31980D0461

80/461/EWG: Beschluß des Rates vom 22. April 1980 über den Abschluß des gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 111 vom 30/04/1980 S. 0017 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0021


BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 1980 über den Abschluß des gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse (80/461/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Kanada hat in Anwendung von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) seine Absicht mitgeteilt, Zollzugeständnisse für bestimmte Erzeugnisse, für welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft der Hauptlieferant ist, zu ändern.

Die Kommission hat mit Kanada Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT eingeleitet ; sie ist mit Kanada zu einem zufriedenstellenden Abkommen gelangt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelte Abkommen über bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Ergebnis der Verhandlungen wird den Vertragsparteien des GATT notifiziert.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZAMBERLETTI