93/407/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien
Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/1993 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0073
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1993 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (93/407/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, das am 5. April 1993 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien zu genehmigen. Der Vertrag enthält nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung im Namen der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 2 des Abkommens vor. Artikel 3 Der Vorsitz des Rates vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 38 des Abkommens eingesetzten Kooperationsrat. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS (1) Stellungnahme vom 25. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).