31979D0024

79/24/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1979 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (79/24/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1978 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig. >PIC FILE= "T0019666">

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.

Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 288 800 000 bfrs entfällt mit 281 000 000 bfrs auf das Revier Campine und mit 7 800 000 bfrs auf das Revier Süd. Für das Revier Campine deckt die Beihilfe die Abschreibungen, so daß das Revier die für die belgische Stahlindustrie wichtige Kokskohlenförderung aufrechterhalten kann. Die Investitionsbeihilfe für das Revier Süd gestattet dem Revier, die notwendigsten Reparaturen durchzuführen, um die technische Sicherheit der Schachtanlagen nicht zu gefährden.

Die Investitionsbeihilfe ist folglich mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung vereinbar.

Die Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten in Höhe von 5 916 600 000 bfrs wird an beide Reviere aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Das Revier Campine erhält die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in einer Höhe, daß das Revier die Differenz zwischen Kosten und Erlösen fast ausgleichen kann. Die nahezu vollständige Abdekkung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier die Kokskohlenversorgung der belgischen Stahlindustrie sichern soll und daher seine Förderung halten muß.

Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung.

Dem Revier Süd soll demgegenüber eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste gewährt werden, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen zu rund 80 % deckt, damit die bis etwa zum Jahr 1980 vorgesehene Schließung dieses Reviers so durchgeführt werden kann, daß schwere wirtschaftliche und soziale Störungen bei der Wiederbeschäftigung entlassener Bergarbeiter vermieden werden. Im Jahr 1978 wird das Revier Süd eine Schachtanlage schließen, wovon 341 Bergarbeiter betroffen werden.

Zweck und Form der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier sind daher mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1978.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 249 100 000 ERE, d.h. 35,59 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die Beihilfe ausserordentlich hoch.

In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. - Versorgungsschwierigkeiten werden 1978 in Anbetracht der hohen Haldenbestände nicht eintreten;

- die Schließung einer ertragsschwachen Anlage wird zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität führen;

- die belgische Kesselkohlen- und Kokskohlenpreise werden 1978 keine indirekten Beihilfen an die industriellen Kohleverbraucher bewirken.

Danach ist festzustellen, daß die für das Jahr 1978 vorgesehenen Beihilfen zugunsten des belgischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1978 Beihilfen in Höhe von 6 205 400 000 bfrs an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen.

Der für das Kalenderjahr 1978 vorgesehene Betrag von 6 205 400 000 bfrs setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 288 800 000 bfrs, und zwar an das: >PIC FILE= "T9001311">

2. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 5 916 600 000 bfrs, und zwar an das: >PIC FILE= "T9001312">

Artikel 2

Die belgische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. März 1979 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1978

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission