02016R0921 — DE — 30.06.2017 — 002.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/921 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2016

mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

(ABl. L 154 vom 11.6.2016, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/376 DER KOMMISSION vom 3. März 2017

  L 58

8

4.3.2017




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/921 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2016

mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung enthält Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der Union (im Folgenden „finanzielle Unterstützung“) für befristete Stützungsmaßnahmen für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.

Diese befristeten Stützungsmaßnahmen werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.

(2)  Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

a) Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 0702 00 00 ;

b) Karotten des KN-Codes 0706 10 00 ;

c) Kohl des KN-Codes 0704 90 10 ;

d) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10 ;

e) Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 0704 10 00 ;

f) Gurken des KN-Codes 0707 00 05 ;

g) Cornichons des KN-Codes 0707 00 90 ;

h) Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00 ;

i) Äpfel des KN-Codes 0808 10 ;

j) Birnen des KN-Codes 0808 30 ;

k) Pflaumen des KN-Codes 0809 40 05 ;

l) Beerenobst der KN-Codes 0810 20 , 0810 30 und 0810 40 ;

m) frische Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10 10 ;

n) Kiwifrüchte des KN-Codes 0810 50 00 ;

o) Süßorangen des KN-Codes 0805 10 20 ;

p) Clementinen des KN-Codes 0805 20 10 ;

q) Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 und 0805 20 90 ;

r) Zitronen des KN-Codes 0805 50 10 ;

s) Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30 ;

t) Süßkirschen des KN-Codes 0809 29 00 ;

u) Kakifrüchte des KN-Codes 0810 70 00 .

(3)  Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — ab dem 1. Juli 2016 oder ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2017 durchgeführt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(4)  Falls sich die Situation für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland vor dem 30. Juni 2017 ändert, kann die Kommission die vorliegende Verordnung entsprechend ändern oder aufheben.

Artikel 2

Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten

(1)  Die finanzielle Unterstützung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I festgesetzten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt.

Die finanzielle Unterstützung steht den Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.

(2)  In Bezug auf die Mengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Folgendes festlegen:

a) die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung;

b) die Mengen für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung;

c) die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten.

(3)  Sofern die in einem Mitgliedstaat zwischen dem 8. August 2015 und dem 30. Juni 2016 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in Anhang Ib der genannten Verordnung definierten Erzeugniskategorien weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Erzeugniskategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm in Anhang I zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2016 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für diese Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.

(4)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Oktober 2016 beschließen, die Menge von 3 000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. Bis zum selben Datum teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für eine bestimmte Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

Artikel 3

Zuweisung der Mengen an die Erzeuger

Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.

Artikel 4

Gemeinsame Bestimmungen für Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen vorgenommen werden

(1)  Die Unterstützung für Marktrücknahmen sowie Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden, wird Erzeugerorganisationen auch dann gewährt, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Maßnahmen vorsehen.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für die finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)  Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen, Nichternten und Ernte vor der Reifung gemäß der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(3)  Die gemäß den Artikeln 5 und 7 getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

(4)  Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten die Mitglieder dieser Erzeugerorganisation für die Zwecke der Artikel 6 und 8 als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

Artikel 5

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen

(1)  Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

(2)  Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Marktrücknahmen der Erzeugerorganisationen sind in Anhang II festgesetzt.

(3)  Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen

(1)  Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung sind in Anhang II festgesetzt.

Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung belaufen sich auf 50 % der in Anhang II festgesetzten Beträge.

(2)  Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, schließen mit einer solchen Organisation einen Vertrag über die gesamte zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben

Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von dieser Organisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die zu liefernde Menge mitteilt, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

(4)  In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

(1)  Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung und in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.

(2)  Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.

Artikel 8

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

(1)  Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes:

a) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat;

b) Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat;

c) die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.

(2)  Die Beträge der finanziellen Unterstützung für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgesetzten Beträge.

(3)  Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden.

(4)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zahlt die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

(5)  In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.

Artikel 9

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung

(1)  Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen:

a) Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

b) Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich jedoch auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

(2)  Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 7 und 8 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte —, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche.

Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 8 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.

