31988D0304

88/304/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Mai 1988 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines gemeinsamen Schreibens an den Generaldirektor des GATT - zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand, ausgehandelt gemäß Artikel XXVIII des GATT, betreffend nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln der Codenummer 0714 20 00

Amtsblatt Nr. L 134 vom 31/05/1988 S. 0057 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0063


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BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Mai 1988

über den Abschluß des Abkommens - in Form eines gemeinsamen Schreibens an den Generaldirektor des GATT - zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand, ausgehandelt gemäß Artikel XXVIII des GATT, betreffend nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln der Codenummer 0714 20 00

(88/304/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1986 war es erforderlich geworden, durch eine Schutzmaßnahme die Einfuhr von Süßkartoffeln in die Gemeinschaft zu begrenzen, da sie so erheblich angestiegen war, daß sie ernstliche Störungen des Gleichgewichts auf dem gemeinschaftlichen Getreidemarkt verursachte. Die Umstände, die diese Schutzmaßnahme erforderlich gemacht haben, sind die Folge eines Ungleichgewichts des Schutzes der Gemeinschaft vor konkurrierenden Agrarerzeugnissen des Auslands. Es ist daher erforderlich, diese Schutzmaßnahme durch eine dauerhafte Änderung der Einfuhrregelung für zur Verfütterung bestimmte Süßkartoffeln zu ersetzen.

Die Gemeinschaft hat gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) mitgeteilt, daß sie die Zollzugeständnisse für Süßkartoffeln der Tarifstelle 07.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs (Codenummer 0714 20 00 der Kombinierten Nomenklatur), die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu ändern beabsichtigt.

Die Kommission hat Verhandlungen mit dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT geführt. Sie hat mit diesem Land ein Abkommen geschlossen, das sich als zufriedenstellend erweist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen - in Form eines gemeinsamen Schreibens an den Generaldirektor des GATT - zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand, ausgehandelt gemäß Artikel XXVIII des GATT, betreffend nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln der Codenummer 0714 20 00 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE