22.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2008

über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen an die Niederlande im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3586)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2008/601/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummer 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIA Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist die Höchstzahl der Tage festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa im Sinne von Anhang IIA Nummer 2.1 aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Nummer 10 von Anhang IIA kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren eine zusätzliche Anzahl von Fangtagen in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Die Niederlande haben der Kommission am 4. April 2008 Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass die seit dem 1. Januar 2002 stillgelegten niederländischen Schiffe im Jahr 2001 für 16 % des Fischereiaufwands der niederländischen Schiffe standen, die in jenem geografischen Gebiet präsent waren und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführten.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind den Niederlanden in dem betreffenden geografischen Gebiet im Anwendungszeitraum von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008, d. h. für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009, 19 zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm mitführen, 23 zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm mitführen, und 21 zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mitführen, zuzuweisen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 138 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 2

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 166 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 3

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 150 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).