Artikel 10

Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung

(1)  Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 5 und 7 genannten finanziellen Unterstützung bis zum 31. Juli 2017 beantragen.

(2)  Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß den Artikeln 6 und 8 bis zum 31. Juli 2017 an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden.

(3)  Den Zahlungsanträgen sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die für eine finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.

Artikel 11

Mitteilungen

(1)  Am ersten Tag eines jeden Monats bis zum 1. Oktober 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Erzeugnis Folgendes mit:

a) die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen;

b) die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;

c) die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten;

d) die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c.

In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen.

Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III.

(2)  Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.

Artikel 12

Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn sie vor dem 30. September 2017 getätigt werden.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016 oder ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen Gemäß Artikel 2 Absatz 1



(in Tonnen)

 

Äpfel und Birnen

Pflaumen, Tafeltrauben und Kiwifrüchte

Tomaten/Paradeiser, Karotten, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Gurken und Cornichons

Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen

Pfirsiche und Nektarinen

Bulgarien

 

 

 

 

300

Belgien

25 700

 

5 000

 

 

Deutschland

1 900

 

 

 

 

Griechenland

800

4 900

400

2 400

6 300

Spanien

2 300

1 500

6 900

16 600

11 500

Frankreich

3 600

 

1 000

 

100

Kroatien

600

 

 

1 000

 

Italien

5 300

4 600

200

1 000

2 800

Zypern

 

 

 

3 600

 

Lettland

200

 

400

 

 

Litauen

 

 

900

 

 

Ungarn

 

100

 

 

 

Niederlande

6 900

 

6 800

 

 

Österreich

600

 

 

 

 

Polen

88 900

500

9 400

 

600

Schweden

1 100

 

 

 

 




ANHANG II

Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen Gemäß den Artikeln 5, 6 und 7



(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Höchstbetrag der Unterstützung

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Blumenkohle

15,69

10,52

Tomaten/Paradeiser

27,45

18,30

Äpfel

16,98

13,22

Frische Tafeltrauben

39,16

26,11

Nektarinen

26,90

26,90

Pfirsiche

26,90

26,90

Birnen

23,85

15,90

Orangen

21,00

21,00

Mandarinen

19,50

19,50

Clementinen

22,16

19,50

Satsumas

19,50

19,50

Zitronen

23,99

19,50

Karotten

12,81

8,54

Kohl

5,81

3,88

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

44,40

30,00

Romanesco

15,69

10,52

Gurken und Cornichons

24,00

16,00

Pilze

43,99

29,33

Pflaumen

34,00

20,40

Beerenobst

12,76

8,50

Kiwifrüchte

29,69

19,79

Kakifrüchte

21,02

14,01

Kirschen

48,14

32,09




ANHANG III

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG



Mitgliedstaat: …

Abgedeckter Zeitraum: …

Datum: …



Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (b) + (c) + (d)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j) = (g) + (h) + (i)

(k) = (a) + (f)

(l) = (e) + (j)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kakifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE



Mitgliedstaat: …

Abgedeckter Zeitraum: …

Datum: …



Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(in Euro)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(in Euro)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

Kakifrüchte

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG



Mitgliedstaat: …

Abgedeckter Zeitraum: …

Datum: …



Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g) = (b) + (e)

(h) = (c) + (f)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kakifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.




ANHANG IV

Mit der ersten Mitteilung gemäss Artikel 11 Absatz 2 zu Übermittelnde Vorlagen

MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung



Mitgliedstaat: …

Datum: …



Erzeugnis

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/100 kg)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/100 kg)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

Karotten

 

 

Kohl

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

Pilze

 

 

Pflaumen

 

 

Beerenobst

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

Kiwifrüchte

 

 

Orangen

 

 

Clementinen

 

 

Mandarinen

 

 

Zitronen

 

 

Pfirsiche

 

 

Nektarinen

 

 

Kirschen

 

 

Kakifrüchte

 

 

NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung



Mitgliedstaat: …

Datum: …



Erzeugnis

Freiland

Unterglas

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Äpfel

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

Kakifrüchte