02019R0360 — DE — 01.01.2025 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/360 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 081 vom 22.3.2019, S. 58)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/822 DER KOMMISSION  vom 24. März 2021

  L 183

1

25.5.2021

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1704 DER KOMMISSION  vom 11. März 2024

  L 1704

1

18.6.2024




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/360 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M2

Artikel 1

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern durch die ESMA nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der Kosten, die durch die Anerkennung von Transaktionsregistern sowie für die Ausweitung der Registrierung oder Anerkennung von Transaktionsregistern entstehen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind;

b) 

sämtliche Kosten für Rückerstattungen direkter und indirekter Kosten an zuständige Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und aufgrund von Aufgaben tätig geworden sind, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.

▼B

Artikel 2

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)  

Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:

a) 

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

b) 

den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen.

Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.

(2)  

Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:

a) 

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

b) 

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

c) 

den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen;

d) 

den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen.

Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus

— 
den unter Buchstabe c genannten Einnahmen und
— 
einem Anteil an den unter Buchstabe d genannten Einnahmen.

Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus

— 
den unter Buchstabe a genannten Einnahmen und
— 
den unter Buchstabe b genannten Einnahmen.

▼M2

(3)  

Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d genannten Beträgen:

a) 

Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);

b) 

zugrunde zu legende Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);

c) 

Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);

d) 

zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2).

▼M2

(3a)  
Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA jährlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten geprüften Abschlüsse. Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA diese Abschlüsse elektronisch bis zum 30. September jedes Jahres (n-1).

▼M2

(4)  
War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für das Transaktionsregister zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 3 vor, indem sie den für die Anzahl der Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Wert auf das Gesamtjahr (n-2) hochrechnet.

▼M2

(5)  
Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).
(6)  
Werden die in Absatz 3 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.

▼M2 —————

▼B

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 4

Gebührenarten

(1)  

In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, werden folgende Arten von Gebühren in Rechnung gestellt:

a) 

Gebühren für die Registrierung und die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 5;

b) 

jährliche Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 6.

(2)  

In Drittstaaten niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a) 

Gebühren für die Anerkennung oder die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2;

b) 

jährliche Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 7 Absatz 3.

Artikel 5

Registrierungsgebühr und Ausweitung der Registrierungsgebühr

(1)  
Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr spiegelt die Aufwendungen wider, die für die genaue Bewertung und Prüfung des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung einer Registrierung erforderlich sind, wobei berücksichtigt wird, welche Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen, von dem Transaktionsregister erbracht werden sollen.
(2)  

In folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:

a) 

wenn die Nebendienstleistungen von ihm direkt erbracht werden;

b) 

wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört;

c) 

wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, mit dem das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess bzw. -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat.

(3)  
Werden von einem Transaktionsregister keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbracht, wird von einer niedrigen Gesamtumsatzerwartung ausgegangen und eine Registrierungsgebühr von 65 000 EUR in Rechnung gestellt.
(4)  
Werden von einem Transaktionsregister Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbracht, wird von einer hohen Gesamtumsatzerwartung ausgegangen und eine Registrierungsgebühr von 100 000 EUR in Rechnung gestellt.
(5)  

Wird eine Registrierung von einem Transaktionsregister beantragt, das bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, so zahlt dieses Transaktionsregister eine Ausweitung der Registrierungsgebühr um

a) 

50 000 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister handelt, das Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt;

b) 

32 500 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister mit niedriger Umsatzerwartung handelt, das keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt.

(6)  
Stellt ein Transaktionsregister, das noch nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, parallel Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach der Verordnung (EU) 2015/2365, entrichtet es die volle nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anfallende Registrierungsgebühr und die gemäß Absatz 5 anfallende Gebühr für die Ausweitung der Registrierung.
(7)  
Im Falle einer wesentlichen Änderung der Registrierungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365, die zur Folge hat, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich entrichtete schuldet, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund dieser wesentlichen Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.

Artikel 6

Jährliche Aufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1)  
Einem registrierten Transaktionsregister wird eine jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.
(2)  

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren und die jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr n berechnen sich wie folgt:

▼M2

a) 

der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von registrierten Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365;

▼B

b) 

die von einem einzelnen Transaktionsregister zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr n – 1 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.

▼M2

(3)  
In keinem Fall entrichtet ein nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriertes Transaktionsregister eine jährliche Aufsichtsgebühr von weniger als 30 000  EUR.

▼M2

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 zahlt ein registriertes Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung („Jahr (n)“) eine anfängliche Aufsichtsgebühr („SF(n)“) nach folgender Formel:

image

wobei

RF

=

die gemäß Artikel 5 berechneten Registrierungsgebühr;

k =

image

.

Das Transaktionsregister zahlt die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr, nachdem es von der ESMA über die erfolgreiche Antragstellung benachrichtigt wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA. Wird ein Transaktionsregister jedoch im Dezember registriert, so muss es für das Jahr, in dem es registriert wurde, keine jährliche Aufsichtsgebühr entrichten.

▼B

Artikel 7

Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten

(1)  

Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die als Summe aus Folgendem berechnet wird:

a) 

20 000 EUR;

b) 

dem Betrag, der sich durch Umlage von 35 000 EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden.

(2)  
Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Ausweitung seiner Registrierung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die sich als Summe aus 10 000 EUR und dem gemäß Absatz 1 Buchstabe b ermittelten Betrag berechnet.
(3)  
Ein gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkanntes Transaktionsregister entrichtet eine jährliche Aufsichtsgebühr von 5 000 EUR.

KAPITEL III

ZAHLUNGS- UND ERSTATTUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 8

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)  
Alle Gebühren sind in Euro zahlbar. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 9, 10 und 11.

▼M2

(2)  
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fällig.

▼B

Artikel 9

Zahlung der Registrierungsgebühren

▼M2

(1)  
Die in Artikel 5 genannte Registrierungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Registrierung des Transaktionsregisters nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen.

▼B

(2)  
Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.

Artikel 10

Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren

▼M2

(1)  
Die in Artikel 6 genannte jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr (n) wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die Ende März des betreffenden Jahres fällig ist. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird nicht zurückerstattet.
(2)  
Spätestens 30 Kalendertage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr angegeben ist.

▼B

Artikel 11

Zahlung der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten

▼M2

(1)  
Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannte Anerkennungsgebühr wird bei Stellung des Antrags auf Anerkennung des Transaktionsregisters nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 in voller Höhe fällig und ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu zahlen.

Die ESMA erstattet die Anerkennungsgebühr nicht zurück.

(2)  
Die jährliche Aufsichtsgebühr für ein anerkanntes Transaktionsregister für das Jahr (n) ist bis zum Ende des dritten Monats des Kalenderjahres zu zahlen, für das diese Gebühr fällig ist. Spätestens 30 Tage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem anerkannten Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr angegeben ist.

▼M2 —————

▼B

Artikel 12

Rückerstattung an die zuständigen Behörden

(1)  
Gebühren für die Registrierung, die Ausweitung der Registrierung, die Beaufsichtigung und die Anerkennung von Transaktionsregistern im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden den Transaktionsregistern ausschließlich von der ESMA in Rechnung gestellt.
(2)  
Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser tatsächlich entstehen, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 ausgeführt hat und weil Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühren

(1)  
Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in dem Jahr, das auf die Registrierung eines Transaktionsregisters nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 folgt, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 1 des Anhangs berechnet.
(2)  
Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den ersten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 2 des Anhangs berechnet.
(3)  
Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den letzten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 3 des Anhangs berechnet.

Artikel 14

Zahlung der Registrierungsgebühren und der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten im Jahr 2019

(1)  
Transaktionsregister, die im Jahr 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten die in Artikel 6 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2)  
Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten, je nach Anwendbarkeit, die in Artikel 7 Absatz 1 oder die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3)  
Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkannt werden, entrichten für das Jahr 2019 eine jährliche Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 7 Absatz 3 in voller Höhe 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage, nachdem sie von der ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Anerkennung informiert wurden — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 15

Jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für Transaktionsregister, deren Registrierung im Jahr 2019 vorgenommen oder ausgeweitet wurde

(1)  
Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende Aufsichtsgebühr 2020 entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.
(2)  

Für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 gemäß Artikel 6 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters, das 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde, der Summe aus

— 
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 und
— 
den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020,

geteilt durch die Summe aus

— 
den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020, und
— 
den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020.
(3)  
Die jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für im Jahr 2019 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Raten zahlbar.

Die erste Rate wird am 28. Februar 2020 fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister gemäß Artikel 5 im Jahr 2019 zu entrichten hat.

Die zweite Rate wird am 31. Oktober 2020 fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.

Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.

(4)  
Die ESMA übermittelt den im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Raten der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(5)  
Sobald die geprüften Abschlüsse für 2020 zur Verfügung stehen, melden die im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 2 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 von den für die Berechnung nach Absatz 2 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert.

Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 1 für 2020 tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für 2020 zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

▼M1

Artikel 15a

Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren

(1)  
Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 6 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird der zugrunde zu legende Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz des Transaktionsregisters der Summe aus

— 
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und
— 
den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021,

geteilt durch die Summe aus

— 
den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und
— 
den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021.
(3)  
Die in Absatz 1 genannte jährliche Aufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat.

Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.

(4)  
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 ist die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten.
(5)  
Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.
(6)  
Sobald der geprüfte Abschluss für 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2021.

Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

▼B

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

VORLÄUFIGE GEBÜHREN IM ERSTEN JAHR

Teil 1

Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht im Folgejahr

1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

a) 

der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters;

b) 

der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters, multipliziert mit der Zahl der Arbeitstage seit seiner Registrierung bis zum Jahresende, geteilt durch 150 Arbeitstage.

Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel:

Vorläufige Aufsichtsgebühr TR = Min (Registrierungsgebühr, Registrierungsgebühr * Koeffizient)

image

2. Die vorläufige Aufsichtsgebühr wird 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung in voller Höhe zahlbar, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Teil 2

Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht in den ersten sechs Monaten desselben Jahres

1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz anteilig auf alle im betreffenden Jahr registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.

2. Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühr entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus

— 
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters bestehen, und
— 
den zugrunde zu legenden Einnahmen aus den Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters,

geteilt durch die Gesamteinnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, und die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters.

3. Die vorläufige Aufsichtsgebühr ist in zwei Raten zahlbar.

Die erste Rate wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu entrichten hat.

Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der nach Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.

Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete vorläufige Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.

4. Sobald die geprüften Abschlüsse für das Jahr der Registrierung zur Verfügung stehen, melden die Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 1 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni von den für die Berechnung nach Absatz 1 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert.

Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 3 für das Jahr der Registrierung tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für Jahr der Registrierung zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

5. Unbeschadet der Absätze 1 und 4 beträgt die vorläufige Aufsichtsgebühr nicht weniger als 15 000 EUR.

Teil 3

Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht in den letzten sechs Monaten desselben Jahres

1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, der proportional zum Anteil der Registrierungsgebühr, die in dem betreffenden Jahr vom jeweiligen Transaktionsregister an die ESMA entrichtet wurde, am Gesamtbetrag der Registrierungsgebühren, die in dem betreffenden Jahr von allen Transaktionsregistern an die ESMA entrichtet wurden, auf alle Transaktionsregister umgelegt wurde.

2. Die gemäß Absatz 1 festgesetzte Gebühr wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig.



( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).