16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2013

über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Kołocz śląski/kołacz śląski (g. g. A.))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7626)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2013/663/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann die Kommission die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe löschen, ohne dass ein Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses vorliegt, wenn die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation nicht gewährleistet ist oder wenn während mindestens sieben Jahren unter der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde.

(2)

Die Kommission hat den am 18. Februar 2013 eingegangenen Antrag Deutschlands vom 15. Februar 2013 auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski/kołacz śląski“ geprüft.

(3)

Auf diesen Löschungsantrag trifft keiner der beiden in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Fälle zu, weswegen er nicht die in dem betreffenden Artikel genannten Bedingungen erfüllt.

(4)

Angesichts dieser Tatsache wird der Antrag Deutschlands auf Löschung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski/kołacz śląski“ abgelehnt.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Löschung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski/kołacz śląski“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.