31964D0502

64/502/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00095) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. 136 vom 26/08/1964 S. 2287 - 2289


KARTELLE UND MONOPOLE (Artikel 85 bis 90 des Vertrages zur Gründung der EWG) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/A-00095) (Der französische Text ist allein verbindlich) (64/502/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den von der Société Anonyme Nicholas Frères, 131, avenü du Maréchal Foch, Chatou (Seine-et-Oise), Frankreich, gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, der darauf gerichtet ist festzustellen, daß für die Kommission kein Anlaß besteht, gegen den am 11. Juli 1962 mit der Firma Vitapro (U.K.) Ltd., London, Regina House, Marylebone Road, Großbritannien, geschlossenen Vertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Das französische Unternehmen Nicholas, das unter anderem kosmetische Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, hatte am 12. Januar 1961 das Vermögen der Laboratoire Vitapointe, Société Anonyme in Villeurbanne (Rhône) erworben. Vitapointe war Inhaberin verschiedener, in mehreren Ländern auf ihren Namen eingetragener Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster auf dem Gebiet der Haarkosmetik gewesen. Bezueglich des Vertriebs von Vitapointe-Erzeugnissen in Großbritannien und anderen Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes hatte sie mit dem englischen Unternehmen Vitapro einen Lizenz- und Alleinvertriebsvertrag geschlossen.

Durch den Vertrag vom 11. Juli 1962, der Gegenstand des Negativattestantrags ist, verkaufte Nicholas an Vitapro einen Teil der von Vitapointe erworbenen Unternehmenswerte, und zwar den Kundenkreis der Firma Vitapointe in den im Vertrag einzeln aufgeführten, nicht zur EWG gehörenden Staaten (überwiegend Staaten des britischen Commonwealth), das Recht zur Führung des Firmennamens "Vitapointe" in den genannten Staaten, verschiedene Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster, die in den genannten Drittstaaten auf den Namen der Firma Vitapointe oder ihrer Vertreter eingetragen waren, sowie das Recht, in diesen Staaten verschiedene Herstellungsverfahren, Formeln, technische Kenntnisse und Methoden (know-how) anzuwenden. (1) AB Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

Durch diesen Vertrag ist Vitapro verpflichtet, den Firmennamen "Vitapointe" sowie die im Vertrag einzeln aufgeführten, von Nicholas übertragenen Warenzeichen nicht ausserhalb der genannten Drittstaaten zur Kennzeichnung der von ihr hergestellten oder vertriebenen Waren zu benutzen oder deren Benutzung zu gestatten.

Nicholas ist demgegenüber verpflichtet, den Firmennamen "Vitapointe" sowie die erwähnten Warenzeichen, die in dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes auf ihren Namen eingetragen sind, nicht in den genannten Drittstaaten zur Kennzeichnung der von ihr hergestellten oder vertriebenen Waren zu benutzen oder deren Benutzung zu gestatten.

Darüber hinaus sind beide Vertragsparteien auf die Dauer von 5 Jahren - gerechnet vom 12. Januar 1961 - verpflichtet, in dem jeweils der anderen Partei vorbehaltenen Vertragsgebiet keine anderen Waren der Haarkosmetik - auch solche, die nicht mit den erwähnten Warenzeichen gekennzeichnet sind - herzustellen, zu vertreiben, herstellen oder vertreiben zu lassen, es sei denn, daß es sich um Erzeugnisse handelt, die zugekauft oder Gegenstand eines Lizenzvertrages sind. Vitapro ist jedoch berechtigt, das Naval Army and Air Force Institute (N.A.A.F.I.) sowie die ships' stores britischer Schiffe zu beliefern.

Für denselben Zeitraum von 5 Jahren haben die Vertragspartner einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch vereinbart.

Nicholas hat diesen Vertrag bei der Kommission am 3. Oktober 1962 unter Verwendung des Formblattes B angemeldet.

Unter IV dieses Formblattes beantragt sie, für diesen Vertrag ein Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages zu erteilen.

Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags nimmt sie Artikel 85 Absatz (3) des EWG-Vertrages in Anspruch.

II

Zur Zulässigkeit des Negativattestantrags:

Nicholas hat zwar nicht das Formblatt A verwendet, das nach Artikel 4 Absatz (1) der Verordnung Nr. 27 der Kommission für die Stellung eines Negativattestantrags vorgesehen ist. Sie hat jedoch auf dem Formblatt B unter I bis IV alle Angaben gemacht, die im Formblatt A vorgesehen sind. Ferner hat sie unter IV eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie in erster Linie die Erteilung eines Negativattests im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 17 beantragt und nur für den Fall der Ablehnung dieses Antrags eine Anmeldung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 zur Erlangung der Vergünstigung des Artikels 85 Absatz (3) des EWG-Vertrages vorgenommen hat.

