76/753/EURATOM: Beschluß der Kommission vom 17. September 1976 über den Abschluß eines Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den europäischen Gemeinschaften und Kanada
Amtsblatt Nr. L 260 vom 24/09/1976 S. 0022 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0033
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. September 1976 über den Abschluß eines Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada (76/753/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, mit Zustimmung des Rates, in der Erwägung, daß das am 6. Juli 1976 in Ottawa unterzeichnete Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu schließen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen und gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt für die Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 8 des Abkommens vor (1). Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 17. September 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Christopher SOAMES (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für die Europäische Atomgemeinschaft wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.