19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/156


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

über die Streichung der Fundstelle der Norm EN 13525:2005+A2:2009 über Buschholzhacker aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9507)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/934/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Im Juli 2012 erhob Frankreich einen förmlichen Einwand gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG hinsichtlich der Norm EN 13525:2005+A2:2009 „Forstmaschinen — Buschholzhacker — Sicherheit“, die nach dem Vorschlag des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen der Richtlinie 2006/42/EG harmonisiert werden sollte. Die Norm ersetzt die vorangegangene Fassung EN 13525:2005+A1:2007, deren Fundstelle zuerst im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. November 2007 (3) veröffentlicht wurde.

(3)

Der formelle Einwand stützt sich darauf, dass die Bestimmungen 4.2.4 Stellteil zum Stillsetzen der Zuführeinrichtungen und 4.3.3 Gefahren in Bezug auf die Zuführeinrichtungen und Hackwerkzeuge der Norm die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG nicht ausreichend abdecken, da in der Norm die Möglichkeit, dass Bedienungspersonen von gefährlichen beweglichen Teilen der Maschine erfasst und zu ihnen hin gezogen werden können, ohne in der Lage zu sein, die Nothalt-Funktion zu aktivieren, nicht angemessen berücksichtigt wird.

(4)

Nachdem die Kommission die Norm EN 13525:2005+A2:2009 zusammen mit den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses geprüft hat, ist sie zu dem Schluss gekommen, dass die Norm die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I Nummern 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile und 1.3.8.2 Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt, weil die auf die Erfüllung dieser Anforderungen ausgelegten Maschinen, wie die vorgekommenen tödlichen Unfälle belegen, eine erhebliche Gefährdung für das Bedienungspersonal und Dritte darstellen.

(5)

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheitsaspekte der Norm EN 13525:2005+A2:2009 zu verbessern, sollte die Fundstelle dieser Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 13525:2005+A2:2009 „Forstmaschinen — Buschholzhacker — Sicherheit“ wird aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(3)   ABl. C 264 vom 6.11.2007, S. 1.