühr nicht weniger als 15 000 EUR.
Teil 3
Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht in den letzten sechs Monaten desselben Jahres
1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, der proportional zum Anteil der Registrierungsgebühr, die in dem betreffenden Jahr vom jeweiligen Transaktionsregister an die ESMA entrichtet wurde, am Gesamtbetrag der Registrierungsgebühren, die in dem betreffenden Jahr von allen Transaktionsregistern an die ESMA entrichtet wurden, auf alle Transaktionsregister umgelegt wurde.
2. Die gemäß Absatz 1 festgesetzte Gebühr wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig.
( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).