Daher ist im vorliegenden Fall die Verwendung des Formblattes B unschädlich. Der Negativattestantrag ist somit als formgerecht gestellt und nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 zulässig anzusehen.

Zur Begründetheit des Negativattestantrags:

Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen den zwischen Nicholas und Vitapro abgeschlossenen Vertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten.

Bei der Prüfung, ob ein Anlaß zu einem Einschreiten gegen diesen Vertrag besteht, sind insbesondere die Art seiner Ausgestaltung, seine Besonderheiten und die der Kommission bekannten Wettbewerbsverhältnisse auf den Märkten für die von dem Vertrag betroffenen Waren der Haarkosmetik zu berücksichtigen.

Der Vertrag zwischen Nicholas und Vitapro bezweckt die Veräusserung der Unternehmenswerte, die Nicholas in den im Vertrag genannten Drittstaaten auf Grund des Erwerbs des Unternehmens Vitapointe gehört hatten. Vitapro hat durch den Vertrag insbesondere das Recht erworben, die zu diesen Unternehmenswerten gehörenden Warenzeichen ausserhalb des Gemeinsamen Marktes zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Der Vertrag enthält zwei verschiedene Bestimmungen, die die Wettbewerbsverhältnisse im Gemeinsamen Markt berühren.

Die erste Bestimmung untersagt Vitapro für die Dauer von fünf Jahren, Waren der Haarkosmetik im Gemeinsamen Markt herzustellen oder zu vertreiben oder Herstellung oder Vertrieb zu gestatten ; für diese Zeit scheidet also das englische Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt als Konkurrent des französischen Vertragspartners aus.

Diese Bestimmung gilt jedoch nur für eine kurze Anlaufzeit, die am 12. Januar 1966 abläuft. Die Beschränkung bezieht sich ferner nicht auf Erzeugnisse, die das englische Unternehmen von Dritten erwirbt oder auf Grund eines mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertrages herstellt oder vertreibt.

Die zweite Vertragsbestimmung untersagt Vitapro auf unbegrenzte Zeit, die übertragenen Warenzeichen im Gemeinsamen Markt zu benutzen oder deren Benutzung zu gestatten.

Diese Bestimmung ist jedoch anläßlich der Teilung des ehemaligen Vitapointe-Unternehmens vereinbart worden, Teilung, die dergestalt vollzogen worden ist, daß Nicholas alle auf das Gebiet des Gemeinsamen Marktes bezogenen Unternehmenswerte (insbesondere Warenzeichen) behalten, die Gesamtheit der in Drittstaaten gelegenen Unternehmenswerte dagegen auf Vitapro übertragen hat, ohne daß der Gemeinsame Markt selbst in verschiedene Teilmärkte aufgespalten wird.

Das Vitapro auferlegte Verbot verhindert, daß die nunmehr von einem Unternehmen mit Sitz im Gemeinsamen Markt und einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat hergestellten Erzeugnisse in dem Gemeinsamen Markt unter denselben Warenzeichen vertrieben werden.

Bezueglich beider erwähnten Vertragsbestimmungen kommt hinzu, daß die von ihnen betroffenen Erzeugnisse der Haarkosmetik mit einer sehr grossen Anzahl von im Gemeinsamen Markt angebotenen Konkurrenzerzeugnissen im Wettbewerb stehen. Nicholas, die nach den der Kommission bekannten Tatsachen nicht zu den grössten Unternehmen dieser Branche zu rechnen ist, steht mit zahlreichen Unternehmen, die im Gemeinsamen Markt Waren der Haarkosmetik herstellen oder vertreiben, in lebhaftem Wettbewerb.

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß nach der gemäß Artikel 19 Absatz (3) der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Negativattestantrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Nr. 102 vom 4.7.1963, Seite 1853/54) aus den Kreisen der möglicherweise betroffenen Nachfrager keine Einwendungen erhoben worden sind.

Unter Abwägung aller dieser Umstände sieht sich die Kommission in der Lage, das beantragte Negativattest zu erteilen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen den zwischen den Gesellschaften Nicholas und Vitapro am 11. Juli 1962 geschlossenen Vertrag auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft Nicholas gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 1964

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN