28.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/44


BESCHLUSS (EU) 2023/870 DES RATES

vom 25. April 2023

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystems in der Republik Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über den Beitritt von 2003, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Zyperns von 2003 gelten die nicht in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Zypern erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in Zypern gegeben sind, gefasst.

(2)

Die geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren sind in der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (2) festgelegt, die die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (3) ersetzt hat. Eine Evaluierung, die im Einklang mit diesen Verfahren durchgeführt wird, muss jedoch die besonderen Umstände Zyperns berücksichtigen, die im Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 anerkannt sind. Zypern bekräftigte seine Bereitschaft, sich nach Abschluss einer solchen Evaluierung regelmäßig weiteren Schengen-Evaluierungen zu Aspekten des Schengen-Besitzstands zu unterziehen, deren Geltung der Rat beschlossen hat.

(3)

Die Schengen-Evaluierung in Bezug auf den Datenschutz erfolgte in Zypern im November 2019 nach Maßgabe der zu dem Zeitpunkt geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013. Mit dem durch den Durchführungsbeschluss C(2020)8150 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommen Evaluierungsbericht wird bestätigt, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich Datenschutz durch Zypern erfüllt wurden.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission (4) wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das nationale System Zyperns aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) bereit ist.

(5)

Da Zypern die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es dem Rat nun möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das SIS in Zypern gelten soll.

(6)

Dieser Beschluss sollte die Übermittlung von Daten des SIS an Zypern ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Zypern ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald überprüft wurde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in Zypern gegeben sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Zypern entscheiden.

(7)

Der Rat sollte einen gesonderten Beschluss zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Zypern annehmen. Bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS in Zypern sollten bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt gelten.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (5), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (7), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar (10), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (11) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gelten ab dem 25. Juli 2023 die im Anhang dieses Beschlusses genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) in der Republik Zypern in ihren Beziehungen

a)

zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Republik Kroatien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden;

b)

zu Irland ausschließlich hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannten Bestimmungen; und

c)

zur Republik Island, zum Fürstentum Liechtenstein, zum Königreich Norwegen und zur Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(2)   Ab dem 13. Juni 2023 können Zypern folgende Ausschreibungen, Zusatzinformationen und ergänzende Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 (14), der Verordnung (EU) 2018/1861 (15) und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht werden:

a)

Ausschreibungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2018/1860, Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1862;

b)

Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1860, Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1862, die im Zusammenhang mit den Ausschreibungen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes stehen; und

c)

ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1862, die im Zusammenhang mit den Ausschreibungen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes stehen.

(3)   Ab dem 25. Juli 2023 kann Zypern vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das SIS eingeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen austauschen.

(4)   Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Zypern nicht aufgehoben werden, ist Zypern

a)

nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern, und

b)

gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das SIS einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 auszutauschen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)   ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 210.

(2)  Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/450 der Kommission vom 16. März 2015 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 31).

(5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).


ANHANG

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem nach Artikel 1 Absatz 1

1.   

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1)

2.   

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (2)

3.   

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (3)


(1)   ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

(2)   ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

(3)   ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.