14.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2011

über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen

[Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)]

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7252)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/307/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrags (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

Beihilfen für die Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa  (2) — C 23/04

(1)

Nach Erhalt von Informationen, denen zufolge 1993 und in den folgenden Jahren im Rahmen einer Umschuldungsmaßnahme (Neuverhandlungen) Beihilfen an Unternehmen in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa gewährt wurden, forderte die Kommission mit Schreiben vom 27. Mai 2003 die griechischen Behörden auf, binnen vier Wochen den Wortlaut der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme sowie alle weiteren erforderlichen Informationen zu deren Überprüfung gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu übermitteln (3).

(2)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2003, registriert am 17. Juli 2003, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben, mit dem die griechischen Behörden um eine einmonatige Verlängerung der in Erwägungsgrund 1 genannten Frist ersuchten.

(3)

Mit Schreiben vom 4. August 2003, registriert am 6. August 2003, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die mit dem Schreiben vom 27. Mai 2003 angeforderten Informationen.

(4)

Die Überprüfung der Informationen ergab, dass die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurden. Die Kommission beschloss daher, die nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 153/03 einzutragen.

(5)

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (4) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (C 23/04) (nachfolgend „erste Verfahrenseinleitung“) einzuleiten.

(6)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zu einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen auf.

(7)

Es gingen keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten bei der Kommission ein.

(8)

Mit Schreiben vom 13. Juli 2004, registriert am 19. Juli 2004, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine einmonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um ihre Antwort in Bezug auf die erste Verfahrenseinleitung zu übermitteln.

(9)

Die Kommission gewährte per Fax vom 6. August 2004 die erbetene Fristverlängerung.

(10)

Mit Schreiben vom 9. August 2004, registriert am 10. August 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der griechischen Behörden in Bezug auf die erste Verfahrenseinleitung.

Beihilfen für die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis  (6) — C 20/05

(11)

Die Prüfung der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 4. August 2003 übermittelten Informationen ergab, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur die Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa, sondern auch die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis betrafen. Die Kommission forderte daher per Fax vom 22. April 2004 von den griechischen Behörden zusätzliche Informationen zu den letztgenannten Beihilfen an.

(12)

Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine einmonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um die oben genannten zusätzlichen Informationen zu übermitteln.

(13)

Die Kommission gewährte per Fax vom 7. Juni 2004 die erbetene Fristverlängerung.

(14)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2004, registriert am selben Tag, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die per Fax vom 22. April 2004 angeforderten Informationen.

(15)

Wie die Überprüfung der Informationen ergab, wurden die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Die Dienststellen der Kommission beschlossen daher, die nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 70/04 einzutragen.

(16)

Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 (7) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis gewährten Beihilfen (C 20/05) (nachfolgend „zweite Verfahrenseinleitung“) einzuleiten.

(17)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zu einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen auf.

(18)

Es gingen keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten bei der Kommission ein.

(19)

Mit Schreiben vom 24. Juni 2005, registriert am 28. Juni 2005, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine zweimonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um ihre Antwort in Bezug auf die zweite Verfahrenseinleitung zu übermitteln.

(20)

Die Kommission gewährte per Fax vom 13. Juli 2005 die erbetene Fristverlängerung.

(21)

Mit Schreiben vom 18. August 2005, registriert am 24. August 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der griechischen Behörden in Bezug auf die zweite Verfahrenseinleitung.

Beihilfen für die Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie die Inseln Lesbos, Samos und Chios  (9) — C 50/05

(22)

Die Prüfung der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juli 2004 übermittelten Informationen ergab, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur in den Verwaltungsbezirken, auf die sich die beiden eingeleiteten Verfahren bezogen, sondern auch in anderen Verwaltungsbezirken gewährt wurden. Die Kommission forderte daher per Fax vom 12. November 2004 von den griechischen Behörden zusätzliche Informationen zu diesen Beihilfen an.

(23)

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, registriert am 15. Dezember 2004, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine einmonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um die oben genannten zusätzlichen Informationen zu übermitteln.

(24)

Die Kommission gewährte per Fax vom 6. Januar 2005 die erbetene Fristverlängerung.

(25)

Mit Schreiben vom 27. Januar 2005, registriert am 1. Februar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die per Fax vom 12. November 2004 angeforderten Informationen.

(26)

Wie die Überprüfung der Informationen ergab, wurden die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Die Kommission beschloss daher, die nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 20/05 einzutragen.

(27)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 (10) unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die für die Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie für die Inseln Lesbos, Samos und Chios (C 50/05) (nachfolgend „dritte Verfahrenseinleitung“) gewährten Beihilfen einzuleiten.

(28)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (11) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zu einer Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen auf.

(29)

Es gingen keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten bei der Kommission ein.

(30)

Mit Schreiben vom 23. Januar 2006, registriert am 25. Januar 2006, bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine dreimonatige Verlängerung der Frist, die den griechischen Behörden eingeräumt wurde, um ihre Antwort in Bezug auf die dritte Verfahrenseinleitung zu übermitteln.

(31)

Die Kommission gewährte per Fax vom 3. Februar 2006 die erbetene Fristverlängerung.

(32)

Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, registriert am 11. Mai 2006, übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der griechischen Behörden in Bezug auf die dritte Verfahrenseinleitung.

(33)

Nach erneuter Prüfung sämtlicher übermittelter Rechtsgrundlagen forderte die Kommission die griechischen Behörden per Fax vom 12. Januar 2011 auf, innerhalb eines Monats zu den in Rede stehenden Beihilfen Stellung zu nehmen.

(34)

Per E-Mail vom 7. Februar 2011 bat die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union die Kommission um eine Verlängerung der vorgenannten Frist um 40 Arbeitstage.

(35)

Die Kommission gewährte per Fax vom 17. Februar 2011 eine Fristverlängerung um 20 Arbeitstage.

(36)

Per E-Mail vom 15. und 29. März 2011 übermittelte die Ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union der Kommission die oben genannten Stellungnahmen.

II.   BESCHREIBUNG

Beihilfen betreffend die Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa

(37)

Erlass Nr. 69836/B1461 vom 30. September 1993 sieht vor, alle bis zum 30. Juni 1993 bestehenden fälligen oder nicht fälligen Verbindlichkeiten aus Darlehen jeder Art in griechischen Drachmen oder Fremdwährung (Umlaufkapital und feste Vermögenswerte) sowie aus dem Abruf von Garantien in griechischen Drachmen oder Fremdwährung, die Industrie- und Handwerksunternehmen belasten, die unabhängig von ihrem Gesellschaftssitz in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa niedergelassen und tätig sind, in ein neues Darlehen umzuwandeln, das innerhalb von zehn Jahren mit gleich hohen halbjährlichen Tilgungs- und Zinsraten bzw. mit gleich hohen halbjährlichen Tilgungsraten (einfache Schuldentilgung) abzulösen ist, wobei die Zinsen pro Halbjahr nach dem jeweils geltenden Zinssatz berechnet werden (der Zinssatz des neuen Darlehens entspricht dem Zinssatz für zwölfmonatige Schatzwechsel der jeweils letzten Emission vor dem Beginn der Zinsberechnungsperiode des Darlehens, erhöht um zwei Prozentpunkte, mit einem Zuschuss von zehn Prozentpunkten zulasten des Kontos gemäß Gesetz 128/75 in den ersten fünf Jahren) (12).

(38)

Alternativ können die vorgenannten Unternehmen den Zinszuschuss von zehn Prozentpunkten für am 30. Juni 1993 bestehende Verbindlichkeiten in griechischen Drachmen oder Fremdwährung für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital über einen Zeitraum von fünf Jahren erhalten.

(39)

Die Rentabilität der Unternehmen muss nach der Umschuldung gewährleistet sein (dies bedeutet, dass es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt). Das Kriterium ist von den Banken zu verifizieren.

(40)

Die Erlasse Nr. 2035824/5887 vom 1. Juni 1994, Nr. 2045909/7431/0025 vom 26. August 1994, Nr. 2071670/11297 vom 9. November 1994 und Nr. 72742/B1723 vom 8. Dezember 1994 legen die rückzahlungsfreie Zeit sowie die Zinszuschüsse für die neuen Darlehen fest und gewähren für diese eine staatliche Garantie.

Beihilfen an Unternehmen in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis

(41)

Erlass Nr. 66336/B.1398 vom 14. September 1993 sieht die gleichen Maßnahmen und Voraussetzungen vor wie unter Erwägungsgrund 37 beschrieben. Außerdem umfasst er die Gewährung staatlicher Bürgschaften für Hauptforderung und Zinsen der Verbindlichkeiten von Industrie- und Handwerksunternehmen in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis sowie die staatliche Deckung der Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 1992 bei Darlehen für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital dieser Unternehmen unterhalb der gemäß dem Gesetz 128/75 festgelegten Haushaltsobergrenze.

(42)

Erlass Nr. 66336/B.1398 vom 14. September 1993 wurde durch Erlass Nr. 30755/B.1199 vom 21. Juli 1994, Erlass Nr. 60029/B.1541 vom 23. September 1994, Erlass Nr. 72742/B.1723 vom 8. Dezember 1994, Erlass Nr. 236/B.22 vom 4. Januar 1995, Erlass Nr. 8014/B.285 vom 28. Februar 1995, Erlass Nr. 44678/B.1145 vom 3. Juli 1995, Erlass Nr. 44446/B.1613 vom 24. Dezember 1996, Erlass Nr. 40410/B.1678 vom 9. Dezember 1997, Erlass Nr. 10995/B.546 vom 24. März 1999, Erlass Nr. 12169/B.736 vom 22. März 2000 und Erlass Nr. 35913/B.2043 vom 24. Oktober 2000 geändert. Die Erlasse legen die Tilgungsdauer der Kredite, die rückzahlungsfreie Zeit sowie die mit den neuen Krediten verbundenen Zinszuschüsse fest und verlängern die Fälligkeit der ungetilgten Raten.

(43)

Die Rentabilität der Unternehmen muss nach der Umschuldung gewährleistet sein (dies bedeutet, dass es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt). Das Kriterium ist von den Banken zu verifizieren.

Beihilfen betreffend die Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie die Inseln Lesbos, Samos und Chios

(44)

Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.1994 sieht Folgendes vor:

a)

Für neues Umlaufkapital, das ab dem 1.4.1993 Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, industriellen Viehzucht-, Hotel-, Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen, die unabhängig von ihrem Gesellschaftssitz in den Verwaltungsbezirken Xanthi, Rhodope und Evros niedergelassen sind, geliehen wird, wird zulasten des Kontos gemäß Gesetz 128/75 ein Zinszuschuss von zehn Prozentpunkten für einen Betrag bis zu 20 % des Vorjahresumsatzes bzw. bis zu 50 % der Aufträge des laufenden Geschäftsjahres für Zinsen ab dem 1.4.1993 bis 31.3.1996 unter staatlicher Garantie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 000 000 GRD (293 470 EUR) gewährt.

b)

Alle bis zum 31.12.1993 bestehenden fälligen oder nicht fälligen Verbindlichkeiten aus Darlehen für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital, die Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, industrielle Viehzucht-, Hotel-, Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen in der Region Thrakien belasten, werden in ein neues Darlehen umgewandelt, das innerhalb von zehn Jahren mit gleich hohen halbjährlichen Tilgungs- und Zinsraten über das Konto gemäß Gesetz 128/75 unter staatlicher Garantie abzulösen ist.

c)

Die Umschuldung beinhaltet die bis zum 31.12.1992 angelaufenen Verzugszinsen für Kredite für feste Vermögenswerte und Umlaufkapital.

(45)

Die Rentabilität der Unternehmen muss nach der Umschuldung gewährleistet sein (dies bedeutet, dass es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt). Das Kriterium ist von den Banken zu verifizieren.

(46)

Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.1994 wurde durch die Erlasse Nr. 4237/B.664/6.4.1994, 235/B.21/4.1.1995, 44678/B.1145/3.7.1995, 14946/B.566/30.4.1996, 44446/B.1613/24.12.1996, 32576/B.1282/9.10.1997 (13), 11362/B.472/7.4.1997, 40412/B.1677/9.12.1997 (14), 42998/B.2026/15.12.1998, 19954/B.957/7.6.1999, 10123/B.507/17.3.1999, 6244/B.270/18.2.2000 und 35913/B.2043/24.10.2000 (15) geändert. Diese Erlasse regeln technische Parameter wie etwa Zinszuschüsse, rückzahlungsfreie Zeit, Tilgungsdauer der Kredite sowie Fälligkeit der ungetilgten Raten.

(47)

Erlass Nr. 2003341/683/0025/17.2.94 sieht eine staatliche Garantie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 000 000 GRD (293 470 EUR) je Unternehmen für Kredite vor, die ab dem 1.4.1993 zur Bildung von Umlaufkapital an Handwerks-, Industrie-, Bergbau-, industrielle Viehzucht-, Hotel-, Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen, die unabhängig von ihrem Gesellschaftssitz in den Verwaltungsbezirken Xanthi, Rhodope und Evros niedergelassen sind, vergeben werden, sowie für die Verbindlichkeiten (je nach Hauptforderung und Zinsen), die sich aus der Umschuldung der am 31.12.1993 bestehenden Verbindlichkeiten aus älteren Krediten gemäß den Bestimmungen und Voraussetzungen des Erlasses Nr. 1648/G.G.54/B.22/13.1.94 ergeben.

