31999D0233

1999/233/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über die mit den Regionalgesetzen Nr. 44/89 und Nr. 57/92 der Region Latium (Italien) vorgesehenen Beihilfemaßnahmen für Agrarkulturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1893) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 30/03/1999 S. 0017 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1998 über die mit den Regionalgesetzen Nr. 44/89 und Nr. 57/92 der Region Latium (Italien) vorgesehenen Beihilfemaßnahmen für Agrarkulturen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1893) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/233/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag,

nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 11. Februar 1993 hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzentwurf der Region Latium über Maßnahmen für Agrarkulturen notifiziert.

Die fraglichen Maßnahmen erhielten die Beihilfenummer N 106/93.

Italien hat mit Schreiben vom 8. Juli 1993 und mit Fax vom 30. September 1994 ergänzende Angaben übermittelt.

(2) Bei Prüfung der fraglichen Maßnahmen hat sich erwiesen, daß der als Entwurf notifizierte Text als Gesetz der Region Latium Nr. 57/92 zur Änderung des Gesetzes Nr. 44/89 in Kraft getreten ist. Der letztere Gesetzestext ist der Kommission nie nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden. Die in den beiden Texten vorgesehenen Maßnahmen wurden sodann in das Register der nicht notifizierten Beihilfen unter der Nummer NN 90/93 eingetragen.

(3) Mit Schreiben vom 21. März 1995 hat die Kommission Italien über ihre Entscheidung unterrichtet, gegen die fraglichen Maßnahmen für Agrarkulturen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission hat Italien im Rahmen dieses Verfahrens aufgefordert, sich zu äußern.

Durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) hat die Kommission ferner die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten aufgefordert, ihre Bemerkungen zu übermitteln.

(4) Italien hat seine Bemerkungen mit Fernschreiben vom 11. Mai 1995, mit Schreiben vom 15. Dezember 1995, und, im Anschluß an das Fernschreiben der Kommission vom 22. Juli 1996, mit Schreiben vom 21. August 1996 mitgeteilt. Andere Beteiligte haben keine Bemerkungen übermittelt.

II

(5) Das von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren richtet sich gegen Beihilfen in Form von zinsverbilligten Darlehen, die die Region Latium für den Ankauf von landwirtschaftlichen Böden zur Flächenzusammenlegung gewährt und die von Personen in Anspruch genommen werden können, die eine manuelle Tätigkeit in der Landwirtschaft (entweder einzeln oder in einer Genossenschaft) ausüben sowie gegen Beihilfen in Form zinsverbilligter Darlehen für Genossenschaften und ihre Vereinigungen, die den Ankauf von Böden zur Vergrößerung und/oder zur Schaffung von Verarbeitungs-, Aufbereitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Unternehmen der Mitglieder vornehmen.

Der Zinssatz unterscheidet sich je nach Gebiet, in dem das zu der Operation gehörende Gelände liegt (Berggebiete: 30 % des Referenzsatzes, benachteiligte Gebiete: 40 % und andere Gebiete: 60 % des Referenzsatzes).

Der Referenzsatz für Meliorationskredite wird vom Landwirtschaftsministerium alle zwei Monate festgesetzt.

(6) Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen die Beihilfen gemäß Gesetz 44/89 auf Ebene der Primärerzeugung gewährt werden, die vorgesehenen Sätze nicht die bei der Kommission geltenden Hoechstsätze überschreiten dürfen, d.h. 35 % in Berggebieten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4).

Bei Beihilfen für Verarbeitungs- und/oder Vermarktungsunternehmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Regionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete dürfen folgende Hoechstbeihilfesätze nicht überschritten werden:

- 55 % für die in einem Operationellen Programm vorgesehenen Vorhaben oder Vorhaben, die mindestens einem der Ziele des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (5) entsprechen; diese Verordnung ist aufgehoben und durch Verordnung (EG) Nr. 951/97 (6) ersetzt worden;

- 35 % für die sonstigen Vorhaben.

Außerdem ist bei den Beihilfen die jeweilige Sektorgrenze gemäß den Auswahlkriterien unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission (7) zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse einzuhalten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 zugrunde gelegt werden. Diese Sektorgrenzen sind im Jahre 1984 durch die in der Mitteilung 94/C 189/04 der Kommission (8) angegebenen Kriterien ersetzt worden.

(7) Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gegen die genannten Maßnahmen eingeleitet angesichts der Tatsache, daß die Fassung des Regionalgesetzes Nr. 44/89, geändert durch Regionalgesetz Nr. 57/92, keine Gewähr für die Einhaltung der genannten Sektorgrenzen bietet und auch nicht auszuschließen ist, daß die von der Kommission festgelegten Begrenzungen für Investitionen auf Ebene der Primärerzeugung und auf Ebene der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse überschritten werden.

Die Zinsvergütung und damit das Netto-Subventionsäquivalent ist in jedem Anwendungsfall unterschiedlich hoch und ändert sich während der gesamten Laufzeit des Darlehens unter Berücksichtigung des Referenzsatzes, der zweimonatlich von der Regierung für Bodenameliorationskredite festgesetzt wird.

(8) Da der fragliche Gesetzestext keine Bestimmung vorsieht, nach der die Überschreitung der zulässigen Höhen ausgeschlossen und die Einhaltung der Sektorgrenzen für Investitionen auf Ebene der Verarbeitung gewährleistet wird, kann die Kommission die vorgesehenen Beihilfen nicht als mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen vereinbar ansehen.

III

(9) Nach dem Wortlaut von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die fraglichen Maßnahmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Sie verbessern nämlich die wirtschaftliche Lage von Agrarunternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten, die die Unterstützung nicht erhalten. Somit wird der Wettbewerb im obengenannten Sinne verfälscht oder droht verfälscht zu werden.

(10) Im vorliegenden Falle kann jedes landwirtschaftliche Erzeugnis unter die Beihilfemaßnahmen für den Ankauf der betreffenden landwirtschaftlichen Böden fallen.

Diese Maßnahmen können dem Handel in der Gemeinschaft schaden. Eine solche Wirkung entsteht, wenn Einfuhren erschwert oder Ausfuhren erleichtert werden, also in Fällen einer externen Störung der eigenen Regulierungskräfte des Marktes. Dabei ist eine reale Beeinträchtigung des Gemeinschaftshandels nicht erforderlich, eine potentielle Beeinträchtigung reicht aus. Von einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftshandels kann ausgegangen werden, wenn der Beihilfebegünstigte im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht.

Da die vorliegenden Beihilfemaßnahmen sich auf alle unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Sektoren beziehen können, ist jede Beihilfemaßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und beinhaltet ferner eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(11) Hier muß unterstrichen werden, daß selbst ein relativ niedriger Beihilfebetrag oder die relativ bescheidene Größe der begünstigten Unternehmen nicht a priori die Möglichkeit ausschließen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.

Angesichts der vorstehenden Erläuterungen sind die genannten Beihilfen als staatliche Beihilfen anzusehen, die die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen.

Der Grundsatz der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag läßt jedoch Ausnahmen zu.

IV

(12) Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Abweichungen vom Unvereinbarkeitsprinzip sind offensichtlich nicht anwendbar. Diese sind auch von den italienischen Behörden nicht in Anspruch genommen worden.

(13) Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Abweichungen müssen bei Untersuchung jedes Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung oder jedes einzelnen Anwendungsfalls allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden.

Sie können auch nur in Fällen zugestanden werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß diese Beihilfe für die Verwirklichung eines der in dieser Vorschrift aufgezählten Ziele notwendig ist. Die genannten Abweichungen auf Beihilfen anzuwenden, die eine solche Voraussetzung nicht erfuellen, würde eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und vom Gesichtspunkt des Gemeinschaftsinteresses ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen bedeuten, somit also den Wirtschaftsbeteiligten bestimmter Mitgliedstaaten unbegründete Vorteile einräumen.

(14) Im vorliegenden Falle sehen die Beihilfen keine solche Voraussetzung vor. Die italienische Regierung hat nämlich keinen Nachweis dafür geliefert, daß die fraglichen Beihilfen die Bedingungen erfuellen, die für die Anwendung einer der Abweichungen nach Artikel 92 Absatz 3 erforderlich sind.

Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da diese Beihilfen, wegen ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel, dem gemeinsamen europäischen Interesse zuwiderlaufen. Auch handelt es sich nicht um Maßnahmen, mit deren Hilfe einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung abgeholfen werden soll.

Die Beihilfe ist nicht als eine Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag notifiziert worden. Sie zielt weder auf die Durchführung konkreter Investitionen, noch auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ab, so daß sie insoweit auch nicht zur dauerhaften Entwicklung des Gebietes beiträgt; dagegen weist die Beihilfe eine sektorale Zielsetzung auf, da sie sich auf den Agrarsektor bezieht.

(15) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Tätigkeiten (sektorale Beihilfen) kann die Kommission nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansehen, soweit sie

- die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,

- die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige erleichtern.

Da es sich aber um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 handelt, verfälschen diese naturgemäß den Wettbewerb oder drohen diesen zu verfälschen; nach dem Wortlaut von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sind sie aber nur dann automatisch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie die Handelsbedingungen in einem Maße verändern, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In jedem Falle müssen die Beihilfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln der Gemeinschaft gewährt werden.

(16) Bei Beurteilung von Beihilfen der in Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Art stützt sich die Kommission auf die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (9), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 950/97 (10), sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (11).

V

(17) Zu den Beihilfen für Investitionen auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen haben die italienischen Behörden mit Fax vom 11. Mai 1995 erklärt, die in Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 44/89 genannten Maßnahmen niemals angewandt zu haben. Sie haben der Kommission mit Schreiben vom 21. August 1996 die Fassung des Regionalgesetzes Nr. 60 vom 19. Dezember 1995 zur Aufhebung der in Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 44/89 vorgesehenen Bestimmungen übermittelt.

Die Kommission hat daher festgestellt, daß die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der mit Schreiben vom 21. März 1995 mitgeteilten Investitionen auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gegenstandslos geworden ist.

(18) Zu den Investitionen auf Ebene der Primärerzeugung haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 erklärt, die nunmehr vorliegenden Einzelheiten hätten die Möglichkeit geboten, die Zweifel hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für den Ankauf von Böden zur Förderung des Eigentums der selbstbewirtschaftenden Landwirte zu beseitigen.

Die Kommission hat diesbezüglich mit Fernschreiben vom 22. Juli 1996 den italienischen Behörden dargelegt, daß der mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 übermittelte Regionalgesetzentwurf (der gemäß Zitat unter vorstehendem Punkt später als Regionalgesetz Nr. 60/95 erlassen wurde), nicht in vollem Umfang den von der Kommission anläßlich der Einleitung des Verfahrens abgegebenen Bemerkungen entspricht.

Zu den Beihilfen für den Ankauf von Böden, die nicht für die Schaffung von Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestimmt sind (siehe inzwischen aufgehobene Bestimmung von Artikel 3 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 44/89), hatte die Kommission anläßlich der Einleitung des Verfahrens angegeben, daß

"die Fassung des Regionalgesetzes Nr. 44/89 keine Gewähr für die Einhaltung der von der Kommission festgelegten Begrenzungen für Investitionen auf der Ebene der Primärerzeugung bietet.

Da in dem fraglichen Gesetzestext jeder Hinweis darauf fehlt, daß die Überschreitung der zulässigen Höhen ausgeschlossen ist, sind die darin vorgesehenen Beihilfen für die Kommission nicht mit den Vertragsbestimmungen über die einzelstaatlichen Beihilfen vereinbar".

Auf diese Mitteilung der Kommissionsdienststellen ist keinerlei Stellungnahme Italiens erfolgt.

(19) Die vor dem 9. Juni 1997 gewährten Beihilfen für den Ankauf von Böden sind im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates zu prüfen. Da die fraglichen Maßnahmen noch gelten, sind diese ferner im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zu prüfen, die am 9. Juni 1997 in Kraft getreten ist und die obengenannte Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ersetzt.

Die fraglichen Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, ersetzt durch Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97.

Aufgrund der obigen Bestimmung und der Bestimmungen von Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, ersetzt durch Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 950/97, sind die Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag auf die fraglichen Beihilfemaßnahmen anwendbar.

(20) Gemäß ihrer üblichen Handhabung auf diesem Gebiet (12) genehmigt die Kommission im allgemeinen Beihilfen zum Ankauf von Böden bis zu einem Satz von höchstens 35 % bzw. 75 % der beihilfefähigen Ausgaben in benachteiligten Gebieten im Sinne der im vorstehenden Punkt genannten Verordnung.

Die Kommission hat bei Festsetzung des Hoechstsatzes von 35 % für Beihilfemaßnahmen zum Ankauf von Böden üblicherweise und analog den im allgemeinen für Investitionen in Agrarbetrieben vorgesehenen Satz angewandt, wie er in den Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen betreffend die von den Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und Erzeugnisse der Tierhaltung gewährten Beihilfen vorgesehen ist (Schreiben vom 19. September 1975, S/75/29416).

(21) Gemäß ihrer üblichen Handhabung hat die Kommission beim Ankauf von Land ferner die Möglichkeit einer Anhebung des obengenannten Beihilfesatzes von 35 % auf höchstens 75 % für Investitionen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG eingeräumt. Mit dieser Anhebung des Beihilfesatzes bis auf 75 % hat die Kommission der Tatsache Rechnung getragen, daß Böden in benachteiligten Gebieten ihrer Natur nach eine niedrigere Produktivität als in anderen Gebieten aufweisen. Dieser Grundsatz und somit die Möglichkeit höherer Beihilfesätze für benachteiligte Gebiete im Vergleich zu anderen Gebieten sind, bei Investitionen auf Ebene der Primärerzeugung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (13) anerkannt worden.

(22) Da aus den hier dargelegten Gründen nicht geschlossen werden kann, daß bei Beihilfen für den Ankauf von Böden gemäß Regionalgesetz Nr. 44/89 und Regionalgesetz Nr. 57/92 (zur Änderung des Regionalgesetzes Nr. 44/89) die Hoechstsätze von 35 % bzw. von 75 % in den genannten benachteiligten Gebieten eingehalten werden, können die fraglichen Maßnahmen aufgrund der der Kommission vorliegenden Informationen nicht als mit den obengenannten Wettbewerbsregeln vereinbar angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Regionalgesetz Nr. 44/89, geändert durch das Regionalgesetz Nr. 57/92, über Beihilfen für den Ankauf von Böden vorgesehenen Beihilfen sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden.

Diese Beihilfen sind auch nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und müssen insoweit aufgehoben werden, als sie den Hoechstsätzen von 35 % bzw. von 75 % für die gemäß den Artikeln 21 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegten benachteiligten Gebiete nicht entsprechen.

Artikel 2

(1) Italien ist gehalten, die Rückzahlung der im Regionalgesetz Nr. 44/89, geändert durch das Gesetz Nr. 57/92, vorgesehenen Beihilfen zu fordern, soweit diese Maßnahmen in Überschreitung der Hoechstsätze von 35 % bzw. von 75 % gewährt wurden u.z.:

a) in Berggebieten und benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG für die bis zum 9. Juni 1997 gewährten Beihilfen,

b) in den gemäß Artikel 21 bis Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 festgelegten benachteiligten Gebieten für die nach dem 9. Juni 1997 gewährten Beihilfen.

(2) Die in Überschreitung der genannten Hoechstsätze gewährten Beihilfen sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung wieder einzuziehen. Die Beitreibung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Für jede einzelne Beihilfe fallen ab dem Zeitpunkt der Gewährung Zinsen auf die wiedereinzuziehenden Beträge an; diese sind anhand des handelsüblichen Zinses und unter Bezugnahme auf den für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatz zu berechnen.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zu ergreifen beabsichtigt, um dieser Entscheidung nachzukommen und innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die hierfür tatsächlich getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 267 vom 14. 10. 1995, S. 9.

(2) ABl. C 267 vom 14. 10. 1995, S. 9.

(3) ABl. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(4) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

(6) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22.

(7) ABl. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71.

(8) ABl. C 189 vom 12. 7. 1994, S. 5.

(9) ABl. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(10) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1.

(11) ABl. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

(12) Staatliche Beihilfen Nr. N 682/97 (ABl. C 67 vom 3. 3. 1998), N 156/97 (ABI. C 347 vom 18. 11. 1997, N 797/96 (ABl. C 245 vom 12. 8. 1997) und N 940/96 (ABI. C 231 vom 30. 7. 1997).

(13) ABl. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.