02013D0053(01) — DE — 01.01.2025 — 001.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53) (ABl. L 016 vom 21.1.2014, S. 65) |
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 |
L 2940 |
1 |
11.12.2024 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Dezember 2013
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka
(EZB/2013/53)
(2014/34/EU)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
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a) |
„Währungsreserven“ : Gold oder Sichtguthaben; |
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b) |
„Gold“ : Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; |
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c) |
„Sichtguthaben“ : die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen). |
Artikel 2
Höhe und Form des eingezahlten Kapitals
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
Die Latvijas Banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 205 272 581,13 EUR wie folgt:
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Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
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174 481 693,96 |
30 790 887,17 |
205 272 581,13 |
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat überweist die Latvijas Banka der EZB über TARGET2
den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (Vorableistung des Beitrags), und
die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag, abzüglich einer Vorableistung des Beitrags.
Artikel 6
Zuständigkeiten
Artikel 7
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 1 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).