(48)

Erlass Nr. 2003341/683/0025/17.2.94 wurde durch die Erlasse Nr. 2022973/3968/0025/18.5.94, 2043231/6673/0025/11.7.95, 2030175/4446/0025/10.6.1996, 2087184/49/0025/11.7.97, 2016123/2133/0025/6.3.1998, 2090373/11216/0025/1.6.98 (16), 2/21857/0025/7.10.1999, 2/14774/0025/31.5.2000, 2/82257/0025/18.12.2000, 2/7555/0025/25.5.2001, 2/61352/0025/31.1.2002 und 2/64046/0025/2003/28.1.2004 geändert. Diese Erlasse sehen die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft unter Umsetzung der Maßnahmen vor, wie sie in den Erlassen zur Änderung des Erlasses Nr. 1648/B.22/13.1.1994 (siehe Erwägungsgrund 46) festgelegt sind.

(49)

Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 stellt klar, dass die Rentabilität der Unternehmen gewährleistet sein muss, bevor die in Rede stehenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen (und nicht erst nach der Umschuldung wie im Fall der anderen im vorliegenden Beschluss aufgeführten Erlasse). Folglich handelt es sich um Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden.

(50)

Erlass Nr. 2041901/16.5.1989 sieht vor, dass Handels- und Handwerksunternehmen mit Sitz in den Verwaltungsbezirken Evros, Lesbos, Samos, Chios und Dodekanes zulasten des gemeinsamen Kontos gemäß Gesetz 128/75 ein Zinszuschuss von drei Prozentpunkten (3 %) für Restverbindlichkeiten aus ab dem 1.4.1989 zur Bildung von Umlaufkapital aufgenommenen Krediten gewährt wird.

(51)

Erlass Nr. 2078809/10.10.1989 sieht vor, dass Handels- und Handwerksunternehmen mit Sitz in den Verwaltungsbezirken Rhodope, Xanthi und Samos zulasten des gemeinsamen Kontos gemäß Gesetz 128/75 ein Zinszuschuss von drei Prozentpunkten (3 %) für Restverbindlichkeiten aus ab dem 1.4.1989 zur Bildung von Umlaufkapital aufgenommenen Krediten gewährt wird.

(52)

Die Erlasse Nr. 9034/B.289/10.2.2003 und 37497/B.1232/2.6.2003 ergänzen die unter Erwägungsgrund 50 und 51 angeführten Erlasse und erläutern den Anwendungsbereich sowie bestimmte technische Parameter der vorgesehenen Zinszuschüsse.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(53)

Im Hinblick auf die drei vorerwähnten Beihilferegelungen hegt die Kommission nicht nur Zweifel am Nichtvorhandensein staatlicher Beihilfen, sondern auch an der Vereinbarkeit der ihrer Ansicht nach tatsächlich bestehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt.

a)    Begründung der ersten Verfahrenseinleitung

(54)

Die erste Verfahrenseinleitung erfolgte aus den nachstehenden kumulativen Gründen:

a)

In ihrer Stellungnahme zu den fraglichen Beihilfen erklärten die griechischen Behörden, dass sie die Erlasse, die die Rechtsgrundlage der Beihilfen darstellten, nicht gemeldet hätten, da diese Beihilfen ihrer Auffassung nach keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag seien. Weiterhin führten sie an, dass ihnen zwar die genaue Zahl der Begünstigten nicht bekannt sei, die Beträge der in Rede stehenden Beihilfen aber aller Wahrscheinlichkeit nach unter die De-minimis-Regel fielen.

b)

Da die De-minimis-Regel in dem Zeitraum, in dem die Beihilfen gewährt wurden, im Agrarsektor nicht galt und die Erlasse, die die Rechtsgrundlage der fraglichen Beihilfen bilden, auf Unternehmen mit Liquiditätsengpässen ausgerichtet waren, vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Beihilfen im Lichte der Regeln zu untersuchen seien, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten; anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden.

c)

In Bezug auf den Agrarsektor konnte anhand der vorliegenden Angaben nicht festgestellt werden, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse galten.

d)

In den Sektoren Industrie und Handwerk galt zwar die De-minimis-Regel, doch da den griechischen Behörden die Zahl der Begünstigten der in den Erlassen genannten Maßnahmen nicht bekannt war und die Höchstbeträge für De-minimis-Regeln über einen Dreijahreszeitraum und nicht für Einzeloperationen berechnet werden, ließ sich nicht feststellen, ob die in den Erlassen vorgesehenen Beihilfen tatsächlich unter die De-minimis-Regel fallen können. In diesem Zusammenhang waren die Beihilfen auch unter der Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten der ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Angaben ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regeln eingehalten wurden.

e)

In keinem der Sektoren ließ sich anhand der vorliegenden Informationen feststellen, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse galten.

b)    Begründung der zweiten Verfahrenseinleitung

(55)

Die zweite Verfahrenseinleitung erfolgte aus den nachstehenden kumulativen Gründen:

a)

In ihrer Stellungnahme zu den fraglichen Beihilfen erklärten die griechischen Behörden, dass ihnen zwar die genaue Zahl der Begünstigten nicht bekannt sei, die Beträge der fraglichen Beihilfen aber aller Wahrscheinlichkeit nach unter die De-minimis-Regel fielen. Abgesehen davon, dass die De-minimis-Regel bis zum 1. Januar 2005 im Agrarsektor keine Anwendung fand, standen der Kommission keine Angaben zur Verfügung, anhand deren sie darüber hätte befinden können, inwieweit die den landwirtschaftlichen Betrieben in Anwendung des Erlasses Nr. 66336/B.1398 und der diesbezüglichen Änderungen zugeflossenen Beträge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (17) fallen könnten, durch die die De-minimis-Regel im Agrarsektor eingeführt wurde.

b)

Da die vorgenannten Erlasse auf Unternehmen in Schwierigkeiten ausgerichtet waren, hätten die Beihilfen im Lichte der Regeln untersucht werden müssen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse, d. h. dem 21. September 1993, für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden.

c)

In Bezug auf den Agrarsektor konnte anhand der vorliegenden Angaben nicht festgestellt werden, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem 21. September 1993 galten.

d)

In den Sektoren Industrie und Handwerk galt zwar die De-minimis-Regel, doch da den griechischen Behörden die Zahl der Begünstigten der in den Erlassen genannten Maßnahmen nicht bekannt war und die Höchstbeträge für De-minimis-Regeln über einen Dreijahreszeitraum und nicht für Einzeloperationen berechnet werden, ließ sich nicht feststellen, ob die in den Erlassen vorgesehenen Beihilfen tatsächlich unter die De-minimis-Regel fallen können. In diesem Zusammenhang waren die Beihilfen auch unter der Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem 21. September 1993 für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Angaben ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regeln eingehalten wurden.

e)

In keinem der Sektoren ließ sich anhand der vorliegenden Informationen feststellen, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem 21. September 1993 galten.

c)    Begründung der dritten Verfahrenseinleitung

(56)

Die dritte Verfahrenseinleitung erfolgte aus den nachstehenden kumulativen Gründen:

a)

Die griechischen Behörden gaben wie bei der ersten und zweiten Verfahrenseinleitung in den von ihnen vorgelegten Unterlagen an, dass die Beträge der in Rede stehenden Beihilfen aller Wahrscheinlichkeit nach unter die De-minimis-Regel fielen. Abgesehen davon, dass die De-minimis-Regel bis zum 1. Januar 2005 im Agrarsektor keine Anwendung fand, standen der Kommission keine Angaben zur Verfügung, anhand deren sie darüber hätte befinden können, inwieweit die Beträge, die den landwirtschaftlichen Betrieben in Anwendung der Erlasse, die die Rechtsgrundlage der untersuchten Beihilferegelung bildeten, zuflossen, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 fallen könnten.

b)

Da die vorgenannten Erlasse auf Unternehmen in Schwierigkeiten ausgerichtet waren, hätten die Beihilfen im Lichte der Regeln untersucht werden müssen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden.

c)

Für die Sektoren Industrie, Hotelgewerbe und Handwerk galt zwar die De-minimis-Regel, doch da die griechischen Behörden keine Angaben zur Zahl der Begünstigten gemacht hatten und die Höchstbeträge für De-minimis-Regeln über einen Dreijahreszeitraum und nicht für Einzeloperationen berechnet werden, ließ sich nicht feststellen, ob die in den Erlassen vorgesehenen Beihilfen tatsächlich unter die De-minimis-Regel fallen können. In diesem Zusammenhang waren die Beihilfen auch unter Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten der ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Angaben ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regeln eingehalten wurden.

d)

In den Sektoren Kohlebergbau und Schiffbau galt die De-minimis-Regel erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (18). Aus den unter Buchstabe c aufgeführten Gründen waren die die Beihilfen auch unter Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der derzeit vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden.

e)

Im Sektor Seeverkehr galt die De-minimis-Regel nicht. Die Beihilfen waren auch unter Berücksichtigung der Regeln zu untersuchen, die seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten galten. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob diese Regelungen eingehalten wurden.

f)

In keinem der Sektoren ließ sich aufgrund der vorliegenden Informationen feststellen, ob die staatliche Bürgschaft unter Einhaltung der Regeln gewährt wurde, die für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften seit dem Inkrafttreten des ersten der genannten Erlasse galten.

g)

Erlass Nr. 204901/16.5.1989 sowie die in Erwägungsgrund 51 und 52 aufgeführten Erlasse sehen Beihilfen für andere Verwaltungsbezirke außer Rhodope, Evros und Xanthi vor, und es konnte nicht ermittelt werden, inwieweit das in den Erlassen vorgesehene Interventionssystem eine Ausdehnung der Regelung für die drei genannten Verwaltungsbezirke oder eine eigenständige Regelung darstellte. Anhand der vorliegenden Informationen ließ sich nicht feststellen, ob die für die staatlichen Beihilfen geltenden Vorschriften (Vorschriften über Regionalbeihilfen oder De-minimis-Regel) eingehalten wurden.

h)

Für den Fall, dass die unter Buchstabe g genannten Erlasse eine Ausdehnung des in den Verwaltungsbezirken Rhodope, Evros und Xanthi angewendeten Interventionssystems darstellten, konnte nicht festgestellt werden, ob die geplanten Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen bzw. als mit den Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar anzusehen sind.

i)

Für den Fall, dass die unter Buchstabe g genannten Erlasse ein eigenständiges Interventionssystem darstellten, war, da entsprechende Erläuterungen in den Erlassen fehlten, die Vereinbarkeit der Anwendung bei gesunden Unternehmen und bei Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen, um Folgendes festzustellen:

i)

In Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten konnte nicht ermittelt werden, ob die geplanten Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen bzw. als mit den Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar anzusehen sind.

ii)

In Bezug auf gesunde Unternehmen konnte nicht ermittelt werden, ob das mithilfe eines zinsverbilligten Kredits gebildete Umlaufkapital für die Finanzierung förderfähiger Investitionen im Sinne der einschlägigen EU-Vorschriften über regionale Beihilfen eingesetzt wurde.

