2003/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 über einen Antrag Griechenlands auf Zulassung der Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in seinem Hoheitsgebiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2475)
Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2003 S. 0016 - 0017
Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 über einen Antrag Griechenlands auf Zulassung der Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in seinem Hoheitsgebiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2475) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (2003/3/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EG(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2003 Schweröle, deren Schwefelgehalt 1 Massenhundertteil überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Schwerölen mit einem Schwefelgehalt zwischen 1 und 3 Massenhundertteilen in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon zulassen. (3) Griechenland hat am 17. Dezember 2001 die Kommission um Zustimmung ersucht zur Zulassung der Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen im gesamten Hoheitsgebiet mit Ausnahme des Athener Beckens. Griechenland erklärt, dass ein Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen um 10 % unter dem Schwefelgehalt des derzeit verwendeten Schweröls liegt. (4) Die Kommission hat die griechischen Behörden am 23. Januar 2002 um weitere Informationen ersucht. Griechenland hat diese Informationen am 19. Februar 2002 übermittelt und sein Ersuchen am 4. Juni 2002 geändert; nunmehr wird eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung bis 2008 mit Überprüfung des verbleibenden Zeitraums beantragt. (5) Griechenland hat Angaben vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die einschlägigen Luftqualitätsnormen für Schwefeldioxid den in den Richtlinien 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub(2) und 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft(3), geändert durch die Entscheidung 2001/744/EG der Kommission(4), festgelegten Normen entsprechen. Zudem liegen die Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft unter dem Grenzwert von 20 μg/m3 für den Schutz von Ökosystemen gemäß der Richtlinie 1999/30/EG (auf der Grundlage orientierender Messungen an drei repräsentativen Messstellen, die mit den Ökosystemgebieten übereinstimmen). Griechenland gibt an, dass auf seinem Hoheitsgebiet die Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft allgemein niedrig sind, wenn sie auch in Gebieten in der Nähe von Braunkohle-Wärmekraftwerken höher liegen. Von Griechenland vorgelegte Messungen von Überwachungsstationen in mehreren Kilometern Entfernung von den Braunkohlekraftwerken liegen innerhalb der Grenzwerte der Richtlinie 80/779/EWG, geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG(5). (6) Griechenland erklärt, dass die Schwefeldioxidemissionen derzeit bei rund 483000 Tonnen pro Jahr liegen. Diese Emissionen werden jedoch wegen der verstärkten Nutzung von Erdgas bei der Erzeugung der Wärmekraftwerke und aufgrund der zur Einhaltung der kürzlich verabschiedeten Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen(6) erforderlichen Maßnahmen voraussichtlich auf 300000 Tonnen pro Jahr sinken. (7) Griechenland erklärt, dass es praktisch nicht zum Niederschlag von Schwefel oder zur Überschreitung der kritischen Belastung für Säureeinträge in anderen Mitgliedstaaten beiträgt, erkennt jedoch an, dass es zu 1 % der Schwefelniederschläge in Italien beiträgt. (8) Die Kommission bat das Kooperationsprogramm EMEP (Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa) um Hilfe, das eine detailliertere Analyse des griechischen Beitrags zum Schwefelniederschlag durchgeführt hat, insbesondere im Hinblick auf Italien, wo die kritische Belastung für Säureeinträge in 5 % der gegen Versauerung empfindlichen Ökosysteme überschritten wird. (9) Die in den Berichten vom 22. Februar und 22. März 2002 festgehaltenen Ergebnisse dieser EMEP-Analyse zeigen, dass ungefähr 57 % der Schwefeldioxidemissionen außerhalb des Athener Beckens freigesetzt werden und dass der von diesen Emissionen betroffene geografische Bereich sich aufgrund der weiträumigen Übertragung auf ganz Europa erstreckt. (10) Im Fall Italiens zeigt die EMEP-Analyse, dass die griechischen Emissionen zum Überschreiten der kritischen Belastung für Säureeinträge in mindestens 6 Planquadraten beitragen, in denen eine Überschreitung der kritischen Belastung festgestellt wurde. In diesen Planquadraten überschreitet der griechische Beitrag nicht 0,5 %. EMEP gelangt zu dem Schluss, dass diese Analyse in Einklang steht mit Berechnungen, die nur 1 % der gesamten Schwefelniederschläge in Italien Griechenland zurechnen. (11) Am 5. Juli 2002 kündigten die griechischen Behörden an, dass die bereits übersandte Notifizierung unvollständig sei und dass Ende Juli zusätzliche Informationen übersandt würden. Die Kommission nahm dies mit Brief vom 15. Juli 2002 zur Kenntnis und ersuchte die griechischen Behörden, die angekündigte Information so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen. Dabei wies die Kommission darauf hin, dass die Frist von sechs Monaten, die in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie festgesetzt ist, zu laufen beginnt, sobald diese Informationen vorliegen. (12) Die griechischen Behörden übersandten am 30. Juli 2002 Angaben zur Schwefeldioxidemission in Griechenland für das Jahr 2000 und schlugen vor, dass der Antrag Griechenlands auf der Grundlage dieser Angaben geprüft werden solle. Am 3. Oktober 2002 übersandten sie des Weiteren im Hinblick auf den griechischen Beitrag zur Überschreitung der kritischen Belastung für Säureeinträge eine neue Ermittlung des Schutzzustandes von Ökosystemen in Italien. (13) Die Kommission ersuchte EMEP die zusätzlichen von Griechenland am 30. Juli bzw. 3. Oktober 2002 gelieferten Informationen auszuwerten. Unterstützt vom Koordinationszentrum für Effekte zur Kartografierung der kritischen Konzentrationen und Eintragsraten (CCE) bestätigte EMEP die frühere Schlussfolgerung, dass die von Griechenland übermittelten griechischen Schwefeldioxidemissionen für das Jahr 2000 zur Überschreitung der kritischen Belastung für Säureeinträge in Italien beitragen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht vom 19. November 2002 zusammengefasst, dem zufolge jenseits eines jeden begründeten Zweifels feststeht, dass griechische Emissionen zur übermäßigen Deposition oberhalb der kritischen Belastung für Säureeinträge in anderen Mitgliedstaaten und insbesondere in Italien beitragen. (14) Auf der Grundlage der von Griechenland bereitgestellten Informationen über die Luftqualität und der im Rahmen von EMEP, unterstützt durch das CCE, durchgeführten Untersuchungen über den Beitrag Griechenlands zur Überschreitung kritischer Belastungen, betrachtet die Kommission die vom Rat angenommene Voraussetzung, die für einen Mitgliedstaat erfuellt sein muss, die ihm gestattet den Gebrauch von Schwerölen mit einem Schwefelgehalt zwischen 1 und 3 Massenhundertteilen in Teilen oder seinem gesamten Territorium zuzulassen, für nicht erfuellt. Die Kommission kann daher dem Antrag Griechenlands auf eine Ausnahmeregelung nicht stattgeben. (15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 9 der Richtlinie 1999/32/EG genannten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag Griechenlands auf Zulassung der Verwendung von Schwerölen mit einem Schwefelhöchstgehalt zwischen 1 und 3 Massenhundertteilen in seinem Hoheitsgebiet ab 1. Januar 2003 wird abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 2002 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13. (2) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30. (3) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41. (4) ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 35. (5) ABl. L 201 vom 14.7.1989, S. 53. (6) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.