31978D0538

78/538/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1978 zur Genehmigung des Erwerbs des gesamten Gesellschaftskapitals der Neunkircher Eisenwerke AG und 25,09 % des Gesellschaftskapitals und der Übernahme der Geschäftsleitung der Société anonyme Métallurgique et Minière de Rodange-Athus durch ARBED (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 164 vom 21/06/1978 S. 0014 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juni 1978 zur Genehmigung des Erwerbs des gesamten Gesellschaftskapitals der Neunkircher Eisenwerk AG und 25,09 % des Gesellschaftskapitals und der Übernahme der Geschäftsleitung der Société anonyme Métallurgique et Minière de Rodange-Athus durch ARBED (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/538/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere dessen Artikel 66,

aufgrund der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 Absatz 1 (1),

aufgrund des Antrags der Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange S.A. vom 30. Januar 1978,

nach Einholung der Äusserungen der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg,

in Erwägung nachstehender Gründe: I

1. Die Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange S.A. (ARBED) in Luxemburg sind ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKSV, das eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls ausübt und mit einem Gesellschaftskapital von 6 500 000 000 lfrs ausgestattet ist.

2. Unter anderem ist ARBED an folgenden Unternehmen der Stahlindustrie beteiligt: >PIC FILE= "T0012797">

3. ARBED hat die Möglichkeit, allein oder zusammen mit Dritten, diese Unternehmen im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren, und ist demnach mit ihnen im Sinne von Artikel 66 Paragraph 1 zusammengeschlossen.

4. Die Société anonyme Métallurgique et Minière de Rodange-Athus (Rodange) ist eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, an der die belgischen Gesellschaften Financière du Ruau und Cockerill mit 43,7 % bzw. 33,3 % des Gesellschaftskapitals beteiligt sind ; Rodange besitzt eine Beteiligung von 40 % am Gesellschaftsvermögen der Société des Laminoirs de Villerupt (Villerupt), deren restliche 60 % im Besitz des Konzerns Marine-Wendel sind. (1)Amtsblatt der EGKS vom 11.5.1954, S. 345.

5. Die Neunkircher Eisenwerk AG (Neunkirchen) in Neunkirchen ist ein Stahl erzeugendes Unternehmen, dessen Gesellschaftskapital sich zu 50 % in Händen der Otto Wolff AG und zu 50 % in Händen der deutschen Erdölgesellschaft Mabanaft befindet ; Neunkirchen ist mit 32,4 % am Kapital des saarländischen Unternehmens Dillinger Hüttenwerke (Dilling) beteiligt, das zu dem französischen Konzern Marine-Wendel gehört, der seinerseits über eine Beteiligung von 59,2 % verfügt.

II

6. ARBED beabsichtigt: a) eine Beteiligung von 25,09 % am Gesellschaftskapital von Rodange zu erwerben und die technische und finanzielle Leitung dieses Unternehmens zu übernehmen. Rodange betreibt zwei benachbarte Werke in Rodange im Großherzogtum Luxemburg und in Athus, Belgien. In dem Bestreben, den Konkurs dieses von der Krise stark betroffenen Unternehmens zu vermeiden, haben die belgische und die luxemburgische Regierung Verhandlungen geführt, die am 20. Dezember 1977 zur Errichtung eines gemeinsamen Dokuments führten, in dem das bestehende und ausbaufähige weitgehende Zusammenwirken zwischen ARBED und Rodange festgestellt und insbesondere empfohlen wird, zur Gewährleistung einer den vorgesehenen gemeinsamen Bestrebungen angemessenen wirkungsvollen Organisation, ARBED die Geschäftsleitung von Rodange zu übertragen.

Im Rahmen dieses Sanierungsprogramms wird das Gesellschaftsvermögen von Rodange auf 1 275 000 000 lfrs mit folgenden Anteilen erhöht: >PIC FILE= "T0012798">

Der Verwaltungsrat von Rodange wird sich aus 15 Mitgliedern zusammensetzen, darunter 5 Vertreter der Arbeiter, 3 der Altaktionäre und der Compagnie Bruxelles-Lambert, 2 der SNCI Luxembourgeoise, 2 des Konsortiums luxemburgischer Banken, 2 der ARBED und 1 der Société Belge d'Investissement.

Er bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Unternehmens im Rahmen des gemeinsamen Dokuments vom 20. Dezember 1977.

Eines der von ARBED vorgeschlagenen Mitglieder des Verwaltungsrats wird mit der Geschäftsführung beauftragt. Es ist für die Anwendung der Richtlinien des Verwaltungsrats durch die Direktion von Rodange und für die Durchführung des Zusammenwirkens zwischen Rodange und ARBED verantwortlich;

b) den Erwerb der Beteiligungen von je 50 %, die die Konzerne Otto Wolff und Mabanaft an Neunkirchen besitzen, gegen eine Gesamtbeteiligung von 5 % an ihrem gegenwärtigen eigenen Gesellschaftskapital, wobei die betreffenden Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung der ARBED aufgelegt werden. Die Beteiligung an Neunkirchen wird daraufhin an die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH in Völklingen (Röchling-Burbach) gegen eine Forderung von ARBED an Röchling-Burbach übertragen;

c) den Erwerb der 50 % igen Beteiligung, die die in der Röchling Industrie Verwaltung GmbH zusammengeschlossene Familie Röchling an der Röchling-Burbach besitzt. Auf diese Weise wird ARBED, die bereits 50 % des Kapitals von Röchling-Burbach besitzt, zum Alleinaktionär dieses Unternehmens.

Als Gegenleistung für die Abtretung ihrer 50 % igen Beteiligung an Röchling-Burbach erhält die Familie Röchling ausser einer Barzahlung eine Beteiligung von 5,6 % am Gesellschaftskapital von ARBED, das zu diesem Zweck erhöht wird, sowie die Abteilung der Forderung von ARBED gegenüber Röchling-Burbach. Diese Forderung soll durch Übertragung der 58 % igen Beteiligung der Röchling-Burbach an den Gerlach-Werken GmbH in Homburg beglichen werden.

7. Die beiden nachstehenden Tabellen zeigen die Struktur der Beteiligungen der betreffenden Unternehmen vor und nach Durchführung der beabsichtigten Vorgehen: >PIC FILE= "T0012799">

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8. Durch den beabsichtigten Erwerb von 25,09 % des Kapitals von Rodange und die Übernahme der technischen und finanziellen Leitung dieser Gesellschaft hat ARBED die Möglichkeit, Rodange aufgrund der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren. Dieses Vorgehen führt somit zu einem Zusammenschluß zwischen ARBED und Rodange im Sinne von Artikel 66 des Vertrages. Der Erwerb des gesamten Kapitals von Neunkirchen gibt ARBED die Möglichkeit, dieses Unternehmen zu kontrollieren, mit dem es infolgedessen zusammengeschlossen sein wird ; dagegen führt der Erwerb von 50 % des Kapitals von Röchling-Burbach zu keinem neuen Zusammenschluß, da ARBED aufgrund seiner früheren Beteiligung von 50 % bereits als mit Röchling-Burbach zusammengeschlossen angesehen wurde.

III

9. Um die Wirkungen dieser Vorgehen auf dem Stahlmarkt zu beurteilen, ist Natur und Umfang der Produktion der betreffenden Unternehmen sowie deren Produktions- und Marktanteil bei Stahlerzeugnissen zu untersuchen.

10. Die betreffenden Unternehmen haben ihren Sitz in Belgien, Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. Sie liefern tradtionsgemäß bedeutende Mengen Stahl in andere Länder der Gemeinschaft. Auf den Märkten ihrer Länder und auf den Märkten der anderen Mitgliedsländer sind diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter sowohl aus der Gemeinschaft wie aus Drittländern ausgesetzt. Unter diesen Umständen ist der "relevante Markt" das gesamte Gebiet der Gemeinschaft.

11. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Produktion der Gemeinschaft und den Marktanteil von ARBED, Rodange und Neunkirchen sowie des Konzerns in der Form, die er nach Vollzug der beabsichtigten Vorgehen haben wird.

>PIC FILE= "T0012801"> 12. Die beabsichtigten Vorgehen bedeuten eine Erhöhung von 1,2 % des Produktionsanteils von Rohstahl der ARBED. Betrachtet man die einzelnen Erzeugnisse, so lassen sich die grössten Zunahmen beim Oberbaumaterial (+ 10,9 %), anderen Profilstählen (+ 3,2 %), Wahlzdraht (+ 3,2 %), Vormaterial für Rohre (+ 3 %) und Stabstahl (+ 2,3 %) feststellen. Weniger starke Erhöhungen sind bei Bandstahl und Rohrstreifen (+ 1,1 %), Breitflanschträgern (+ 0,7 %) und Breitflachstahl (+ 0,3 %) zu verzeichnen.

13. Bei Rohstahl wird der neue Konzern mit 7,9 % an fünfter Stelle unter den wichtigsten Herstellern in der Gemeinschaft hinter vier Unternehmen, die 14,6 % bzw. 10,2 %, 9,9 % und 8,3 % herstellen, und vor fünf anderen Unternehmen stehen, die 7,7 % bzw. 6,8 %, 4 %, 3,9 % und 3,9 % des Marktes beliefern.

14. Bei der Herstellung von Oberbaumaterial wird der Anteil des Konzerns in der Gemeinschaft 13,5 % betragen und somit an zweiter Stelle nach Marine-Wendel mit 25,7 % vor vier Unternehmen stehen, deren Anteile 13,4 % bzw. 12,8 %, 9,1 % und 8,6 % der Produktion in der Gemeinschaft betragen. Die zehn grössten Unternehmen stellen zusammen etwa 95 % der gesamten Produktion her, während sich die restlichen 5 % auf fünf andere Unternehmen verteilen. Obwohl Marine-Wendel Villerupt zusammen mit Rodange kontrolliert, ist die Produktion der beiden Konzerne nicht zusammenzurechnen, da die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. September 1974, in der sie die Gründung von Villerupt genehmigt, jeglichen Gruppeneffekt zwischen Sacilor, dem Konzern Marine-Wendel und Rodange-Athus verneint hat, weil diese beiden Unternehmen einerseits ihre uneingeschränkte geschäftliche Selbständigkeit bewahren und auf dem Markt Konkurrenten bleiben und sie andererseits wegen der besonderen Struktur des Marktes für Oberbaumaterial traditionsgemäß weitgehend verschiedene Märkte haben.

15. Auf dem Gebiet der anderen Profilstähle wird der neue Konzern mit 15,4 % der Produktion in der Gemeinschaft an erster Stelle vor zwei Unternehmen liegen, deren Anteile 14,5 % bzw. 14,1 % betragen. Vier andere Unternehmen stellen 8,9 % bzw. 8,8 %, 7,8 % und 6,3 % her. Die zehn grössten Hersteller liefern zusammen 84,5 % der Produktion der Gemeinschaft, während die restlichen 15,5 % von 20 anderen Herstellern produziert werden. Es handelt sich dabei um Erzeugnisse für besondere Verwendungszwecke und wegen der ziemlich begrenzten Nachfrage um eine verhältnismässig kleine Anzahl Hersteller.

16. Bei Walzdraht nimmt der neue Konzern mit 12,4 % des Marktes in der Gemeinschaft die dritte Stelle hinter zwei Unternehmen, deren Anteile 15,8 % bzw. 13,6 % betragen, und vor einem Unternehmen ein, das 11,8 % herstellt. Die zehn grössten Hersteller der Gemeinschaft stellen 73,5 % der Produktion her, die restlichen 26,5 % verteilen sich auf 40 andere Hersteller.

17. Weder ARBED noch Rodange stellten Vormaterial für Rohre her, aber dank der Herstellung durch Neunkirchen wird der neue Konzern mit 3 % der Produktion in der Gemeinschaft die neunte Stelle einnehmen. Der grösste Hersteller der Gemeinschaft stellt etwa 37 % der Produktion her, gefolgt von drei Unternehmen mit 17,2 % bzw. 16,4 % und 7,2 %. Die zehn grössten Hersteller produzieren zusammen 95,5 % der Produktion in der Gemeinschaft, die restlichen 4,5 % verteilen sich auf acht weitere Hersteller.

18. Auf dem Markt für Stabstahl wird der neue Konzern mit 9,8 % die erste Stelle einnehmen, gefolgt von vier Unternehmen, die 8,6 % bzw. 8,3 %, 7,6 % und 7,5 % produzieren. Die zehn grössten Hersteller stellen zusammen 55 % der Produktion in der Gemeinschaft her, die restlichen 45 % verteilen sich auf etwa 150 andere Unternehmen. Da fast alle Erzeuger diese Erzeugnisse herstellen und auf dem Markt anbieten, ist der Wettbewerb auf diesem Gebiet sehr lebhaft.

19. Bei Bandstahl und Rohrstreifen, Breitflanschträgern und Breiflachstahl treten keine Änderungen für ARBED auf dem Markt ein.

20. Bei gewalzten Fertigerzeugnissen beträgt der Anteil des neuen Konzerns an der Produktion der Gemeinschaft 8,1 % ; dieser nimmt damit die fünfte Stelle hinter vier Herstellern ein, die 13 % bzw. 10,1 %, 8,8 % und 8,8 % herstellen. Die zehn grössten Hersteller stellen 73,3 % der Produktion in der Gemeinschaft her, während die restlichen 26,7 % sich auf etwa 170 Hersteller verteilen.

