24.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/57


BESCHLUSS (EU) 2017/1913 DES RATES

vom 9. Oktober 2017

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen ihnen fortzusetzen.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates (1) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) am 23. März 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (2)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(1)  Beschluss (EU) 2016/2087 des Rates vom 14. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 1).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.