IV.   BEMERKUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

a)    Bemerkungen der griechischen Behörden zur ersten Verfahrenseinleitung

(57)

In ihrem Schreiben vom 9. August 2004 wiesen die griechischen Behörden auf Folgendes hin:

a)

Die Zusammenfassung von Krediten stellt ein Verwaltungsinstrument dar, das keine hohen Haushaltskosten verursacht.

b)

Die halbjährliche Verzinsung wird bereits durch die Rechtsprechung des Obersten griechischen Gerichtshofs gestützt, der die vierteljährliche Verzinsung, die für die übermäßige Belastung der Schuldner verantwortlich ist, für illegal und missbräuchlich befand.

c)

Die Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates ist nicht als Beihilfe anzusehen, da die Bürgschaft für den Hauptschuldner mit besonders strengen Auflagen verbunden ist.

d)

Während des Bezugszeitraums bewegten sich die Zinsen in Griechenland, die erheblich über dem durchschnittlichen Zinssatz in der Union lagen, trotz der Zinszuschüsse auf eindeutig höherem Niveau; folglich kam es zu keiner Wettbewerbsverzerrung, umso weniger, als die Rentabilität der begünstigten Unternehmen gewährleistet sein musste. Die Zinszuschüsse stammten zudem von einem Sonderkonto außerhalb des Staatshaushalts.

e)

Die Gewährung einer rückzahlungsfreien Zeit kann nicht als tatsächliche Beihilfe angesehen werden, da weiterhin eine verzinsliche Schuld besteht. Allein der Zeitpunkt der Rückzahlung wurde aufgrund der wirtschaftlichen Umstände verschoben.

f)

Erlass Nr. 72742/B1723 (siehe Erwägungsgrund 42) hat im Vergleich zu den bestehenden Kosten zum Zeitpunkt des ersten Erlasses, der die Grundlage für die Beihilferegelung darstellt, keine zusätzlichen Kosten verursacht.

g)

Die gemäß Erlass Nr. 2071670/11297 vorgesehene Freigabe der Sicherheiten kann nicht als Unternehmensbeihilfe angesehen werden, da die Sicherheiten an die entsprechende Höhe der Kredite angepasst wurden. Außerdem deckt die Bürgschaft des griechischen Staates nicht alle Ausgaben ab, mit denen die Banken die Darlehensnehmer belasten.

h)

Erlass Nr. 69836/B1451 sowie dessen Änderungen bezogen sich auf Unternehmen im verarbeitenden Sektor allgemein und nicht speziell auf verarbeitende Unternehmen im Agrarsektor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (19), die Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (20) und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (21) abgedeckt sind. Die Umsetzung der Verordnungen erfolgte im Rahmen der operationellen Programme des zweiten und dritten gemeinschaftlichen Förderkonzepts. Unternehmen, die Investitionen getätigt und daher vom griechischen Ministerium für Agrarentwicklung und Lebensmittel eine Beihilfe erhalten hatten, fielen nicht unter die Umschuldungsregelung, da dies nicht vorgesehen war. Auch die De-minimis-Regel fand hier keine Anwendung, da, um eine Beihilfe zu erhalten, bereits ein Projekt abgeschlossen bzw. die entsprechenden Ausgaben getätigt sein mussten.

i)

Die Bezugnahme auf die De-minimis-Regel diente lediglich dem Zweck, einen Überblick über die Höhe der Beihilfen zu geben, die größtenteils unterhalb der De-minimis-Obergrenze lagen, ohne dass der Agrarsektor gesondert angeführt wurde.

j)

Das Kriterium der „Rentabilität nach der Umschuldung“ hat die Gesamtbewertung der Rentabilität des Unternehmens durch das Kreditinstitut in der Praxis nicht beeinflusst, da die Entscheidung über die Anwendung bzw. Nichtanwendung der Umschuldung unmittelbar nach der Erstellung der Rentabilitätsstudie getroffen wurde.

k)

Die in Rede stehende Regelung bezog sich auf ältere Kredite und stellte keine Finanzierung für neue Investitionen dar.

l)

In Bezug auf das kumulative Subventionsäquivalent ist festzustellen, dass die überwältigende Mehrheit der Einzelbeihilfen eine geringe Höhe aufwies und es sich bei den Gebieten der Niederlassung (Kastoria und Euböa) im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (22) um benachteiligte Gebiete handelte. Das gesamte Land fällt unter das Ziel 1.

m)

Die Zinshöhe für die neuen Kredite entsprach dem Zinssatz der letzten Emission verzinster Schuldtitel des griechischen Staates. Der Zinszuschuss bezog sich nicht auf die gesamte Dauer der Regelung, sondern nur auf die ersten entscheidenden Jahre. Die Differenz der entsprechenden Zinssätze war nicht sehr bedeutend (1 bis 2 Prozentpunkte).

n)

Das System der Zinsvergünstigung galt vom 30. Juni 1993 bis zum 30. Juni 2003.

b)    Bemerkungen der griechischen Behörden zur zweiten Verfahrenseinleitung

(58)

In ihrem Schreiben vom 18. August 2005 trugen die griechischen Behörden die nachfolgenden Argumente vor, von denen die meisten bereits in den Bemerkungen zur ersten Verfahrenseinleitung (siehe vorherigen Erwägungsgrund) angeführt wurden:

a)

Die Zusammenfassung von Krediten stellt ein Verwaltungsinstrument dar, das keine hohen Haushaltskosten verursacht. (Es wird hinzugefügt, dass es bei dieser Regelung nicht um die selektive Gewährung von Beihilfen ging).

b)

Die halbjährliche Verzinsung wird bereits durch die Rechtsprechung des Obersten griechischen Gerichtshofs gestützt, der die für die übermäßige Belastung der Schuldner verantwortliche vierteljährliche Verzinsung für illegal und missbräuchlich befand.

c)

Während des Bezugszeitraums lagen die Zinsen in Griechenland trotz der Zinszuschüsse weiterhin über dem Zinsniveau in der Gemeinschaft.

d)

Die Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates ist nicht als Beihilfe anzusehen, da diese bei Abruf mittels Zwangsmaßnahmen, die für den Hauptschuldner besonders belastend sind, geltend gemacht wird.

e)

Für die Verzugszinsen und Zinszuschüsse wurde ein Sonderkonto (Konto gemäß Gesetz 128/75) außerhalb des Staatshaushalts belastet.

f)

Die Gewährung einer rückzahlungsfreien Zeit kann nicht als tatsächliche Beihilfe angesehen werden, da weiterhin eine verzinsliche Schuld besteht. Allein der Zeitpunkt der Rückzahlung wurde aufgrund der wirtschaftlichen Umstände verschoben.

g)

Erlass 66336/B.1398/1993 sah in seiner geänderten Form für in den Verwaltungsbezirken Florina und Kilkis niedergelassene Unternehmen eine mögliche Anwendung ohne hohe Kosten für den Haushalt und unter der Voraussetzung vor, dass die Unternehmen für leistungsfähig befunden wurden. Es wurde folglich nicht gegen die Wettbewerbsbestimmungen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag verstoßen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis an die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien grenzen und im Bezugszeitraum (1990er Jahre) durch die Instabilität und den Kriegszustand in dieser Region stark belastet waren.

h)

Schließlich bezieht sich der vorerwähnte Erlass auf Unternehmen in den Sektoren Industrie und Handwerk. Nach Angaben der griechischen Behörden waren Agrarbetriebe nicht davon betroffen.

c)    Bemerkungen der griechischen Behörden zur dritten Verfahrenseinleitung

(59)

In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 brachten die griechischen Behörden folgende Argumente vor:

a)

In den Verwaltungsbezirken, auf die sich die fraglichen Erlasse bezogen, herrschten schwierige wirtschaftliche Bedingungen, die von einer erheblichen Unterbeschäftigung und im Vergleich zu den übrigen Landesteilen von einer hohen Arbeitslosenrate gekennzeichnet waren. Unter diesen Umständen wirkten sich die kriegerischen Auseinandersetzungen in den Nachbarstaaten (z. B. Kosovo) negativ aus. Es lag folglich keine Wettbewerbsverzerrung vor. Die für finanzielle Leistungen in Form von Umschuldungen bzw. Zinsvergünstigungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung konnte somit Anwendung finden.

b)

Die Beihilfen waren auf die Lösung von Problemen, etwa in Bezug auf die fehlende Dynamik der lokalen Märkte, die Rezession auf dem Arbeitsmarkt, den Rückgangs der Nachfrage, und gleichzeitig das Erreichen langfristiger Ziele zur Förderung des Wirtschaftswachstums ausgerichtet.

c)

Zu dem von der Kommission angeführten Argument, dass der gemeinschaftliche Handel aufgrund des starken Wettbewerbs im Agrarsektor verfälscht werden könnte, ist festzustellen, dass von den zu prüfenden Erlassen nur Erlass Nr. 1648/B22/13.1.1994 Hinweise auf industrielle Viehzuchtbetriebe enthält. Die Fleischproduktion machte in den Verwaltungsbezirken Evros, Xanthi und Rhodope zudem nur einen geringen Teil der landwirtschaftlichen Produktion aus. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) (absolut und pro Kopf) war trotz eines Anstiegs im Vergleich zum Landesdurchschnitt sehr niedrig.

d)

In den Erlassen Nr. 2041901/16.5.1989 und Nr. 2078809/1989, die Zinszuschüsse für Kredite zur Bildung von Umlaufkapital für in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Samos, Chios und Dodekanes niedergelassene Unternehmen vorsehen, ist auch festgelegt, dass die Rentabilität der Unternehmen sowohl vor als auch nach der Umschuldung gewährleistet sein muss.

e)

Die zuständigen griechischen Behörden wurden aufgefordert, Angaben zu den Begünstigten und zur Höhe der Beihilfebeträge vorzulegen. Doch diese konnten die gewünschten Angaben nicht erheben.

f)

Die Bezuschussung der Kreditzinsen erfolgt über das Konto gemäß Gesetz 128/75. Dabei handelt es sich nicht um staatliche Finanzmittel, da das Konto in erster Linie der Umverteilung dient.

d)    Schreiben der griechischen Behörden vom 15. und 29. März 2011

(60)

In ihren Schreiben vom 15. und 29. März 2011 wiesen die griechischen Behörden zunächst darauf hin, dass die den Beihilferegelungen zugrunde liegenden Erlasse an folgenden Daten abgelaufen sind:

a)

30. Juni 2003 — Erlass Nr. 69836/B1461 (Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa),

b)

30. Juni 2000 — Erlass Nr. 66336/B/398/14-9-1993) (Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis),

c)

31. Dezember 2005 — Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.94 (Verwaltungsbezirke Xanthi, Rhodope und Evros),

d)

31. Dezember 2004 — Erlass Nr. 2041901/16-5-1989 (Verwaltungsbezirke Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie die Inseln Lesbos, Samos und Chios).

(61)

In der Folge erläuterten die griechischen Behörden, dass sich das Kriterium der Rentabilität der Unternehmen nach der Umschuldung nicht ausschließlich auf die Unternehmensrentabilität nach der Umschuldung, sondern vielmehr auf eine Gesamteinschätzung der Rentabilität vor und nach der Umschuldung bezog.

(62)

Die beiden vorgenannten Schreiben enthalten Tabellen mit Angaben zum Beihilfeäquivalent der fraglichen Beihilfen, die von den jeweiligen begünstigten Unternehmen in Anspruch genommen wurden, um den prozentualen Anteil der Unternehmen aufzuzeigen, deren Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen könnten. Wie die griechischen Behörden weiter ausführten, bezogen sich die Angaben zu den Beihilfen, die aufgrund des Erlasses Nr. 2041901/16.5.1989 (Verwaltungsbezirke Xanthi, Rhodope, Evros, Samos, Lesbos, Chios und Dodekanes) sowie des Erlasses Nr. 1648/B.22/13.1.94 (Verwaltungsbezirke Xanthi, Rhodope und Evros) gewährt wurden, nur auf den Zeitraum 2004-2007. Die Angaben zu den aufgrund des Erlasses Nr. 69836/B1461 (Verwaltungsbezirke Kastoria und Euböa) gewährten Beihilfen betreffen den Zeitraum 1993-1998, während sich die Beihilfen gemäß Erlass Nr. 66336/B/398/14-9-1993 (Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis) auf den Zeitraum 1993-2001 beziehen. Die Angaben wurden zwar von allen Kreditinstituten angefordert, jedoch nicht von allen übermittelt. Die griechischen Behörden gehen allerdings davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Zahlenangaben annähernd der Gesamthöhe der gewährten Zuschüsse entsprechen, da die Banken, die diese Angaben zur Verfügung gestellt haben, für den größten Teil der Darlehensnehmer in den genannten Verwaltungsbezirken zuständig sind. Nach Aussage der griechischen Behörden zeigt die Auswertung der Informationen, dass die Beihilfen je nach Dreijahreszeitraum und Erlass in 73,55 % bis 99,46 % der Fälle unter der Obergrenze der De-minimis-Regel liegen.

(63)

Schließlich erklärten die griechischen Behörden, dass die Regelungen nicht für Unternehmen galten, die in den Bereichen Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und dass sich der Begriff „Bergbauunternehmen“ in der Praxis auf Unternehmen im Bereich der Verarbeitung von Marmor und Stein bezog.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

V.I.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(64)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Streng genommen entsprechen die streitigen Beihilfen dieser Definition insofern, als sie vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden, auf bestimmte Unternehmen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie-, Hotel- und Bergbauunternehmen — siehe Erwägungsgrund 63 — sowie Schiffbau- und Schifffahrtunternehmen in den genannten Verwaltungsbezirken) ausgerichtet sind, die durch bestimmte Maßnahmen wie Kreditumschuldung, Rückzahlungserleichterung durch Laufzeitverlängerung, Zinszuschuss bzw. sogar die Gewährung von Bürgschaften begünstigt werden, und damit den Handel beeinträchtigen (23) und den Wettbewerb verfälschen (24) können.

(65)

Die griechischen Behörden versuchten nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Beihilfen unter die De-minimis-Regel fallen könnten und somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Abgesehen davon, dass die De-minimis-Regel während der Geltungsdauer der Erlasse, die die rechtliche Grundlage der fraglichen Beihilfen darstellen, nicht in allen entsprechenden Sektoren Anwendung fand (einer der Gründe, auf den die Einleitung des Verfahrens zurückzuführen ist), sind die Angaben, wie die Behörden selbst einräumen (siehe Erwägungsgrund 62), lückenhaft. Außerdem variieren die Beträge der De-minimis-Beihilfen je nach Sektor (Industrie- und Agrarsektor weisen Unterschiede auf), während die vorgelegten Tabellen den Eindruck entstehen lassen, dass sich die griechischen Behörden dieses Unterschieds nicht ausreichend bewusst waren. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die vorerwähnten Tabellen — ungeachtet der Stellungnahme der griechischen Behörden, wonach die in den Bereichen Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen nicht unter die streitigen Beihilferegelungen fielen — klar erkennen lassen, dass bestimmte Unternehmen in den betreffenden Tätigkeitsbereichen tatsächlich Beihilfeempfänger waren und davon ausgegangen wurde, dass die Beihilfen unter eine De-minimis-Regelung fallen, obwohl sie gleichzeitig offenkundig die zulässige Obergrenze überschritten.

