32000D0706

2000/706/EG: Beschluss des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 289 vom 16/11/2000 S. 0030 - 0030


Beschluss des Rates

vom 7. November 2000

über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft

(2000/706/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 77/586/EWG(2) das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und die Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung abgeschlossen.

(2) Auf der 25. Sitzung der Koordinierungsgruppe der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins haben die Anrainerstaaten entschieden, dass ein neues Übereinkommen zum Schutz des Rheins nötig ist und entsprechende Verhandlungen zu führen sind.

(3) Die Europäische Kommission hat in Übereinstimmung mit den Verhandlungsdirektiven des Rates im Namen der Gemeinschaft an diesen Verhandlungen teilgenommen, die im Januar 1998 abgeschlossen wurden.

(4) Nach Prüfung der Verhandlungsergebnisse hat der Rat im März 1999 beschlossen, dass die Gemeinschaft das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins unter Abschlussvorbehalt unterzeichnen sollte, und hat die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins wurde am 12. April 1999 in Bern (Schweiz) unterzeichnet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 17 des Übereinkommens bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) Stellungnahme vom 17. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 35.