21. Aufgrund der geprüften Vorgehen wird ARBED für einige Erzeugnisse eine sehr starke Stellung auf dem Markt einnehmen ; indes gibt es im Gemeinsamen Markt Konkurrenten, deren Anteile bedeutender oder ebenso groß sind, sowie Importströme aus Drittländern mit sehr wettbewerbsfähigen Angeboten. Vor allem wird die Grössenordnung und das Gleichgewicht unter den grossen Stahl erzeugenden Konzernen der Gemeinschaft nicht in einer den Wettbewerb beeinträchtigenden Weise berührt.

22. Die Beteiligung an Rodange und die Übernahme deren technischer und finanzieller Geschäftsleitung durch ARBED sind ein wesentlicher Teil des Sanierungsplans für Rodange und entsprechen den Erfordernissen einer Umstrukturierung der belgischen und luxemburgischen Stahlindustrie. Dieses Vorgehen soll eine Spezialisierung der Erzeugung von Rodange im Rahmen des Zusammenwirkens mit ARBED ermöglichen, wie es in dem gemeinsamen Dokument vom 20. Dezember 1977 beschlossen wurde. Der Zusammenschluß mit Neunkirchen wird eine Rationalisierung der Herstellung der einzelnen Erzeugnisse des Konzerns zur Folge haben und es ARBED ermögliche, einige sehr moderne Walzwerke von Neunkirchen und Röchling-Burbach für Produktionsvorgänge, die zur Zeit in Luxemburg durchgeführt werden, zu verwenden und den saarländischen Unternehmen seine Walzstrassen für schwere Profile zur Verfügung zu stellen. Diese Rationalisierungsmaßnahmen werden sich günstig auf die Herstellungskosten auswirken.

23. Diese Vorgehen tragen durch die damit verbundenen Rationalisierungseffekte zu einer Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen bei, ohne jedoch die Produktionskapazitäten auszuweiten, und entsprechen somit der Politik der Kommission auf dem Gebiet der Umstrukturierung der Stahlindustrie.

24. Infolgedessen gibt das betreffende Vorgehen den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit, die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verhindern oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt, zu entgehen.

IV

25. Im Interesse der Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem oligopolistischen Markt wie dem Stahlmarkt hat die Kommission dafür Sorge zu tragen, daß die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der grossen Konzerne auf dem Markt nicht durch Verflechtungen oder andere Bindungen beeinträchtigt wird.

26. Neunkirchen verfügt über eine Beteiligung von 32,4 % des Gesellschaftskapitals des saarländischen Unternehmens Dilling, dessen Aktienmehrheit im Besitz des Marine-Wendel-Konzerns ist. Eine derartige Beteiligung gibt ARBED eine Sperrminorität bei Dilling. Verbunden mit der Anwesenheit ihrer Vertreter im Verwaltungsrat von Dilling gibt diese Beteiligung ARBED die Möglichkeit, ihr Verhalten mit dem Marine-Wendel-Konzern, zumindest hinsichtlich der gemeisam mit Dilling durchgeführten Produktionen, d.i. Grob-, Mittel- und Feinblech, abzustimmen und dadurch den Wettbewerb zwischen den beiden Konzernen zu begrenzen.

27. Im Interesse der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den beiden Konzernen ist die Genehmigung an die Bedingung zu knüpfen, daß ARBED seine Beteiligung am Kapital von Dilling unter die Sperrminorität auf höchstens 25 % zurückführt. Infolge der gegenwärtigen Wirtschaftskonjunktur kann sich ein schneller Verkauf der Aktien von Dilling als schwierig erweisen. ARBED hat konkrete mittelfristige Investitionspläne im saarländischen Raum, die sie der Kommission am 16. Februar 1978 mitgeteilt hat und zu deren Finanzierung sie sich zumindest teilweise der Aktien von Dilling zu bedienen beabsichtigt. ARBED muß daher eine ausreichende Frist gewährt werden für die Verminderung ihrer Beteiligung an diesem Unternehmen. Als angemessene Frist hierfür können vier Jahre angenommen werden. Während dieser Zeit darf ARBED ihre Stimmrechte aus der über 25 % hinaus gehenden Beteiligung an Dilling nicht ausüben.

28. Auf Personalunion beruhende Verbindungen zwischen den Organen der Unternehmen des ARBED-Konzerns und anderen Unternehmen gleicher Art können sich nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Stahlmarkt auswirken. Die von solchen Verbindungen herrührenden Gefahren sind um so grösser, als dadurch andere Konzerne dem Einfluß des ARBED-Konzerns ausgesetzt werden können, der aus dem beabsichtigten Zusammenschluß beträchtlich gestärkt hervorgeht. Die Kommission muß daher an die Genehmigung die Auflage knüpfen, daß auf Personalunion beruhende Verbindungen zwischen Produktions- und Vertriebsunternehmen des ARBED-Konzerns und Konkurrenzunternehmen nicht mehr weiterbestehen. Dies gilt nicht für die Stahlunternehmen, die vor dem beabsichtigten Vorgehen gemeinsam mit Dritten kontrolliert wurden.

Die Kommission muß jedoch die Möglichkeit vorsehen, auf begründeten Antrag hin Ausnahmen von diesem Verbot zu genehmigen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

29. Die von der Kommission am 20. Dezember 1976 genehmigte Rationalisierungsgruppe Süd umfasst ARBED, Röchling-Burbach, Neunkirchen und Dilling zusammen mit der Otto Wolff AG. Zum Zeitpunkt der Genehmigung bestand zwischen ARBED und dem Konzern Marine-Wendel keine Bindung. Die zur Zeit der Genehmigung bestehende tatsächliche Lage wird durch die beabsichtigten Vorgehen grundlegend geändert. Das Vorhandensein von Unternehmen der beiden Konzerne in der Rationalisierungsgruppe Süd stellt eine weitere Möglichkeit für abgestimmtes Verhalten und die Begrenzung des Wettbewerbs dar. Unter diesen Umständen muß die Kommission ARBED und die Unternehmen ihres Konzerns verpflichten, sich bis spätestens 31. Juli 1978 aus der Rationalisierungsgruppe Süd zurückzuziehen.

30. Der Zusammenschluß zwischen ARBED und Rodange gibt ARBED die Möglichkeit, das Unternehmen Villerupt, ein bedeutendes Unternehmen zur Herstellung von Schienenmaterial, gemeinsam mit Sacilor des Konzerns Marine-Wendel zu kontrollieren ; es ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ARBED nur eine unbedeutende Menge an Oberbaumaterial herstellt, daß dessen Markt für Oberbaumaterial sehr spezifische Eigenarten aufweist und daß die Kommission anläßlich ihrer Genehmigung zur gemeinsamen Kontrolle von Villerupt jeden Gruppeneffekt zwischen Sacilor und Rodange ausschloß. Infolgedessen ist anzunehmen, daß die Unabhängigkeit der beiden Konzerne durch diese Verbindung nicht beeinträchtigt wird.

V

31. In Anbetracht der Bedingungen und Auflagen stellt die Kommission fest, daß die beabsichtigten Vorgehen den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 entsprechen und somit genehmigt werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Vorgehen werden genehmigt: a) Erwerb von 25,09 % des Gesellschaftsvermögens der Société anonyme Métallurgique et Minière de Rodange-Athus sowie die Übernahme der technischen und finanziellen Leitung dieser Gesellschaft durch ARBED;

b) Erwerb des gesamten Gesellschaftskapitals der Neunkircher Eisenwerk AG durch ARBED.

Artikel 2

Die Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt, daß ARBED vor dem 1. Mai 1982 ihre Beteiligung am Kapital der Dillinger Hüttenwerke auf maximal 25 % reduziert. ARBED teilt der Kommission unverzueglich die Durchführung dieser Maßnahme mit.

Artikel 3

Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden: a) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane der Stahl erzeugenden oder Stahl vertreibenden Unternehmen des ARBED-Konzerns dürfen nicht dem Verwaltungsorgan gleichartiger dritter Unternehmen oder Holdingsgesellschaften angehören. Dies gilt weder für Stahlwerke, die gemeinsam mit Dritten vor Erteilung dieser Genehmigung kontrolliert wurden, noch für die Société des Laminoirs de Villerupt. Die Kommission kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen;

b) bis zum 1. Mai 1982 verzichtet ARBED auf ihr an die Aktien der Dillinger Hüttenwerke geknüpftes Stimmrecht, soweit sie 25 % des Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten;

c) ARBED und die von ihr kontrollierten Unternehmen verlassen bis zum 31. Juli 1978 die Rationalisierungsgruppe Süd. Die Erfuellung dieser Auflage ist der Kommission mitzuteilen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange S.A. in Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 1978

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission