82/497/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Juli 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien betreffend Manihot-Einfuhren aus Brasilien und anderen Lieferländern, die GATT-Mitglieder sind
Amtsblatt Nr. L 219 vom 28/07/1982 S. 0058 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0127
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0127
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***** BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien betreffend Manihot-Einfuhren aus Brasilien und anderen Lieferländern, die GATT-Mitglieder sind (82/497/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der Lageentwicklung des Gemeinschaftsmarktes für bestimmte Agrarerzeugnisse sind Maßnahmen im Hinblick auf eine grössere Stabilisierung dieses Marktes, insbesondere für Manihot, zu ergreifen. Zu diesem Zweck wurden aufgrund von Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen geführt, um das Tarifzugeständnis, das die Gemeinschaft für die Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs eingeräumt hatte, zeitweilig auszusetzen. Bei diesen Verhandlungen wurde mit Brasilien in seiner Eigenschaft als Erstunterhändler ein Abkommen geschlossen. Dieses Abkommen ermächtigt die Gemeinschaft, die Erhebung der auf höchstens 6 % des Zollwerts festgesetzten Abschöpfung bei der Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs auf bestimmte Mengen zu begrenzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien betreffend Manihot-Einfuhren aus Brasilien und anderen Lieferländern, die GATT-Mitglieder sind, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982. Im Namen des Rates Der Präsident K. OLESEN