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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2116

6.10.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2116 DES RATES

vom 22. Mai 2023

über den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften betreffend die Qualifikation und Unabhängigkeit von Prüforganen und betreffend eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des Fachausschusses für technische Fragen sowie hinsichtlich der Änderung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anlage I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (1) (COTIF) durch die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 beigetreten.

(2)

Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der OTIF wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU — Anhang F des Übereinkommens), ist der CTE u. a. für die Annahme oder Änderung der Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) betreffend die Qualifikation und Unabhängigkeit von Prüforganen (ETV GEN-E), betreffend eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (ETV GEN-G) und betreffend Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zuständig.

(4)

Gemäß Artikel 16 § 10 des COTIF ist der CTE befugt, seine Geschäftsordnung festzulegen.

(5)

Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 15. Tagung, die am 13. und 14. Juni 2023 stattfinden wird, Vorschläge für Beschlüsse zur vollständigen Überarbeitung der ETV GEN-E, zur Überarbeitung der ETV GEN-G, zur Änderung seiner Geschäftsordnung und zur Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der Überarbeitung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr (im Folgenden „TSI TAF“) in Anlage I der ETV TAF aufgenommen.

(6)

Ziel der vorgesehenen CTE-Beschlüsse ist es, die ETV GEN-E an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) anzugleichen, die ETV GEN-G zu überarbeiten, die Geschäftsordnung des CTE zu ändern und die ETV TAF an EU-Vorschriften, nämlich die Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission (3), anzugleichen.

(7)

Da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(8)

Die vorgesehenen OTIF-Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderungen der einheitlicher technischer Vorschriften (im Folgenden „ETV“) betreffend die Qualifikation und Unabhängigkeit von Prüforganen (im Folgenden „ETV GEN-E“) und betreffend eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (im Folgenden „ETV GEN-G“), hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des CTE sowie hinsichtlich der Änderung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anlage I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr (im Folgenden „ETV TAF“) zu vertreten ist, lautet wie folgt:

1.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV GEN-E betreffend die Qualifikation und Unabhängigkeit von Prüforganen (CTE-Arbeitsdokument „TECH-23005 ETV GEN-E“),

2.

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV GEN-G betreffend eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (CTE-Arbeitsdokument „TECH-23006 ETV GEN-G“),

3.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Änderung der Geschäftsordnung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE-Arbeitsdokument „TECH-23002 CTE“),

4.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anlage I der ETV TAF (CTE-Arbeitsdokument „TECH-23007“).

Artikel 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)   ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verbesserung der Berechnung und des Austauschs von Daten und die Aktualisierung des Änderungsmanagementverfahrens (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 19).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2116/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)