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26.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 264/4 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2018
über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Dauerhafte Unionsbürgerschaft“
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2018/C 264/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Gegenstand der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Dauerhafte Unionsbürgerschaft“ (Permanent European Union Citizenship) betrifft Folgendes: die „Unionsbürgerschaft“. |
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(2) |
Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative betreffen Folgendes: „Die Bürgerinnen und Bürger der EU wählen das Europäische Parlament und nehmen an dessen Arbeit teil, indem sie die Rechte aus dem Vertrag wahrnehmen, die Demokratie in der Union verbessern und die Unionsbürgerschaft stärken. Angesichts der Auffassung des EuGH, dass die Unionsbürgerschaft einen „grundlegenden Status“ von Staatsangehörigen darstellt und durch den Brexit Millionen von EU-Bürgern diesen Status und ihre Stimme bei den Europawahlen verlieren werden, ist es notwendig, dass die Kommission Mittel vorschlägt, um das Risiko eines kollektiven Verlusts der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte zu vermeiden und allen EU-Bürgern zu gewährleisten, dass ein solcher, einmal erworbener Status dauerhaft ist und ihre Rechte gewahrt werden.“ |
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(3) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. |
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(4) |
Daher sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. |
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(5) |
Es kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge in Bezug auf die Rechte von Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich Freizügigkeit, und in Bezug auf das Aufenthaltsrecht in anderen Mitgliedstaaten erlassen werden. Während es ein solcher Rechtsakt Bürgern eines Staates, der gemäß Artikel 50 EUV aus der Union ausgetreten ist, möglicherweise nicht erlaubt, bei Wahlen zum Europäischen Parlament zu wählen oder zu kandidieren, kann er dennoch bestimmte Rechte verleihen, die mit den Rechten von Unionsbürgern bezüglich Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Darüber hinaus können die Rechte von EU-Bürgern, die die Freizügigkeit bereits vor dem Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union in Anspruch genommen haben, und ihrer Familienangehörigen in einem Abkommen nach Artikel 50 EUV geschützt werden. |
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(6) |
Die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offensichtlich außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorzulegen. |
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(7) |
Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Dauerhafte Unionsbürgerschaft“ sollte daher registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Dauerhafte Unionsbürgerschaft“ wird hiermit registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 23. Juli 2018 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der vorgeschlagenen Bürgerinitiative „Dauerhafte Unionsbürgerschaft“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Anthony SIMPSON und Herrn Dexter WHITFIELD, gerichtet.
Brüssel, den 18. Juli 2018
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Erster Vizepräsident