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21.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/53 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Mai 2010
über den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit
(2010/293/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe b Nummer 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika („das Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 98/591/EG des Rates (2) angenommen und trat am 14. Oktober 1998 in Kraft. Es kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden (3) und wurde am 14. Oktober 2008 (4) erweitert und geändert. |
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(2) |
Transatlantische Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit ist wünschenswert und zu beiderseitigem Nutzen. |
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(3) |
Bei den Sondierungsgesprächen gelangten die Parteien übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Durchführungsvereinbarung die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinfachen würde. |
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(4) |
Zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine Durchführungsvereinbarung über Forschungszusammenarbeit im interdisziplinären Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit („die Durchführungsvereinbarung“) geschlossen. |
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(5) |
Die Durchführungsvereinbarung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Gemeinsame Vorhaben konkurrieren miteinander um die Fördermittel, die im Rahmen der regulären FTE- und Begleitmaßnahmen der einschlägigen Forschungsprogramme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) vergeben werden. Gemäß dem Abkommen werden Mittel der Europäischen Union nur für die europäischen Partner bereitgestellt. |
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(6) |
Die Durchführungsvereinbarung sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit wird genehmigt.
Der Wortlaut der Durchführungsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für die Generaldirektion Unternehmen und Industrie zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, die Durchführungsvereinbarung im Namen der Kommission zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.
(2) ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.
(3) ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 7.
(4) Durch Austausch einer Verbalnote des Rates der EU vom 15. Mai 2009 (Referenz Nr. SGS9/06298) und einer Verbalnote der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Außenministerium, vom 6. Juli 2009.
(5) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.