94/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 1993 betreffend das italienische Gesetz Nr. 102 vom 2. Mai 1990 über den Wiederaufbau und die Erneuerung des Veltlin-Tals (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 079 vom 23/03/1994 S. 0024 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. September 1993 betreffend das italienische Gesetz Nr. 102 vom 2. Mai 1990 über den Wiederaufbau und die Erneuerung des Veltlin-Tals (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/172/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem den Beteiligten gemäß vorstehendem Artikel eine Frist zur Äusserung gesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 (1) hat die Kommission den italienischen Behörden mitgeteilt, daß sie wegen bestimmter Beihilfemaßnahmen des Gesetzes Nr. 102 vom 2. Mai 1990 über den Wiederaufbau und die Erneuerung des Veltlin-Tals das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet hat, und die italienischen Behörden sowie die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, ihre Bemerkungen mitzuteilen. Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 22. Januar, 9. Februar, 24. Februar, 8. Juni und 16. Juni 1993 mitgeteilt. Am 29. Januar 1993 fand ausserdem ein Treffen zwischen Vertretern der italienischen Behörden und der Kommissionsdienststellen statt. Weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die sonstigen Beteiligten haben Bemerkungen mitgeteilt. Am 4. Dezember 1992 hat der italienische Ministerpräsident den vom Regionalrat der Lombardei vorgelegten Plan für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Veltlins per Dekret genehmigt. Der Plan bestimmt die Grundsätze und Bedingungen, die unter anderem für die verschiedenen Beihilfemaßnahmen maßgeblich sind. Laut Genehmigungsdekret werden die steuerlichen Vergünstigungen und die Zuschüsse für die Garantiefonds vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsbestimmungen gewährt. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Plan sind noch nicht verabschiedet worden. II Die Beihilfemaßnahmen für nichtlandwirtschaftliche Sektoren, derentwegen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eröffnet wurde, umfassen - die Zuschüsse, Zinsvergütungen und verbilligten Darlehen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 12 des Gesetzes (Punkte 5.2.1 und 5.2.2 des Plans); - die Förderung von Produktionstätigkeiten gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes (Punkt 5.2.3 des Plans); - die Zuschüsse für die Garantiefonds zugunsten von Industrie, Handel und Handwerk gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes (Punkt 5.2.2 des Plans bestimmt, daß diese Zuschüsse nur den "Consorzi garanzia fidi" der Provinz Sondrio gewährt werden und daß die Garantien mit einer Zinsverbilligung verbunden werden können); - die Steuerermässigungen und -befreiungen einschließlich der Erleichterungen bei der Energiesteuer gemäß Artikel 11 des Gesetzes (Punkt 5.2.1 des Plans). III Im Rahmen ihrer Bemerkungen bezueglich der nichtlandwirtschaftlichen Sektoren haben die italienischen Behörden zugesagt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die fraglichen Beihilfen nach folgender Maßgabe gewährt werden: a) Die Beihilfen sind den KMU entsprechend der Definition im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (2) vorbehalten. Unternehmen, die diese Bedingungen nicht erfuellen, können nur einen Globalbetrag von maximal 50 000 ECU je grosse Ausgabenkategorie innerhalb von drei Jahren erhalten. b) Die Beihilfen für Produktivinvestitionen, die ausschließlich in Form von Zinsvergütungen (einschließlich der Zinsvergütungen der "Consorzi garanzia fidi" der Provinz Sondrio) gewährt werden, werden eine maximale Beihilfenintensität von - 15 % brutto für kleine Unternehmen und - 7,5 % brutto für mittlere Unternehmen haben. Für die Einsatzgebiete der Strukturfonds gemäß den Zielen Nr. 2 oder Nr. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (4), betragen diese Prozentsätze 20 bzw. 10 %. c) Die an Produktivinvestitionen gebundenen Steuererleichterungen werden allein oder zusammen mit anderen Beihilfeformen die vorgenannten Beihilfenintensitäten nicht überschreiten. Etwaige nicht an Produktivinvestitionen geknüpfte Steuererleichterungen werden den Hoechstbetrag von 50 000 ECU je Unternehmen innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten und nur mit Beihilfen für Produktivinvestitionen kumulierbar sein. d) Die Garantien der "Consorzi garanzia fidi" der Provinz Sondrio werden den KMU zu Marktpreisen gewährt und an die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 vorgesehenen Bedingungen geknüpft. Die nicht an Produktivinvestitionen gebundenen Zinsvergünstigungen der gleichen "Consorzi" werden nach Aktualisierung 50 000 ECU je Unternehmen innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten und nur mit Beihilfen für Produktivinvestitionen kumulierbar sein. e) "Geringfügige" Beihilfen werden ausschließlich an KMU gewährt, wobei mindestens 50 % der Kosten zu Lasten des Unternehmens verbleiben müssen. Wiederverwertete Grundstücke und renovierte Betriebsgebäude werden nur zum Marktpreis veräussert. Gleiches gilt für die Bereitstellung von "Unternehmenscontainern". Die italienischen Behörden behalten sich vor, der Kommission weitere Beihilfen an Unternehmen, die die Grösse von KMU überschreiten, zu notifizieren, deren Gewährung sie gegebenenfalls für zweckmässig halten werden. Keine Änderung haben die italienischen Behörden hingegen bezueglich der Beihilfen für die Behandlung und Wiederverwertung von Industrieabfällen nach Punkt 5.2.3 (1/4) des Plans für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Veltlins (Punkt 13 der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag) vorgeschlagen. Ausserdem haben sie hierzu keine Bemerkungen mitgeteilt. Schließlich haben die italienischen Behörden angegeben, daß die Finanzierung eines Sessellifts in der Gemeinde Formazza keine Beihilfe zu einer kommerziellen Fremdenverkehrsinvestition darstelle, da als Eigentümerin des Sessellifts nur die Gemeinde Formazza in Betracht komme, und daß die zur Sicherstellung dieser Eigentumsverhältnisse erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden seien. IV Die gemäß Abschnitt III Buchstaben a) bis e) geänderten Maßnahmen sind aus folgenden Gründen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Die Beihilfen für Produktivinvestitionen zugunsten der KMU (Abschnitt III Buchstabe b)) einschließlich der an Produktivinvestitionen gebundenen Steuererleichterungen (Abschnitt III Buchstabe c)) sowie die geringfügigen Beihilfen an die gleichen Unternehmen (Abschnitt III Buchstabe e)) erfuellen die Kompatibilitätsbedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU. Sie sind damit in Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag aus den in dem Gemeinschaftsrahmen genannten Gründen, die mit der vorliegenden Entscheidung als noch einmal genau dargelegt gelten, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die für die Zielgebiete Nr. 2 und Nr. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vorgesehenen Beihilfeintensitäten entsprechen dem diesbezueglichen grundsätzlichen Standpunkt der Kommission und den in ähnlichen Fällen erlassenen Entscheidungen. b) Die nicht an Produktivinvestitionen gebundenen Steuervergünstigungen (Abschnitt III Buchstabe c)) und die nicht an Produktivinvestitionen gebundenen Zinsvergünstigungen der "Consorzi garanzia fidi" (Abschnitt III Buchstabe d)) sind auf maximal 50 000 ECU je Unternehmen innerhalb von drei Jahren begrenzt und können bei der Anwendung des fraglichen Gesetzes nur mit etwaigen Beihilfen für Produktivinvestitionen kumuliert werden. Sie entsprechen damit den Minimalbedingungen, wie sie die Kommission in Punkt 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU und in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1993 definiert hat. Diese Beihilfen sind folglich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben. Die Kommission verweist diesbezueglich auf die Begründung in Punkt 3.2 des Gemeinschaftsrahmens, die in dieser Entscheidung als noch einmal umfassend dargelegt gilt. c) Auch die Beihilfen an Unternehmen, die die Grösse von KMU überschreiten (Abschnitt III Buchstabe a)), entsprechen den Minimalkriterien und sind damit aus den bereits genannten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Bedingungen ihrer Gewährung müssen indessen gemäß besagtem Schreiben der Kommission vom 23. März 1993 genauer formuliert werden. d) Die Veräusserung von wiederverwerteten Grundstücken und renovierten Betriebsgebäuden zu Marktpreisen sowie die Bereitstellung sogenannter "Unternehmenscontainer" zu Marktpreisen (Abschnitt III Buchstabe e)) sind insofern keine Behilfen, als sie zugunsten der interessierten Unternehmen keine Verbilligung im Vergleich zu den Preisen bewirken, die sie anderen Grundstückseigentümern für gleichartige Grundstücke und Gebäude zahlen müssten. e) Gleiches trifft auf die Garantien der "Consorzi garanzia fidi" der Provinz Sondrio zugunsten der KMU (Abschnitt III Buchstabe d)) zu, sofern diese Garantien nicht Unternehmen gewährt werden, von denen zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie bekannt war oder bekannt sein musste, daß sie zahlungsunfähig sind. Da die Kosten der Garantie in voller Höhe zu Lasten des betreffenden Unternehmens gehen und die im Schreiben der Kommission vom 5. April 1989 vorgesehenen Bereitstellungsbedingungen eingehalten sind, stellen diese Beihilfen - mit dem vorgenannten Vorbehalt - keine Beihilfen dar. Hingegen stellen, wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ausgeführt hat, die Interventionen zugunsten der Behandlung und Wiederverwertung von Industrieabfällen Betriebsbeihilfen dar, da sie die Betriebskosten der begünstigten Unternehmen senken. Sie sind mithin geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie unterschiedslos für Unternehmen aller Sektoren vorgesehen sind. Als solche fallen sie unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist für sie nicht in Anspruch genommen worden. V Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) sowie Artikel 11 und 12 des Gesetzes 102/90 vorgesehenen Maßnahmen betreffen auch die Landwirtschaft. Aus diesen Bestimmungen sowie aus dem Entwicklungsplan der Region Lombardei für die Provinzen Sondrio, Bergamo, Brescia und Como geht hervor, daß die geplanten Beihilfemaßnahmen (in Form von Zuschüssen oder Zinsvergütungen) in der Landwirtschaft folgende Posten umfassen: 1. Investitionen im Bereich der Grundstoffgewinnung; 2. Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; 3. Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse; 4. Berufsausbildung für Landwirte; 5. Melioration von Waldgebieten; 6. Forschungsaktionen. In ihren Bemerkungen (Schreiben vom 16. Juni 1993) im Anschluß an die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag haben die italienischen Behörden erklärt, daß die im Gesetz und Entwicklungsplan für die Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfemaßnahmen noch nicht genau festgelegt worden sind, sondern lediglich die Prioritäten (unter anderem welche Sektoren gefördert werden sollen) für die Vergabe der geplanten Sonderbeihilfen genannt werden. Die Art der verschiedenen Beihilfen und die Vergabemodalitäten werden später bestimmt. Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben ausserdem zugesichert, daß sie bei der Durchführung der spezifischen Maßnahmen folgende Bestimmungen befolgen werden: - bezueglich der unter Ziffer 1 genannten Beihilfen die sektoriellen und Intensitätshöchstgrenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 870/93 (6), und der gemeinschaftlichen Rahmenregelung für den Zuckersektor (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten Nr. 936/VI/72 vom 1. Februar 1972); - bezueglich der unter Ziffer 2 genannten Beihilfen die gemeinschaftlichen Rahmenregelungen für Investitionsbeihilfen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die im Anhang der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission (7) unter Ziffer 2 vorgesehenen sektoriellen Hoechstgrenzen sowie die von der Kommission für Beihilfen dieser Art zugelassenen Hoechstsätze; - bezueglich der unter Ziffer 3 genannten Beihilfen die Leitlinien für den Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8). Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag für den Bereich der Landwirtschaft war dadurch begründet, daß die geplanten Maßnahmen für den genannten Bereich wegen der fehlenden Auskünfte über die Intensität der Beihilfen, über die betreffenden Erzeugnisse sowie über die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rahmenregelungen und der sektoriellen Hoechstgrenzen für staatliche Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu sein schienen. Die italienischen Behörden haben inzwischen zusätzliche Informationen zu den unter den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen erteilt. Sie haben die Einhaltung der gemeinschaftlichen Kriterien für Beihilfen dieser Art im Rahmen einer Prüfung anhand der Artikel 92 und 93 des Vertrages zugesichert. Die Beihilfen sind deshalb in Anbetracht der Zusicherung der italienischen Behörden als Maßnahmen zu betrachen, die auf die Entwicklung der betreffenden Sektoren abzielen und unter die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag fallen. Was die Beihilfen für die Berufsausbildung von Landwirten anbelangt (siehe Ziffer 4), so hat die Kommission stets Beihilfen dieser Art in voller Höhe der zulässigen Kosten genehmigt. Hiergegen bestehen keine Einwände. Zu den Forschungsbeihilfen und den Beihilfen für die Melioration von Waldgebieten (siehe Ziffern 5 und 6) haben die italiensichen Behörden nicht die notwendigen Auskünfte erteilt, damit die Kommission die Maßnahmen im Lichte der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Landwirtschaft bewerten kann. Da die Behörden auch in diesen Bereichen die Beihilfen und ihre Modalitäten zu einem späteren Zeitpunkt festlegen werden, wird sich die Kommission zu den Vorhaben erst äussern, wenn sie ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet worden sind. Aus diesen Erwägungen vertritt die Kommission folgende Auffassung: Zu den geplanten Beihilfemaßnahmen für Investitionen im Bereich der Grundstoffgewinnung, für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie für die Werbung für diese erhebt die Kommission keine Einwände hinsichtlich der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags, zumal die italienischen Behörden die Einhaltung folgender Bestimmungen zugesagt haben: - die in der gemeinschaftlichen Regelung (Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Rahmenregelung der Gemeinschaft für den Zuckersektor) vorgesehenen sektoriellen und Intensitätshöchstgrenzen für die Beihilfen im Bereich der Grundstoffgewinnung; - bezueglich der Investitionsbeihilfen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung die sektoriellen Hoechstgrenzen, die vorgesehen sind unter Ziffer 2 im Anhang zur Entscheidung 90/342/EWG zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates (9), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (10), die analog bei der Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag herangezogen wird, sowie die Rahmenregelung für Beihilfen im Bereich der Milcherzeugnisse (11) und die Rahmenregelung für die Sektoren Zucker und Isoglukose (Schreiben der Kommission SG(77) D/3832 vom 29. März 1977); - der von der Kommission für Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugelassene Hoechstsatz; - die Leitlinien betreffend die Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Melioration von Waldgebieten und zur Durchführung von Forschungsaktionen ist die Kommission wegen des sehr allgemeinen Charakters dieser Maßnahmen gegenwärtig nicht in der Lage, gemäß den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag Stellung zu nehmen. Sie wird die Maßnahmen prüfen, sobald sie von den konkreten Vorhaben, die die Behörden planen, Kenntnis erhält. Sie fordert daher die italienische Regierung auf, ihr diese Vorhaben gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages rechtzeitig mitzuteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Abschnitt III dieser Entscheidung geänderten Beihilferegelungen für nichtlandwirtschaftliche Sektoren nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) und nach den Artikeln 11 und 12 des italienischen Gesetzes Nr. 102 vom 2. Mai 1990, wie sie in den Punkten 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 des durch Dekret des italienischen Ministerpräsidenten vom 4. Dezember 1992 genehmigten Plans für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Veltlins ausgestaltet sind, sind mit Ausnahme der in Artikel 3 erster Absatz genannten Beihilfe unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Beihilferegelungen für den Sektor Landwirtschaft nach denselben Vorschriften des italienischen Gesetzes, wie sie in den Punkten 5.2.1 und 5.2.4 des Plans für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Veltlins ausgestaltet sind, sind aufgrund der Zusage der italienischen Regierung, die sektoriellen und Intensitätshöchstgrenzen gemäß Abschnitt V der vorliegenden Entscheidung einzuhalten, mit Ausnahme der in Artikel 3 zweiter Absatz aufgeführten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die nicht der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen entsprechen, werden auf - 50 000 ECU je Investition jeder Art und jeden Zwecks, ausgenommen jedoch FuE-Investitionen, und - 50 000 ECU für alle anderen Aufwendungen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Artikel 3 Die in Punkt 5.2.3 (1/4) des Plans für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Veltlins vorgesehenen Beihilfen für die Behandlung und Wiederverwertung von Industrieabfällen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien nimmt von der Gewährung dieser Beihilfen Abstand. Die Beihilfemaßnahmen zur Melioration von Waldgebieten und für Forschungsaktionen im Bereich der Landwirtschaft werden Gegenstand getrennter Entscheidungen über die von den italienischen Behörden gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zu meldenden Vorhaben sein. Artikel 4 Die Garantien der "Consorzi garanzia fidi" der Provinz Sondrio werden nicht zugunsten von Unternehmen gewährt, von denen zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie bekannt war oder bekannt sein musste, daß sie zahlungsunfähig sind. Artikel 5 Die Beihilfen müssen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffend die Kumulierung von Beihilfen verschiedener Zweckbestimmung sowie betreffend bestimmte Tätigkeitssektoren der Industrie - darunter die unter den EGKS-Vertrag fallenden Industriesektoren -, der Landwirtschaft und der Fischerei beachten. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. September 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 324 vom 10. 12. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (4) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5. (5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. L 91 vom 15. 4. 1993, S. 10. (7) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (8) ABl. Nr. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6. (9) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (10) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (11) ABl. Nr. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 4.