(66)

Die Kommission erinnert daran, dass jede Einzelbeihilfe, die kraft der Beihilferegelung gewährt wird und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer gültigen De-minimis-Regelung erfüllt, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist.

(67)

Als die griechischen Behörden damit begannen, die in Rede stehenden Beihilfen zu gewähren, gab es in der Union noch keine Vorschriften für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor.

(68)

Die ersten einschlägigen Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (25) erlassen.

(69)

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1860/2004, die sowohl die landwirtschaftliche Primärerzeugung als auch die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse abdeckt, beeinträchtigen Beihilfen, die pro Leistungsempfänger innerhalb eines Dreijahreszeitraums einen Betrag von 3 000 EUR nicht übersteigen, weder den Handel unter den Mitgliedstaaten noch verfälschen sie oder drohen sie den Wettbewerb zu verfälschen. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

(70)

Nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt dasselbe auch für Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern sie die gemäß Artikel 1 und 3 der Verordnung festgelegten Vorgaben erfüllen.

(71)

Am 1. Januar 2008 wurde Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 durch Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (26) ersetzt. Aufgrund der Verordnung wurde der Betrag für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielrichtung auf 7 500 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren — unterhalb der Höchstgrenze von 0,75 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors je Mitgliedstaat — angehoben.

(72)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sieht Folgendes vor: „Diese Verordnung gilt für die Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2008 Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährt werden, sofern die Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1.“ Die Verordnung findet jedoch nur auf die landwirtschaftliche Primärerzeugung Anwendung.

(73)

Im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt die De-minimis-Regel, die kraft der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags auf De-minimis-Beihilfen seit dem 1. Januar 2007 Anwendung findet (27).

(74)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 stellen Beihilfen bis zu einem Betrag von 200 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren weder eine Beeinträchtigung des Handels unter den Mitgliedstaaten noch eine Verzerrung bzw. drohende Verzerrung des Wettbewerbs dar. Die Beihilfen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

(75)

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 heißt es: „Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen des Transportsektors sowie an Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen.“

(76)

Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission Beihilfen, die kraft der hier geprüften Erlasse gewährt wurden und die nachstehend angeführten Beträge pro Empfänger nicht überschreiten, nicht als staatliche Beihilfen an:

a)

Landwirtschaftliche Primärerzeugung: 3 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 entsprachen, oder 7 500 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 entsprachen.

b)

Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 3 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 entsprachen, oder 200 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt der Gewährung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 entsprachen.

(77)

Die Kommission betont, dass Unternehmen in Schwierigkeiten nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1998/2006 und (EG) Nr. 1535/2007 fallen.

(78)

In den übrigen Sektoren außer dem Agrarsektor (d. h. in diesem Fall in den im vorliegenden Erlass angeführten Sektoren mit Ausnahme des Sektors Schiffbau, der in Erwägungsgrund 80 und 81 (28) behandelt wird) wurde die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 1992 über den Gemeinschaftsrahmen für kleine und mittlere Unternehmen (29) angeführte De-minimis-Regel zum Zeitpunkt der Gewährung der in Frage stehenden Beihilfen angewandt. Darin heißt es, „somit [werden] einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50 000 ECU einschließlich für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraums auf diesen Betrag begrenzt sind, als nicht mehr anmeldungspflichtig nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (30) angesehen. Bedingung ist, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50 000 ECU nicht überschreiten darf.“ Die Regelung wurde im Anschluss in der Mitteilung der Kommission zu den De-minimis-Beihilfen im Jahr 1996 (31) (nachstehend „Regelungen von 1996“), wonach der Betrag der De-minimis-Beihilfe für denselben Zeitraum auf 100 000 ECU festgesetzt wurde, und in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001, die den Betrag für den denselben Zeitraum auf 100 000 EUR festlegte, neu formuliert.

(79)

Mit Blick auf das Auslaufen der hier geprüften Regelungen (das letzte Ablaufdatum ist der 31. Dezember 2005) und die fehlende Rückwirkung bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 78 angeführten Sektoren sieht die Kommission Beihilfen, die kraft der geprüften Erlasse gewährt wurden und die folgenden Beträge je Empfänger nicht übersteigen, nicht als staatliche Beihilfen an:

a)

50 000 ECU innerhalb eines dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 19. August 1992 bis 5. März 1996, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den einschlägigen Regelungen von 1992 entsprachen;

b)

100 000 ECU/EUR innerhalb des dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 6. März 1996 bis 1. Februar 2001, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den Regelungen von 1996 entsprachen.

c)

100 000 EUR innerhalb eines dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 2. Februar 2001 bis 31. Dezember 2005, sofern die Beihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 entsprachen.

(80)

Im Sektor Schiffbau findet die De-minimis-Regel nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 Anwendung.

(81)

Die Kommission stuft Beihilfen, die kraft der hier geprüften Erlasse gewährt wurden und einen Betrag von 100 000 EUR je Empfänger innerhalb eines dreijährigen Zeitraums in der Zeit vom 2. Februar 2001 bis 30. Juni 2007 nicht überschreiten, nicht als staatliche Beihilfen ein, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 entsprachen.

(82)

Die weiteren Argumente, mit denen die griechischen Behörden das Nichtvorliegen von Elementen einer staatlichen Beihilfe zu begründen suchen, kann die Kommission aus den folgenden Gründen, die für jedes dieser Argumente gelten, nicht akzeptieren:

a)

Mit der Behauptung, die Zusammenfassung der Kredite würde keine hohen Haushaltskosten verursachen (siehe insbesondere Erwägungsgrund 57 Buchstabe a und Erwägungsgrund 58 Buchstabe a), erkennen die griechischen Behörden an, dass die in Rede stehende Maßnahme staatliche Kosten verursacht und somit — anders ausgedrückt — staatliche Mittel verwendet werden.

b)

Bis zur Inkraftsetzung der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (32) (nachstehend „Mitteilung von 2000“) beinhalteten alle Garantien Elemente einer staatlichen Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 105 Buchstabe a). Gemäß der Mitteilung von 2000 ist eine Garantie dann nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags anzusehen, wenn es sich bei den Begünstigten um Kreditnehmer handelt, die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden und grundsätzlich in der Lage wären, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen, die Garantie an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt ist, höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) deckt und von begrenzter Laufzeit ist, die Vergabebedingungen auf einer realistischen Risikobewertung beruhen, so dass sich die Garantieregelung aufgrund der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell selbst trägt, die Regelung vorsieht, dass die Bedingungen künftiger Garantien und die Gesamtfinanzierung der Regelung mindestens einmal jährlich überprüft werden, die Prämien sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung abdecken und, falls der Staat die Regelung bei ihrem Anlaufen mit Startkapital ausstattet, diese Kosten auch eine marktübliche Kapitalrendite umfassen. Die griechischen Behörden haben keine Angaben vorgelegt, die eine Erfüllung der vorstehend angeführten Voraussetzungen bestätigen.

c)

Mit Blick auf die Wettbewerbsbedingungen kann die Gewährung einer rückzahlungsfreien Zeit (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe e und Erwägungsgrund 58 Buchstabe f) nicht nur als zeitliche Verschiebung der Rückzahlung betrachtet werden, da sie die Kosten der Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt reduziert und somit dem begünstigten Schuldner eine vorläufige finanzielle Erleichterung verschafft.

d)

Das Konto gemäß Gesetz 128/75, das der Finanzierung der Zinszuschüsse für Kredite dient (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe d, Erwägungsgrund 58 Buchstabe e und Erwägungsgrund 59 Buchstabe f), gilt trotz der Tatsache, dass es nach Angaben der griechischen Behörden nicht zum griechischen Staatshaushalt gehört, nach wie vor als staatliches Finanzmittel (33).

e)

Die Gewährung von Zinszuschüssen für Kredite bietet den von der Maßnahme betroffenen Unternehmen Vorteile, auch wenn die Zinsen in Griechenland hoch sind.

f)

Die Freigabe der für die Garantieübernahme gestellten Sicherheiten (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe g) beinhaltet ungeachtet dessen, dass dem griechischen Staat kraft des Erlasses Nr. 2071670/11297 keine direkten Kosten entstehen, ein bestimmtes Element staatlicher Beihilfe, da der Staat mit dieser Option den begünstigten Unternehmen nicht nur ermöglicht, das Kapital zu nutzen, sondern auch auf eine für die Garantieübernahme erforderliche Gegenleistung verzichtet.

g)

Das damalige hohe Zinsniveau in Griechenland (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstabe d) impliziert nicht, dass keine Beihilfen vorlagen, da unabhängig von den wirtschaftlichen Umständen, in denen die Zuschussregelungen angewendet wurden, allein die Tatsache ihrer Gewährung die Empfänger von Lasten freistellte, die sie normalerweise bei Ausübung ihrer Tätigkeit hätten tragen müssen.

(83)

In Erwägung der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Beihilfen, die sich nicht innerhalb der für De-minimis-Beihilfen geltenden Grenzen bewegen und nicht die Bedingungen gemäß Erwägungsgrund 68 bis 81 erfüllen, tatsächlich in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen.

V.II.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(84)

In den in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmefällen können bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(85)

Im vorliegenden Fall ist es zweckdienlich, für jedes der eingeleiteten Verfahren zu prüfen, welche der Ausnahmen im jeweiligen Bereich angewendet werden könnte (Differenzierung zwischen dem Agrarsektor und den übrigen Bereichen).

V.II.1   BEIHILFEN FÜR DIE VERWALTUNGSBEZIRKE KASTORIA UND EUBÖA, AUF DIE SICH DIE ERSTE VERFAHRENSEINLEITUNG BEZIEHT

a)    Agrarsektor

(86)

Unter Berücksichtigung der Art der gewährten Beihilfen kommt als einziger Ausnahmetatbestand, auf den man sich berufen könnte, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu begründen, die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(87)

Da es sich bei den in Rede stehenden Beihilfen um nicht angemeldete Beihilfen handelt, müssen diese zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung den Regelungen über staatliche Beihilfen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung galten. Nach den Angaben der griechischen Behörden galten die fraglichen Beihilfen vom 30. Juni 1993 bis 30. Juni 2003. Die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Binnenmarkt hat im Lichte der in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu erfolgen.

(88)

Einer der Gründe, weshalb die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einleitete, bestand darin, dass die Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehen zu sein schienen. Die griechischen Behörden wiesen diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 9. August 2004 darauf hin, dass das Kriterium der „Rentabilität nach der Umschuldung“ die Gesamtbewertung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens durch das Kreditinstitut nicht beeinflusse, da die Entscheidung über die Umschuldung unmittelbar nach Erstellung der Rentabilitätsanalyse getroffen werde. Das gleiche Argument wurde auch in den Schreiben vom 15. und 29. März 2011 (siehe Erwägungsgrund 61) vorgebracht.

(89)

Nach Auffassung der Kommission lässt diese Erklärung nicht den Schluss zu, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, da, selbst wenn — wie die griechischen Behörden bestätigten — über die mögliche Anwendung der Regelung erst nach der Erstellung der Rentabilitätsanalyse entschieden werden sollte, die Analyse auf die Rentabilitätsaussichten der Empfänger nach der Umschuldung ausgerichtet war, was bedeutet, dass es sich bei den Bewerbern zum Zeitpunkt der Erstellung der Rentabilitätsanalyse um Unternehmen in Schwierigkeiten handeln konnte und die Beihilferegelung möglicherweise auch auf sie Anwendung fand, da die für die Durchführung der Analyse zuständige Institution eine mögliche Wiederherstellung der Rentabilität prognostizierte (die Kommission hatte in Nummer 23 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags auf diesen Aspekt hingewiesen, da im Einleitungsteil des Erlasses Nr. 2045909/7931/0025 auf die Notwendigkeit der Unterstützung von Unternehmen mit Liquiditätsproblemen in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa hingewiesen wird).

i)   Rechtsvorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten während des zu überprüfenden Zeitraums

I.   Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1997

(90)

Die Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen bestimmten Regelungen. Als der Erlass Nr. 69836/B1461 in Kraft trat, stand die Kommission auf dem Standpunkt, dass Beihilfen im Agrarsektor Betriebsbeihilfen darstellen, die nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfen müssen Kredite betreffen, die für die Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden.

b)

Das kumulierte Subventionsäquivalent der möglicherweise bereits bei der Kreditaufnahme gewährten Beihilfen und der fraglichen Beihilfen darf die von der Kommission generell zugelassenen Sätze nicht übersteigen:

i)

bei Investitionen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion 35 % (bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG);

ii)

bei Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 55 % (bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten) für Vorhaben im Einklang mit den sektoralen Programmen oder den Zielen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (34) und 35 % (bzw. 50 % in Ziel-1-Gebieten) für sonstige Vorhaben, sofern diese nicht aufgrund der Auswahlkriterien gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (35) (oder der Entscheidung 94/173/ΕG (36), die diese ersetzte) davon ausgenommen sind.

c)

Die in Rede stehenden Beihilfen dürften erst nach der Anpassung der neuen Darlehenszinssätze erfolgen, um dem Schwanken der Zinssätze Rechnung zu tragen (der Beihilfebetrag müsste unterhalb der Zinsdifferenz der neuen Darlehen liegen oder dieser entsprechen), oder müssten landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet ist, die jedoch so hoch verschuldet sind, dass ihre Existenz gefährdet ist bzw. Konkursgefahr besteht.

(91)

Die griechischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 9. August 2004 darauf hin, dass der Erlass Nr. 69836/B1451 und dessen Änderungen sich auf verarbeitende Unternehmen allgemein und nicht speziell auf verarbeitende Unternehmen im Agrarsektor bezogen, die durch Verordnungen (EWG) Nr. 866/90, EG) Nr. 951/97 und (EG) Nr. 1257/99 abgedeckt sind. Sie merkten ferner an, dass das gesamte Land unter Ziel 1 fällt und für Unternehmen, die Investitionen getätigt und durch das griechische Ministerium für Agrarentwicklung und Lebensmittel eine Beihilfe erhalten hatten, keine Umschuldung erfolgte, da dies nicht vorgesehen war. Mit Blick auf das kumulierte Subventionsäquivalent führten sie weiter aus, dass die überwältigende Mehrheit der Einzelbeihilfen eine geringe Höhe aufwies und die Regelung alte Darlehen und somit bereits getätigte Investitionen betraf.

(92)

Die Kommission kann aufgrund der Bemerkungen der griechischen Behörden nicht ausschließen, dass bestimmte verarbeitende Unternehmen des Agrarsektors kraft des Erlasses Nr. 69836/B1451 und dessen Änderungen Beihilfen erhalten konnten, da die Tatsache, dass nicht eigens auf diese Unternehmen verwiesen wird, nicht automatisch bedeutet, dass sie nicht zur allgemeinen Kategorie der verarbeitenden Unternehmen (Industrieunternehmen) gehören, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fällt.

(93)

Zu den unter Erwägungsgrund 90 angeführten Voraussetzungen stellt die Kommission fest, dass Erlass Nr. 69836/B1451 in seiner geänderten Fassung die Umschuldung von Krediten für Investitionen oder Umlaufkapital betraf.

(94)

Aufgrund der Angaben der griechischen Behörden zur Regelung der mit Investitionen verbundenen Kredite stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzung in Erwägungsgrund 90 Buchstabe a erfüllt ist, da sich die Kredite auf bereits getätigte Investitionen beziehen.

(95)

Die Kommission kann ferner davon ausgehen, dass die zweite, alternative Voraussetzung in Erwägungsgrund 90 Buchstabe c erfüllt ist, da sich die begünstigten Unternehmen nach der Umschuldung auf Grundlage der von den Kreditinstituten durchgeführten Bewertung als rentabel erweisen müssen.

(96)

Dagegen kann die Kommission nach derzeitigem Kenntnisstand nicht feststellen, ob die unter Erwägungsgrund 90 Buchstabe b angeführte Voraussetzung strikt erfüllt wurde, da die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. August 2004 erläutert hatten, dass die im Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und der Verordnung (EG) Nr. 951/97 unterliegen und die Anwendung dieser Verordnungen unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen erfolgt sei, was bedeutet, dass möglicherweise Beihilfen mit der in den Verordnungen vorgesehenen maximalen Beihilfeintensität (75 % für Ziel-1-Gebiete, zu denen auch Griechenland zählt) gewährt wurden und dass durch die Anwendung der in Rede stehenden Regelung im vorliegenden Fall sowie die Kumulierung der Beihilfen die Beihilfeintensität möglicherweise überschritten wurde.

(97)

In Bezug auf Kredite zur Bildung von Umlaufkapital konnte die betreffende Regelung ebenfalls nicht unter Erfüllung der in Erwägungsgrund 90 genannten Voraussetzungen angewandt werden, da die erste der angeführten Voraussetzungen (Buchstabe a) ausdrücklich vorsieht, dass die Kredite mit Investitionen verbunden sein müssen.

II.   Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2000

(98)

Im Jahr 1997 wurden die in unter Erwägungsgrund 90 angeführten Voraussetzungen durch die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachfolgend „Leitlinien von 1997“) (37) ersetzt. In Nummer 4.4 dieser Leitlinien heißt es: „Für den Agrarsektor treten die vorliegenden Leitlinien für neue staatliche Beihilfen am 1. Januar 1998 in Kraft. Für bestehende staatliche Beihilfen treten die Leitlinien ebenfalls am 1. Januar 1998 oder, sofern die Kommission gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten in dem vorliegenden Zusammenhang das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine endgültige Entscheidung gegenüber dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erlässt.“

(99)

Außerdem sahen die Leitlinien von 1997, die für den Agrarsektor vollkommen neu waren, Folgendes vor:

a)

Rettungsbeihilfen: Gewährung von Liquiditätsbeihilfen, die durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sind, in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz, die auf den zur Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sind (z. B. Deckung der Lohnkosten und der laufenden Versorgung) und nur für eine begrenzte Dauer gelten, d. h. nur für den Zeitraum, der zur Festlegung der notwendigen und möglichen Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, ohne dass die Lage des Industrie- oder Agrarsektors in den anderen Mitgliedstaaten aus dem Gleichgewicht gebracht wird.

b)

Umstrukturierungsbeihilfen: Gewährung von Beihilfen, die an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der die endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten im entsprechenden Sektor vorsieht (die Reduzierung hat zusätzlich zu jeder Reduzierung zu erfolgen, die ohne Umstrukturierungsbeihilfe vorgenommen wird); Ausnahmen sind nur in Fällen möglich, in denen die Entscheidungen zugunsten aller Begünstigten innerhalb eines zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraums eine Erzeugnismenge betreffen, die einen bestimmten prozentualen Anteil der jährlichen Gesamtproduktion des Erzeugnisses im betreffenden Land nicht übersteigt (3 % für Maßnahmen, die auf bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Wirtschaftsbeteiligten abzielen, und 1,5 % für nicht in dieser Weise zielgerichtete Maßnahmen).

(100)

Die Mitgliedstaaten konnten sich dafür entscheiden, anstatt der Regelungen für die Nicht-Agrarsektoren, die in den Anwendungsbereich der Leitlinien von 1997 fallen, die vorgenannten Regelungen für den Agrarsektor anzuwenden (in den Nicht-Agrarsektoren galten insbesondere in Bezug auf den Umstrukturierungsplan und den Beitrag des Empfängers zur Umstrukturierung außerordentlich strenge Kriterien — siehe Erwägungsgründe 109 bis 121 in Abschnitt b „Nicht-Agrarsektoren“).

(101)

Das Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 enthielt keine Angaben, aufgrund deren die Kommission hätte feststellen können, ob eine Anpassung der Beihilferegelung an diese Regelung erfolgt war und folglich die im Untersuchungszeitraum gewährten Beihilfen unter Einhaltung der Bestimmungen der Leitlinien von 1997 gewährt wurden, d. h. der unter Erwägungsgrund 99 Buchstabe b angeführten Bedingungen oder der für die Nicht-Agrarsektoren geltenden Bedingungen (Vorlage eines Umstrukturierungsplans mit Rentabilitätsaussichten auf Grundlage realistischer Bewertungen innerhalb eines angemessen Zeitraums, mit Festlegungen zur Abmilderung der Folgen der Beihilfen für die Wettbewerber, unter Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, mit Reduzierung der Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten in dem entsprechenden Sektor, unter Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfe und den Kosten sowie dem Nutzen der Umstrukturierung und mit Abdeckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung).

III.   Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003

(102)

Die Leitlinien von 1997 wurden am 9. Oktober 1999 durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (38) (nachfolgend „Leitlinien von 1999“) ersetzt. In Nummer 6.3 der Leitlinien von 1999 heißt es: „Die Mitgliedstaaten müssen ihre bestehenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft sein werden, an die … Leitlinien … anpassen.“ Weiter ist festgelegt: „Damit die Kommission kontrollieren kann, ob diese Anpassungen vorgenommen wurden, [müssen] die Mitgliedstaaten ihr vor dem 31. Dezember 1999 ein Verzeichnis aller dieser Regelungen [übermitteln]. Anschließend und in jedem Fall vor dem 30. Juni 2000 müssen sie der Kommission hinreichende Angaben machen, damit diese nachprüfen kann, ob die Regelungen entsprechend den … Leitlinien geändert wurden.“

(103)

Die Leitlinien von 1999 beinhalteten außerdem ein besonderes Kapitel zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrarsektor. Im Vergleich zu dem entsprechenden Kapitel der Leitlinien von 1997 umfasst dieses Kapitel eine Begriffsbestimmung der strukturellen Überkapazitäten des Sektors, eine Beschränkung der unter Erwägungsgrund 99 Buchstabe b angeführten Ausnahmeregelung auf Unternehmen des primären Sektors (was bedeutete, dass der Unterbereich der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse automatisch der Voraussetzung einer Reduzierung der Produktionskapazität unterlag) und die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden können.

(104)

Das Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 enthielt keine Angaben, aufgrund deren die Kommission hätte feststellen können, ob eine Anpassung des Beihilferegelung an diese Regelung erfolgt war und folglich die im Untersuchungszeitraum gewährten Beihilfen unter Einhaltung der Bestimmungen der Leitlinien von 1999 gewährt wurden, d. h. nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans, der insbesondere eine Verringerung der Produktionskapazität bei strukturellen Überkapazitäten vorsieht, mit möglicherweise eingeschränkter Ausnahmeregelung gemäß Erwägungsgrund 103 und auf Grundlage des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe.

ii)   Bürgschaften

(105)

Einer der Gründe, weshalb die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einleitete, bestand in der Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen, die in Form von Bürgschaften gewährt wurden. In ihrem Schreiben vom 9. August 2004 (siehe Erwägungsgrund 57 Buchstaben c und g) nahmen die griechischen Behörden diesbezüglich Stellung. Diese Erklärungen sind nach Ansicht der Kommission wie folgt zu kommentieren:

a)

Dass die Gewährung der Bürgschaft — wie unter Buchstabe c angeführt — mit strengen Auflagen einhergeht, bedeutet nicht, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Vielmehr werden nach den Regeln, die während der Gültigkeit der in Rede stehenden Regelungen Anwendung fanden und in den Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober1989 sowie in Nummer 38 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Artikel 93 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (39) festgelegt sind, „alle Bürgschaften, die vom Staat direkt oder mittelbar über Finanzinstitute gewährt werden, als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft“. Zudem sehen die Regeln die Anwendung der Bedingungen vor, auch wenn dies den Konkurs des Unternehmens bedeutet. Die vorgenannten Schreiben wurden im Jahr 2000 durch die Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ersetzt, der zufolge eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. Das Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 enthielt keine Angaben, aus denen hervorging, dass die gewährten Bürgschaften Teil eines derartigen Szenarios waren.

b)

Selbst wenn die griechischen Behörden Angaben vorgelegt hätten, die belegen könnten, dass die gewährten Beihilfen dem hypothetischen Fall des Nichtvorliegens einer Beihilfe zuzuordnen sind, könnte die Kommission dies nicht bestätigen, da — um ein Beispiel zu nennen — dieses Szenario nur Anwendung findet, wenn sich die begünstigten Unternehmen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden.

c)

In Bezug auf Buchstabe g ist Folgendes festzustellen: Dass die Bürgschaft bestimmte Ausgaben nicht abdeckt, stellt keinesfalls einen Nachweis für die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen dar, die die Schlussfolgerung erlauben würden, dass die an die Gewährung der Bürgschaft geknüpfte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Darüber hinaus muss konstatiert werden, dass keine der mit Schreiben der griechischen Behörden vom 9. August 2004 übermittelten Angaben die Einhaltung dieser Voraussetzungen bestätigt.

(106)

Angesichts dieser Erklärungen stellt die Kommission fest, dass die Bürgschaften während der Geltungsdauer der in Rede stehenden Beihilferegelung eines der Elemente einer Gesamtheit von Maßnahmen zur Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten darstellten und dass deren Vereinbarkeit folglich mit der Vereinbarkeit des gesamten Umstrukturierungsprozesses im Zusammenhang steht, zu dem — wie in den Erwägungsgründen 94 bis 104 hinreichend belegt — die griechischen Behörden keine Angaben übermittelten, die es erlaubt hätten, die Zweifel, die die Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV zum Ausdruck gebracht hatte, auszuräumen (die fragliche Analyse gilt für alle drei Verfahrenseinleitungen, die im vorliegenden Beschluss erwähnt werden, und für alle zu überprüfenden Sektoren, mit Ausnahme der Bürgschaften, die gemäß Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 vorgesehen sind und die in Erwägung des angewandten Rentabilitätskriteriums — Rentabilität vor der Umschuldung — den Gegenstand einer separaten Untersuchung bilden werden).

(107)

Die sonstigen von den griechischen Behörden im Schreiben vom 9. August 2004 vorgebrachten Argumente (angewandter Zinssatz, Frage des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens zusätzlicher Kosten infolge der Erlasse, die einen untrennbaren Bestandteil der Rechtsgrundlage der Regelung darstellen, periodische Zinsberechnung) konnten an dem vorstehend dargelegten Standpunkt der Kommission nichts ändern.

(108)

Da die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel durch die Angaben der griechischen Behörden nicht entkräftet werden konnten, muss die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

b)    Nicht-Agrarsektoren

(109)

Die Kommission hat, wie bereits im Falle des Agrarsektors, die in Frage stehenden Beihilfen anhand der Vorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu untersuchen.

(110)

Als der Erlass Nr. 69836/B1461 am 1. Oktober 1993 in Kraft trat, waren die fraglichen Regeln im Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik unter den Nummern 177, 227 und 228 des Berichts festgeschrieben.

(111)

In Nummer 177 des Berichts wird darauf verwiesen, dass, selbst wenn bestimmte Rettungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, um ausreichend Zeit für die Umsetzung langfristiger Lösungen für die Probleme eines Unternehmens in Schwierigkeiten zur Verfügung zu haben, diese Maßnahmen nicht dazu dienen dürfen, die notwendige Verringerung der Produktionskapazitäten zu verhindern, und deshalb nur dann zur Anwendung kommen sollten, wenn es um die Lösung akuter sozialer Probleme geht.

(112)

Unter Nummer 227 des Berichts wird dargelegt, dass Rettungsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag gerechtfertigt sind, wenn sie an eine Umstrukturierung geknüpft sind, die auf eine nachhaltige Sanierung der Lage der Unternehmen in Schwierigkeiten und/oder der entsprechenden Verwaltungsregionen abzielt, und die betreffenden Maßnahmen hinreichend regional bzw. sektoral ausgerichtet sind und eine Folgenabschätzung ermöglichen.

(113)

In Nummer 228 des Berichts wird darüber hinaus die Position der Kommission zu Rettungsbeihilfen erläutert und der Inhalt der „Umstrukturierungsbeihilfen“ festgelegt.

(114)

Für Rettungsbeihilfen gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln.

b)

Die Beihilfen müssen auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens und die Deckung der Lohnkosten sowie der laufenden Versorgung des Unternehmens erforderlich ist.

c)

Die Beihilfen dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren.

d)

Die Beihilfen müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen.

(115)

Die Umstrukturierungsbeihilfen sind streng an die Umsetzung eines umfassenden tragfähigen Umstrukturierungs- und/oder Sanierungsplans geknüpft, mit dem die Rentabilität des entsprechenden Unternehmens wirksam wiederhergestellt wird. Die Beihilfen sind auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken, um für den Übergangszeitraum bis zum Wirksamwerden eines derartigen Plans das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens sicherzustellen, was auch eine zeitliche Begrenzung und ausreichende Degressivität der Beihilfe bedeutet.

(116)

Diese Voraussetzungen wurden durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1994 ersetzt, die am 23. Dezember 1994 in Kraft traten (nachfolgend „Leitlinien von 1994“) (40). In der Folge wurden diese Leitlinien durch die Leitlinien von 1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 und die Leitlinien von 1999 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 unter Berücksichtigung der den Mitgliedstaaten gewährten Anpassungsfristen für die Beihilfen (siehe Erwägungsgrund 98 und 102) ersetzt.

(117)

Die Leitlinien von 1994 stellen eine Bestätigung der von der Kommission in Bezug auf Rettungsbeihilfen verfolgten Politik dar (siehe Erwägungsgrund 114) und legen den Inhalt und die Folgen der vorzulegenden Umstrukturierungspläne fest (Rentabilitätsaussichten auf Grundlage realistischer Einschätzungen innerhalb eines angemessen Zeitraums, mit Festlegung zur Abmilderung der Folgen der Beihilfen für die Wettbewerber, unter Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, mit Reduzierung der Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten in dem entsprechenden Sektor, unter Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfe und den Kosten sowie dem Nutzen der Umstrukturierung und mit Abdeckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung).

(118)

In Bezug auf die Nicht-Agrarsektoren, bestätigen die Leitlinien von 1997, die das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Politik der Kommission zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten darstellen, die Leitlinien von 1994.

(119)

Mit den Leitlinien von 1999 werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Rettungsbeihilfen verschärft und gleichzeitig eine Frist für die Vorlage eines Umstrukturierungsplans eingeführt. Im Hinblick auf die Umstrukturierung fallen die Leitlinien insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besonders streng aus und sehen, selbst wenn in einem Sektor keine strukturellen Überkapazitäten bestehen, die Möglichkeit einer notwendigen Verringerung der Produktionskapazität vor.

(120)

Da die von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 9. August 2004 zur Verfügung gestellten Angaben sowohl für den Agrarsektor als auch für die Nicht-Agrarsektoren gelten, muss die Kommission, wie auch vorstehend, zu der Feststellung gelangen, dass — wie bereits im Falle des Agrarsektors — seitens der griechischen Behörden keine Angaben gemacht wurden, anhand deren festgestellt werden könnte, ob die in den Leitlinien von 1994, 1997 und 1999 festgelegten Vorgaben eingehalten wurden (so gibt es keine Angaben darüber, ob die Unternehmen, an die Beihilfen gewährt wurden, einen Umstrukturierungsplan mit den notwendigen Gegenleistungen vorgelegt haben). Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik.

(121)

Da Angaben fehlen, die die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hätten bestätigen können, kann die Kommission nicht feststellen, ob die Beihilfen nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans mit allen in den vorstehend angeführten Rechtsvorschriften festgelegten Merkmalen gewährt wurden (insbesondere Rentabilitätsaussichten auf Grundlage realistischer Einschätzungen innerhalb eines angemessen Zeitraums, mit Festlegungen zur Abmilderung der Folgen der Beihilfen für die Wettbewerber, unter Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, mit Reduzierung der Kapazitäten im Falle struktureller Überkapazitäten in dem entsprechenden Sektor, unter Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beihilfe und den Kosten sowie dem Nutzen der Umstrukturierung und mit Abdeckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung). Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel konnten daher nicht ausgeräumt werden. Die Kommission muss folglich zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

V.II.2   BEIHILFEN FÜR DIE VERWALTUNGSBEZIRKE FLORINA UND KILKIS, AUF DIE SICH DIE ZWEITE VERFAHRENSEINLEITUNG BEZIEHT

a)    Agrarsektor

(122)

In ihrem Schreiben vom 18. August 2005 wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass der der Gewährung von Beihilfen zugrunde liegende Erlass (Erlass Nr. 66336/B.1398/1993) auf Unternehmen in den Sektoren Industrie und Handwerk bezieht und nicht die Agrarbetriebe betrifft.

(123)

Die Kommission berücksichtigt diese Erklärung und gelangt folglich zu dem Schluss, dass sie die in Rede stehende Regelung nicht im Lichte der Bestimmungen über staatliche Beihilfen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen im Agrarsektor Anwendung fanden, zu untersuchen braucht.

b)    Nicht-Agrarsektoren

(124)

Die Kommission, die bei Einleitung des Verfahrens der Auffassung war, dass sich die Beihilferegelung an Unternehmen in Schwierigkeiten richtet, da gemäß Erlass Nr. 66336/B.1398/1993 die Rentabilität der Unternehmen nach der Umschuldung gewährleistet sein musste (dies schloss die Möglichkeit, dass es sich während der Geltungsdauer der Regelung um Unternehmen in Schwierigkeiten handeln konnte, nicht aus), hat die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Bestimmungen über die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen zu untersuchen.

(125)

Bei den Regeln, die für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen galten, handelte es sich in chronologischer Reihenfolge um die Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik sowie die Leitlinien von 1994 und die Leitlinien von 1997.

(126)

In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik, der Leitlinien von 1994, der Leitlinien von 1997 und der Leitlinien von 1999 haben die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. August 2005 die gleichen Angaben übermittelt, wie sie sie zur Begründung der in den Verwaltungsbezirken Kastoria und Euböa gewährten Beihilfen verwendet hatten (die Argumente der griechischen Behörden, die in Erwägungsgrund 57 Buchstaben a bis f angeführt sind, werden bereits in Erwägungsgrund 56 Buchstaben a bis e genannt). Demnach gilt die Analyse, die die Kommission in den Erwägungsgründen 110 bis 121 vorgenommen hat, auch hierfür. Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können somit nicht entkräftet werden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(127)

In ihrem Schreiben vom 18. August 2005 suchten die griechischen Behörden die fraglichen Beihilfen zu begründen, indem sie geltend machten, dass die Verwaltungsbezirke Florina und Kilkis an die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien grenzen und die lokalen Unternehmen durch die Instabilität und den Kriegszustand in der Region stark belastet waren.

(128)

Die Bezugnahme auf außergewöhnliche Ereignisse wäre gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zulässig, da, wie es dort heißt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die griechischen Behörden haben jedoch keine Angaben übermittelt, die belegt hätten, dass die Probleme, mit denen die Unternehmen in den beiden Verwaltungsbezirken angeblich konfrontiert waren, tatsächlich vorlagen und durch die Instabilität in der Region infolge der Ereignisse in Jugoslawien verursacht waren. Desgleichen stehen der Kommission keine Informationen zur Verfügung, die belegen, dass die Ereignisse, auf die sich die griechischen Behörden berufen, während der gesamten Geltungsdauer der Regelung entsprechende Auswirkungen gehabt hätten. Schließlich ist die Frage zu stellen, warum sich die Regelung nur auf bestimmte Wirtschaftssektoren der beiden Verwaltungsbezirke bezog, da doch die dargestellten Ereignisse logischerweise alle lokalen Unternehmen in sämtlichen Tätigkeitsbereichen hätten betreffen müssen.

(129)

Aufgrund der vorstehend angeführten Angaben kann die Kommission nicht nachvollziehen, wie die in Rede stehende Beihilferegelung unter die Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen kann. Sie muss daher erneut zu dem Schluss kommen, dass die fragliche Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

V.II.3   BEIHILFEN FÜR DIE VERWALTUNGSBEZIRKE RHODOPE, EVROS, XANTHI, LESBOS, SAMOS, CHIOS UND DODEKANES, AUF DIE SICH DIE DRITTE VERFAHRENSEINLEITUNG BEZIEHT

(130)

Angesichts der Tatsache, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen hatte, dass es ihr anhand der vorliegenden Angaben nicht möglich war festzustellen, ob die beiden Erlasse aus dem Jahr 1989 und die in den Erwägungsgründen 50 bis 52 angeführten weiteren Erlasse eine gesonderte Beihilferegelung oder einen untrennbaren Bestandteil des gesamten Beihilfesystems darstellten, das im Rahmen der verschiedenen eingeleiteten Verfahren überprüft wurde, und dass die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 diesbezüglich keine Erklärungen abgegeben hatten, ist die Vereinbarkeit der in den angeführten Erlassen vorgesehenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt separat zu überprüfen. Auch die in Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 vorgesehenen Beihilfen (siehe Erwägungsgrund 49) sind einer separaten Überprüfung zu unterziehen, da gemäß diesem Erlass alle begünstigten Unternehmen bereits vor und nicht erst nach der Anwendung der Regelung rentabel sein müssen, wie dies schon in den anderen Fällen angeführt wurde.

(131)

In Bezug auf die in den Erwägungsgründen 44 bis 52 angeführten Erlasse sind zwei Hauptaspekte zu untersuchen, nämlich der Agrarsektor und der Nicht-Agrarsektor, wie bereits im Falle der Regelungen, auf die sich die ersten beiden Verfahrenseinleitungen beziehen. Der Nicht-Agrarsektor ist allerdings in mehrere Sektoren zu untergliedern: Industrie, Hotelgewerbe und Handwerk einerseits sowie den Sektor Schiff anderseits. Der Sektor Kohlebergbau, auf den sich die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezieht, wird im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht überprüft, da die griechischen Behörden in ihren Schreiben vom 15. und 29. März 2011 angaben, dass es sich bei der Bergbautätigkeit um die Tätigkeit von Unternehmen im Bereich der Verarbeitung von Marmor und Stein handelte. Die betroffenen Unternehmen sind somit im Rahmen der im Industriesektor gewährten Beihilfen zu untersuchen.

a)    Agrarsektor

(132)

Die Kommission hat die in Rede stehende Regelung im Lichte der Bestimmungen zu untersuchen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen auf staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden waren.

(133)

Für den Agrarsektor sind die fraglichen Bestimmungen bereits in den Erwägungsgründen 90 und 98 bis 103 aufgeführt. Da die Regelung im vorliegenden Fall mit dem 31. Dezember 2005 auslief, ist es zweckdienlich, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2004 (41) (nachstehend „Leitlinien von 2004“), die am 10. Oktober 2004 in Kraft traten und die Voraussetzungen in den Leitlinien von 1999 verschärften (insbesondere im Hinblick auf die erneute Bestätigung, dass es sich bei dem Beitrag des Beihilfeempfängers zum Umstrukturierungsplan um einen tatsächlichen Beitrag handeln muss, der keine Beihilfe enthalten darf), zu den anzuwendenden Bestimmungen hinzuzuziehen. Zieht man die Art der Empfänger in Betracht (industrielle Viehzuchtbetriebe und Molkereibetriebe), ist nach wie vor davon auszugehen, dass die in Rede stehende Regelung sowohl Unternehmen der Primärerzeugung (mit reiner Viehzucht) als auch Unternehmen im Bereich der Verarbeitung bzw. Vermarktung (z. B. Viehzuchtbetriebe, die vor Ort über eine Verarbeitungsanlage verfügen) abdecken konnte.

(134)

Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen stellt die Kommission fest, dass Erlass Nr. 1648/B22 und dessen geänderte Fassungen die Umschuldung von Krediten betrafen, die entweder für Investitionen oder zur Bildung von Umlaufkapital aufgenommen wurden.

(135)

In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 machten die griechischen Behörden zur Umschuldung von Krediten für Investitionen keine Angaben, die es der Kommission erlaubt hätten festzustellen, ob die Kredite, die Gegenstand der Regelung waren, tatsächlich mit bereits getätigten Investitionen im Zusammenhang standen. Die Kommission kann somit nicht zu dem Schluss kommen, dass die in Erwägungsgrund 90 Buchstabe a angeführte Voraussetzung erfüllt ist.

(136)

Die Kommission kann ferner bei dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu dem einwandfreien Schluss gelangen, dass die in Erwägungsgrund 90 Buchstabe b angeführte Voraussetzung eingehalten wurde, da die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 diesbezüglich keine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

(137)

In Bezug auf die in Erwägungsgrund 90 Buchstabe c genannte Voraussetzung kann die Kommission davon ausgehen, dass die zweite, alternative Voraussetzung erfüllt ist, da sich die begünstigten Unternehmen nach der Umschuldung auf Grundlage der von den Kreditinstituten durchgeführten Bewertung als rentabel erweisen müssen.

(138)

Im Hinblick auf die Umschuldung von Krediten zur Bildung von Umlaufkapital konnte die in Rede stehende Regelung ebenfalls nicht unter Erfüllung der in Erwägungsgrund 90 genannten Voraussetzungen angewandt werden, da die erste der angeführten Voraussetzungen (Buchstabe a) ausdrücklich vorsieht, dass die Kredite an Investitionen geknüpft sein müssen.

(139)

Für die ab 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten der Leitlinien von 2004 gewährten Beihilfen gilt die Analyse in den Erwägungsgründen 98 bis 104 im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall, da die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 keine Angaben vorlegten, anhand deren die Kommission hätte feststellen können, ob für den Erhalt der in Rede stehenden Beihilfen ein Umstrukturierungsplan mit den erforderlichen Gegenleistungen vorgelegt wurde.

(140)

In Bezug auf die seit dem Inkrafttreten der Leitlinien von 2004 gewährten Beihilfen muss die Kommission zu der Feststellung kommen, dass die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 keine Angaben übermittelt haben, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob für den Erhalt der fraglichen Beihilfen ein Umstrukturierungsplan mit den erforderlichen Gegenleistungen vorgelegt wurde. Die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können deshalb nicht entkräftet werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss gelangen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(141)

In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 suchten die griechischen Behörden die fraglichen Beihilfen mit der Kriegssituation in den Nachbarstaaten zu rechtfertigen. Ihrer Aussage zufolge konnten die Beihilfen aufgrund dessen unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV (siehe Erwägungsgrund 59 Buchstabe a) fallen.

(142)

Die Kommission kann das Argument aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren:

a)

Auf normativer Ebene stellt das Bestehen eines Konflikts ein außergewöhnliches Ereignis dar, das nur unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen kann, wonach Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

b)

Für den Agrarsektor erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen auf Grundlage der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wonach Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete eingesetzt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und nicht im Lichte der Ausnahmeregelung unter Buchstabe a desselben Absatzes, der zufolge Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 (42) genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage eingesetzt werden.

c)

Zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung hätten die Beihilfen unter Einhaltung der Bestimmungen über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden müssen. Das ist, wie vorstehend nachgewiesen, jedoch nicht der Fall.

(143)

Die Kommission kann ebenso wenig zu dem Schluss kommen, dass Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV angewendet werden kann, und zwar aus folgenden Gründen:

a)

Die griechischen Behörden betonen in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 nachdrücklich, dass das Gesamt-BIP wie auch das Pro-Kopf-BIP in den betroffenen Verwaltungsbezirken während der Geltungsdauer der Regelung im Vergleich zu den übrigen Landesteilen sehr niedrig waren. Gleichzeitig verweisen sie jedoch auf einen Anstieg während dieses Zeitraums, der belegt, dass der Krieg in den angrenzenden Gebieten keine zerstörerischen Auswirkungen auf die Wirtschaft der hier zu überprüfenden Gebiete hatte.

b)

Wie aus der Beschreibung der Rechtsvorschriften für die in Frage stehende Regelung hervorgeht, erfolgten die verschiedenen Änderungen dieser Regelung fast zehn Jahre nach Einstellung der Feindseligkeiten in den Nachbarregionen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die griechischen Behörden aufgrund einer Kriegssituation in den angrenzenden Gebieten eingreifen mussten und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Situation und den Schwierigkeiten der Unternehmen bestand (als Beleg dafür soll hier ein Beispiel ausreichen: Der in Erwägungsgrund 48 angeführte Erlass Nr. 2/64046/0025/2003/28.1.2004 bezieht sich auf Kredite, die Industrieunternehmen — d. h. möglicherweise auch industrielle Viehzuchtunternehmen — bis zum 31. Dezember 2004 hätten aufnehmen können).

(144)

In Bezug auf die weiteren Erklärungen der griechischen Behörden in dem Schreiben vom 10. Mai 2006 unterstreicht die Kommission Folgendes (die Anmerkungen gelten mit Ausnahme der Anmerkungen unter Buchstabe b für alle anderen Sektoren, die der Verfahrenseinleitung unterliegen):

a)

Probleme wie eine fehlende Dynamik der lokalen Märkte bzw. ein Rückgang der Nachfrage lassen sich nicht durch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ohne deren Umstrukturierung lösen. Strukturelle Maßnahmen stellen ein geeigneteres Mittel dar.

b)

Der Anteil der Fleischproduktion in den zu überprüfenden Verwaltungsbezirken an der Gesamtfleischproduktion in Griechenland ändert nichts an dem Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, das mit der Gewährung von Beihilfen außerhalb bestehender Regelungen einhergeht (im vorliegenden Fall die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ohne Umstrukturierungsplan). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine staatliche Beihilfe mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die (wie im vorliegenden Fall) die Position eines Unternehmens gegenüber den konkurrierenden Unternehmen verbessert, zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten der konkurrierenden Unternehmen führen, die keine solche Unterstützung erhalten (43).

c)

Die Frage der Rentabilität der Unternehmen, wie sie in den beiden Erlassen von 1989 festgelegt ist, wird nachstehend im vorliegenden Beschluss beleuchtet.

d)

Das Argument, wonach das Konto gemäß Gesetz 128/75 keine staatlichen Mittel enthält, wurde bereits in Erwägungsgrund 82 Buchstabe d beantwortet.

(145)

Vor diesem Hintergrund muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

b)    Industrie-, Handwerks- und Hotelsektor

(146)

Die Kommission hat die fraglichen Beihilfen im Lichte der auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen.

(147)

Wie bereits im Falle der Beihilfen, auf die sich die ersten beiden Verfahrenseinleitungen beziehen, handelte es sich bei den Regeln, die für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen galten, in chronologischer Reihenfolge um die Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik, die Leitlinien von 1994, die Leitlinien von 1997 und die Leitlinien von 1999. Da die Regelung in bestimmten Verwaltungsbezirken am 31. Dezember 2005 auslief, ist es zweckdienlich, auch die Leitlinien von 2004 in diese Liste aufzunehmen.

(148)

Die Informationen, die die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten und die in Erwägungsgrund 59 aufgeführt sind, enthalten keine Angaben zu den Bestimmungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission kann daher nicht überprüfen, ob die Bestimmungen der Nummern 177, 227 und 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik sowie die Leitlinien von 1994, 1997, 1999 und 2004 eingehalten wurden.

(149)

Die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können nicht ausgeräumt werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss zu kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

c)    Sektor Schiff

(150)

Die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt ist unter zwei Gesichtspunkten zu untersuchen, je nachdem, ob unter dem Ausdruck „Sektor Schiff“ der Schiffbau oder der Seeverkehr zu verstehen ist.

(151)

Die Kommission hat die in Rede stehenden Beihilfen im Lichte der auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen.

(152)

Für die Schiffbauindustrie galten und gelten seit dem Inkrafttreten des Erlasses 1648/B.22/13.1.94 für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten folgende Bestimmungen:

a)

bis zum 31. Dezember 1998 die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (44);

b)

ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (45);

c)

ab dem 1. Januar 2004 die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (46).

(153)

Die Informationen, die die griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten, enthielten keine Angaben, aus denen die Kommission hätte schlussfolgern können, dass die betreffende Beihilferegelung unter Einhaltung der Bestimmungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten umgesetzt wurde. Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können folglich nicht entkräftet werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(154)

Im Sektor Seeverkehr hat die Kommission die fragliche Beihilferegelung ebenfalls im Lichte der auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen.

(155)

Seit dem Inkrafttreten des Erlasses 1648/B.22/13.1.94 gelten in Bezug auf die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten für den Sektor Seeverkehr die folgenden Bestimmungen:

a)

„Finanzielle und steuerliche Maßnahmen im Seeverkehr mit Schiffen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind“ (47);

b)

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus dem Jahr 1997 (48);

c)

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus dem Jahr 2004 (49).

(156)

Auch in diesem Fall enthielten die Informationen, die die griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten, keine Angaben, aus denen die Kommission hätte schlussfolgern können, dass die in Rede stehende Beihilferegelung unter Einhaltung der Bestimmungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten umgesetzt wurde. Die von der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel können folglich nicht entkräftet werden. Die Kommission muss daher zu dem Schluss zu kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

d)    Gewährung von Beihilfen in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Samos, Chios und Dodekanes, auf die sich die dritte Verfahrenseinleitung ebenfalls bezieht

(157)

Die Kommission ging im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV aufgrund der unzureichenden Angaben von zwei Szenarien aus:

a)

Die in den Erlassen Nr. 2041901/16.5.1989 und Nr. 2078809/10.10.89 sowie deren geänderten Fassungen vorgesehenen Beihilfen sind in dem gleichen Kontext wie die in den Erwägungsgründen 44 bis 48 angeführten Erlasse zu betrachten.

b)

Die Beihilfen sind im Kontext eines Finanzierungssystems zu betrachten, das nicht auf den gleichen Grundlagen beruht.

(158)

In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass entsprechend den beiden Erlassen aus dem Jahr 1989 die Rentabilität der Unternehmen sowohl vor als auch nach der Umschuldung gewährleistet sein musste. Diese Erklärung ist nach Ansicht der Kommission nicht zufriedenstellend, da nach erneuter Überprüfung erwiesen war, dass keiner der in Rede stehenden Erlasse vorschreibt, dass die Unternehmen sowohl vor als auch nach der Umschuldung rentabel sein müssen. Die Kommission hat daher die Vereinbarkeit der in den Erlassen und deren geänderten Fassungen vorgesehenen Beihilfen zu untersuchen. Dabei muss sie nicht nur die beiden möglichen Szenarien im Sinne von Erwägungsgrund 157 berücksichtigen, sondern darf auch nicht ausschließen, dass im zweiten Fall möglicherweise Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden.

(159)

In Bezug auf den ersten unter Erwägungsgrund 157 angeführten Fall muss die Kommission zu der Feststellung gelangen, dass, sofern die beiden Erlasse aus dem Jahr 1989 und deren geänderte Fassungen in dem gleichen Kontext zu betrachten sind wie die in den Erwägungsgründen 44 bis 48 angeführten Erlasse, die in den Erwägungsgründen 146 bis 149 vorgenommene Analyse weiterhin gültig ist und die Aussagen der griechischen Behörden im Schreiben vom 10. Mai 2006 nicht dazu angetan sind, die im Rahmen der Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel auszuräumen. Ferner hat die Kommission zu folgern, dass die streitige Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(160)

Im Hinblick auf das zweite Szenario gilt es zwei Aspekte zu untersuchen: zum einen die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten und zum anderen die Gewährung von Beihilfen an rentable Unternehmen.

(161)

Im ersten Fall gilt auch hier nach wie vor die in den Erwägungsgründen 146 bis 149 vorgenommene Analyse. Da die von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übermittelten Angaben nicht dazu angetan sind, die im Rahmen der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags von der Kommission geäußerten Zweifel auszuräumen, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die streitige Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(162)

Auch im zweiten Fall gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass sich anhand der von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2006, 15. März 2011 und 29. März 2011 übermittelten Angaben nicht sagen lässt, inwieweit das mittels subventionierter Kredite gebildete Umlaufkapital zur Finanzierung förderfähiger Investitionen im Sinne der Vorschriften der Union über regionale Beihilfen eingesetzt wurden (ab Inkrafttreten des Erlasses Nr. 2041901/16.5.1989 gehörten zu den anzuwendenden Vorschriften die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen (50) und später die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (51)). Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die in Rede stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(163)

Für den Fall, dass das in Rede stehende Umlaufkapital nicht zur Finanzierung förderfähiger Investitionen im Sinne der Vorschriften der Union über regionale Beihilfen eingesetzt wurden, muss die Kommission prüfen, ob die zur Bildung dieses Kapitals gewährten Beihilfen, die somit den Charakter einer Betriebsbeihilfe erhalten, auf Grundlage der Bestimmungen, denen sie im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unterliegen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben machen muss, die ihr eine Prüfung der Vereinbarkeit der in Frage stehenden Beihilfen erlauben (52). Da die von den griechischen Behörden im Rahmen ihrer Schreiben übermittelten Angaben eine Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht zulassen, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die in Frage stehende Regelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Beihilfen in Form von Bürgschaften, die kraft des Erlasses Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 (siehe Erwägungsgrund 49) gewährt wurden

(164)

Die kraft des Erlasses Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 gewährte Bürgschaft ist nicht als Mittel zu betrachten, das im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses von Unternehmen in Schwierigkeiten einzusetzen ist wie etwa die in den vorerwähnten Erlassen vorgesehene Bürgschaft, da der Erlass strikt vorschreibt, dass die Bürgschaft nur an rentable Unternehmen gewährt werden kann und nicht an Unternehmen, deren Rentabilität erst nach der Umschuldung wiederhergestellt wird. Es ist daher zweckdienlich, die Bürgschaft im Lichte der auf staatliche Beihilfen anzuwendenden Bestimmungen zu untersuchen.

(165)

Ab Inkrafttreten des Erlasses Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 bis zum 31. Dezember 2005 (Ablaufdatum der Regelung) galt für die Bürgschaften die Mitteilung aus dem Jahr 2000.

(166)

Die vorerwähnte Mitteilung aus dem Jahr 2000 legt fest, dass die Kommission die Vereinbarkeit der mit der gewährten Bürgschaft verbundenen Beihilfe im Sinne der auf andere Beihilfeformen anzuwendenden Bestimmungen der verschiedenen Regelungen und Leitlinien, die im Rahmen der einschlägigen Tätigkeitsbereiche gelten, zu beurteilen hat. Eine Bürgschaft kann nur akzeptiert werden, wenn deren Abruf an bestimmte vertragliche Vorgaben geknüpft ist, die bis zur obligatorischen Konkurseröffnung des begünstigten Unternehmens oder einem ähnlichen Verfahren reichen können.

(167)

Die griechischen Behörden haben im vorliegenden Fall keine Angaben zu dem Beihilfeelement der gewährten Bürgschaften gemacht. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, im Sinne der verschiedenen anzuwendenden Regelungen je nach Sektor zu beurteilen und festzustellen, ob das in Rede stehende Beihilfeelement in den betreffenden Fällen zu einer Überschreitung der maximalen Beihilfeintensität bei Unternehmen ohne finanzielle Schwierigkeiten hätte führen können (die griechischen Behörden haben im Rahmen ihrer Antwort auf die dritte Verfahrenseinleitung keine Angaben zur Einhaltung der fraglichen Regelungen gemacht).

(168)

Die Kommission ist angesichts dieses Sachverhalts nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der gemäß Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000 in Form von Bürgschaften gewährten Beihilfen festzustellen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(169)

Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die in Rede stehenden Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Aufgrund der vorstehenden Analyse sind diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, da die griechischen Behörden keine Angaben vorgelegt haben, die die Einhaltung der verschiedenen hier erwähnten Regelungen hätten bestätigen können. Die im Rahmen der einzelnen Verfahrenseröffnungen von der Kommission geäußerten Zweifel konnten nicht ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben machen muss, die eine Prüfung der Vereinbarkeit der in Frage stehenden Beihilfen erlauben.

(170)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (53) entscheidet die Kommission im Falle von Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im vorliegenden Fall von allen, die durch die untersuchten Bestimmungen der Erlasse begünstigt wurden). Griechenland muss somit alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Gemäß den Bestimmungen unter Nummer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (54) hat Griechenland den Beschluss innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seinem Inkrafttreten durchzuführen. Die Rückforderungsbeträge zuzüglich der Zinsen sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (55) zu ermitteln.

(171)

Der vorliegende Beschluss muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne der Beihilferegelung vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung oder gültiger Freistellungsverordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (56) oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten.

(172)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an.

(173)

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Kommission zum Zwecke der Rückforderung auf folgende Daten:

a)

in Bezug auf Beihilfen im Rahmen der ersten Verfahrenseinleitung auf den 1. Oktober 1993, da die Kommission am 27. Mai 2003 erstmals tätig wurde und Erlass Nr. 69836/B1461 vom 14. September 1993 am 1. Oktober 1993 im Griechischen Regierungsblatt veröffentlicht wurde und seit diesem Datum gilt;

b)

in Bezug auf Beihilfen im Rahmen der zweiten Verfahrenseinleitung auf den 22. April 1994, da die Kommission am 22. April 2004 erstmals tätig wurde;

c)

in Bezug auf Beihilfen im Rahmen der dritten Verfahrenseinleitung auf den 12. November 1994, da die Kommission am 12. November 2004 erstmals tätig wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Eine Einzelbeihilfe, die auf Grundlage der unter Artikel 1 erwähnten Regelungen gewährt wurde, stellt keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllte, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen waren.

Artikel 3

(1)   Griechenland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die aufgrund der in Artikel 1 angeführten Regelungen gewährt wurde, von den Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Griechenland stellt mit dem Tag der Notifikation dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.

Artikel 4

Die Beihilfen, die aufgrund der unter Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Notifikation umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat,

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, dessen Beihilfen nicht unter die De-minimis-Regel fallen,

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen,

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

(2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 9. Beihilfesache C 23/04; ABl. C 176 vom 16.7.2005, S. 13. Beihilfesache C 20/05; ABl. C 63 vom 16.3.2006, S. 2. Beihilfesache C 50/05.

(2)  Erlass Nr. 69836/B1461, in seiner durch die Erlasse Nr. 2035824/5887, 2045909/7431/0025, 2071670/11297 und 72742/B1723 geänderten Fassung.

(3)  Ab dem 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Der Verweis auf die Europäische Gemeinschaft ist durch den Verweis auf die Europäische Union zu ersetzen.

(4)  Schreiben SG-Greffe (2004) D/202445.

(5)   ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 9.

(6)  Erlass Nr. 66336/B.1398 vom 14. September 1993 und dessen geänderte Fassungen.

(7)  Schreiben SG-Greffe (2005) D/202557.

(8)   ABl. C 176 vom 16.7.2005, S. 13.

(9)  Gemeinsamer Erlass Nr. 1648/B.22/13.1.94; Erlass Nr. 2003341/683/0025/17.2.94; Gemeinsamer Erlass Nr. 14237/B.664/6.4.1994; Erlass Nr. 2022973/3968/0025/18.5.94; Gemeinsamer Erlass Nr. 235/B.21/4.1.1995; Gemeinsamer Erlass Nr. 44678/B.1145/3.7.1995; Erlass Nr. 2043231/6673/0025/11.7.95; Gemeinsamer Erlass Nr. 14946/B.566/30.4.1996; Erlass Nr. 2030175/4446/0025/10.6.1996; Gemeinsamer Erlass Nr. 44446/B.1613/24.12.1996; Erlass Nr. 2087184/49/0025/11.7.1997; Erlass Nr. 11362/B.472/7.4.1997; Erlass Nr. 32576/B.1282/9.10.1997; Erlass Nr. 2016123/2133/0025/6.3.1998; Erlass Nr. 40412/B.1677/9.12.1997; Erlass Nr. 2090373/11216/0025/1.6.98; Erlass Nr. 42998/B.2026/15.12.1998; Erlass Nr. 44247/B.2108/23.12.1998; Erlass Nr. 19954/B.957/7.6.1999; Erlass Nr. 2/42929/0025/7.10.1999; Erlass Nr. 10123/B.507/17.3.1999; Erlass Nr. 2/21857/0025/7.10.1999; Erlass Nr. 6244/B.270/18.2.2000; Erlass Nr. 2/14774/0025/31.5.2000; Erlass Nr. 35913/B.2043/24.10.2000; Erlass Nr. 2/82257/0025/18.12.2000; Erlass Nr. 43407/B.2428/19.12.2000; Erlass Nr. 2/7555/0025/25.5.2001; Erlass Nr. 33951/B.1498/10.10.2001; Erlass Nr. 2/61352/0025/2001/31.1.2002; Erlass Nr. 42567/B.1770/4.12.2001; Erlass Nr. 75113/B.2455/11.11.2003; Erlass Nr. 2/64046/0025/2003/28.1.2004; Erlass Nr. 2041901/16.5.1989; Erlass Nr. 2078809/10.10.1989; Erlass Nr. 9034/B.289/10.2.2003; Erlass Nr. 80295/B.2631/28.11.2003; Erlass Nr. 37497/b.1232/2.6.2003.

(10)  Schreiben SG-Greffe (2005) D/207656.

(11)   ABl. C 63 vom 16.3.2006, S. 2.

(12)  Das Konto, das bei der Bank von Griechenland eingerichtet wurde, wird über Abzüge bei Krediten der Handelsbanken finanziert. Jeder ungedeckte Betrag des Kontos belastet den Staat (nach dem Kenntnisstand der Kommission wies das Konto über einen langen Zeitraum Defizite auf, so dass es durch den Staat finanziert werden musste). Im Rahmen der Entscheidung vom 7. Juni 1978 in der Rechtssache C-57/86 Griechenland/Kommission (Slg. 1988, S. 2855) gelangte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (heute Gerichtshof der Europäischen Union) zu der Feststellung, dass die Bank von Griechenland in Bezug auf die Verwaltung und die Zahlungen unter der unmittelbaren Kontrolle des Staates tätig ist.

(13)  Geändert durch Erlass Nr. 43407/B.2428/19.12.2000, der durch Erlass Nr. 33951/B.1498/10.10.2001 geändert wurde, der seinerseits durch Erlass Nr. 75113/B.2455/11.11.2003 geändert wurde.

(14)  Änderung durch Erlass Nr. 44247/B.2108/23.12.1998.

(15)  Änderung durch Erlass Nr. 42567/B.1770/4.12.2001.

(16)  Änderung durch Erlass Nr. 2/42929/0025/7.10.1999.

(17)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wurde am 1. Januar 2008 aufgehoben und durch Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission ersetzt.

(18)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(19)   ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1.

(20)   ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22.

(21)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(22)   ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.

(23)  Jede Beihilfemaßnahme, die einen Vorteil zugunsten eines Unternehmens in einem für den Handel offenen Sektor (wie z. B. dem Agrar- und Industriesektor) darstellt oder Kunden aus anderen Mitgliedstaaten (wie z. B. im Hotelsektor) anziehen kann, hat Auswirkungen auf die Handelsströme. Im Agrarsektor belief sich der Anteil Griechenlands am innergemeinschaftlichen Handel auf 13,684 Mrd. EUR bei den Einfuhren und auf 19,31 Mrd. EUR bei den Ausfuhren.

(24)  Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reicht bereits allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch die Gewährung eines Vorteils, den es unter den regulären Marktbedingungen nicht hätte erreichen können und der konkurrierenden Unternehmen nicht gewährt wird, verbessert wird, aus, um eine Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen (EuGH, Urteil vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671; griechische Sonderausgabe 1980, III, S. 13).

(25)  Siehe Fußnote 17.

(26)   ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(27)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(28)  Der Sektor Seeverkehr wird nicht durch die De-minimis-Regel abgedeckt, da er vom Anwendungsbereich der Vorschriften für die De-minimis-Beihilfen ausgenommen ist — mit Ausnahme der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, die jedoch auf Unternehmen in Schwierigkeiten keine Anwendung findet.

(29)   ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(30)  Später Artikel 108, Absatz 3 AEUV.

(31)   ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(32)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(33)  Siehe Fußnote 11.

(34)   ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. Verordnung (EWG) Nr. 866/90 wurde aufgehoben und durch Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22) ersetzt.

(35)   ABl. L 163 vom 29.6.1990, S. 71.

(36)   ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29.

(37)   ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

(38)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(39)   ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(40)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(41)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(42)  Inselregionen.

(43)  Siehe Fußnote 24, Rechtssache 730/79, Randnrn. 11 und 12.

(44)   ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

(45)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(46)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. Die Gültigkeit der Rahmenbestimmungen wurde zum ersten Mal im Jahr 2006 (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7) und zum zweiten Mal im Jahr 2008 (ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 3) verlängert.

(47)  SEC(1989) 921 endg. vom 3. August 1989.

(48)   ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5.

(49)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(50)   ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2.

(51)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(52)  Urteil des Gerichts erster Instanz (heute: Gericht) vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129.

(53)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(54)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(55)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(56)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.