31978D0252

78/252/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.176 - Pergamentpapier) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/1978 S. 0054 - 0068


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.176 - Pergamentpapier) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich) (78/252/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 15,

im Hinblick auf die am 25. April 1977 getroffene Entscheidung der Kommission, in dieser Sache von Amts wegen das Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63 vom 25. Juli 1963 (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 9. November 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. BESCHREIBUNG DES MARKTES 1. Die Produktion

(1) Pergamentpapier wird durch das Einwirken eines Schwefelsäurebades auf einen Papierbogen von guter Qualität hergestellt. Auf diese Weise erhält man ein durchscheinendes und im Vergleich zum ursprünglichen Papier wesentlich widerstandsfähigeres Papier, das fettdicht und weitgehend wasserdicht und gasundurchlässig ist.

(2) Pergamentpapier wird als Schutzverpackung für Fette (z.B. Butter und Schmalz), für andere Nahrungsmittel oder für Dynamit, als Membran für die Osmose und Dialyse, als Urkunden- und Zeichenpapier, für die Herstellung von Glückwunschkarten usw. verwendet. Es wird auch einseitiges Pergamentpapier hergestellt, das bei der Herstellung bestimmter Papiertapeten Verwendung findet. Aber alle diese technischen Verwendungen bieten nur nebensächliche, zuweilen sogar bedeutungslose Absatzmöglichkeiten. Die Hauptverwendung von Pergamentpapier bleibt die Verpackung von fetthaltigen Nahrungsmitteln, insbesondere von Butter, und nur dieser Markt wird in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt.

(3) Pergamentpapier wird häufig während der Ausrüstung durch eine leichte Glycerin-, Glukose- oder sonstige Appretur weicher und durchscheinender gemacht. Vor seiner Verwendung zur Verpackung von Butter und anderen Nahrungsmitteln wird Pergamentpapier noch anderen Be- und Verarbeitungsvorgängen unterzogen (Oberflächenbehandlung, Druck, Zuschneiden usw.), die meist von Papierverarbeitungsbetrieben, Druckereien und Verpackungsherstellern vorgenommen werden.

(4) Der wichtigste Konkurrent des Pergamentpapiers ist das Pergamentersatzpapier oder Grease-proof, das lediglich durch ein besonderes Raffinieren des Halbstoffes (in der Regel Bisulfitzellstoff) hergestellt wird. Dieses Papier ist ebenfalls durchscheinend und weitgehend fettdicht. Sein Aussehen ähnelt dem von Pergamentpapier, doch ist es weniger wasserdicht. Es findet dieselbe Verwendung wie Pergamentpapier, doch wird es wegen seines niedrigeren Preises insbesondere zur Verpackung fetthaltiger Nahrungsmittel verwendet.

(5) Die amtlichen Statistiken enthalten keine besonderen Daten über die Produktion von Pergamentpapier ; diese ist in der Produktion von anderem Verpackungspapier wie Grease-proof und Pergamin (3) mit enthalten. Doch verfügen die nationalen und internationalen Berufsverbände über derartige Produktionszahlen. Aus der nachstehenden von der Genuine Vegetable Parchment Association (GVPA) (4) erstellten Tabelle geht namentlich die Entwicklung der Produktion der EWG-Länder von 1967 bis 1973 hervor. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)Pergamin ist ein durchsichtiges Papier, das im wesentlichen für die Verpackung von Blumen verwendet wird. (4)Siehe Seite 54, Randziffer 16.

Herstellung von Pergamentpapier für Verpackungszwecke >PIC FILE= "T0012779">

(6) Von 1966 bis 1969 belief sich die Pergamentpapierproduktion der Gemeinschaft unverändert auf etwa 50 000 Tonnen. Seit 1970 hat der Wettbewerb anderer Verpackungsmittel nach und nach zu einer verringerten Erzeugung in der Gemeinschaft geführt (Einsatz von Pergamentersatzpapier "Grease-proof" und Polyäthylenfolien für Verwendungszwecke, für die bis dahin nur Pergamentpapier in Frage kam). Die Produktionszunahme im Jahre 1973 beruht auf rein konjunkturellen Gründen. Die für die Zeit nach 1973 verfügbaren Angaben lassen - wiewohl noch unvollständig - den Schluß zu, daß die tendenzielle Verschlechterung der Marktsituation angehalten hat.

(7) In der Gemeinschaft stellen nur vier Länder Pergamentpapier her : Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien. In der Bundesrepublik Deutschland wurden 1973 etwa 16 000 Tonnen und in Frankreich 14 000 Tonnen Pergamentpapier zur Verpackung von Nahrungsmitteln hergestellt. In dem gleichen Jahr wurden in Italien nur etwa 7 000 Tonnen und in Großbritannien 6 000 Tonnen erzeugt. Ausserdem ist festzustellen, daß in Belgien nach 1967 überhaupt kein Pergamentpapier mehr hergestellt wurde und daß die Produktion in Großbritannien 1971 sprunghaft von 13 864 Tonnen auf 7 475 Tonnen zurückgegangen ist (siehe Tabelle auf dieser Seite).

2. Der innergemeinschaftliche Warenverkehr

(8) Für den Aussenhandel geben die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten analytischen Übersichten (siehe Anlagen A 1 bis A 3) eine einigermassen repräsentative Vorstellung vom innergemeinschaftlichen Handel mit Pergament zur Verpackung von Nahrungsmitteln, selbst wenn diese Statistiken zwischen den verschiedenen Sorten von Pergamentpapier und -pappe keinen Unterschied machen. Die Prüfung dieser Tabelle zeigt, daß nur die beiden Haupthersteller-Länder der Gemeinschaft, nämlich die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, relativ grosse Mengen an Pergamentpapier ausführen. Aus den Statistiken lässt sich ausserdem ablesen, daß diese Ausfuhren im wesentlichen in bestimmte Länder der Gemeinschaft gehen (Belgien, Dänemark, Niederlande und Großbritannien), während es zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien nur sehr wenig Handel gibt.

3. Die Unternehmen

(9) Im folgenden wird bei der Aufzählung der beteiligten Unternehmen zugleich ihre Jahresproduktion von Pergamentpapier für Verpackungszwecke angegeben. Wegen der statistischen Schwierigkeiten, die sich infolge der Unterscheidung der verschiedenen Sorten von Pergamentpapier ergeben, beruhen diese Zahlen auf Schätzungen (Durchschnitt der Produktionsmengen 1974 und 1975).

(10) In der Bundesrepublik Deutschland gibt es vier Pergamentpapierhersteller : Feldmühle AG, 4 P Nicolaus Kempten GmbH, 4 P Rube Göttingen GmbH und Schleipen & Erkens AG (nachstehend : Feldmühle, Nicolaus, Rube, Schleipen & Erkens). Diese Unternehmen haben einen nationalen Verband gegründet, in dem sie Mitglied sind : die "Vereinigung Echt Pergament".

(11) Die deutsche Gesamtproduktion verteilt sich auf diese vier Hersteller annähernd wie folgt : Feldmühle : 5 000 Tonnen, Nicolaus : 5 000 Tonnen, Rube : 2 000 Tonnen, Schleipen & Erkens : 8 000 Tonnen. Ausserdem ist zu erwähnen, daß die Firma Henkel bis 1973 ebenfalls Pergament hergestellt hat, seitdem aber die Produktion dieses Erzeugnisses eingestellt hat.

(12) Bis 1970 gab es in Frankreich vier Hersteller von Pergamentpapier : Canson & Montgolfier, Dalle & Lecomte, Les Papeteries Alamigeon & Lacroix (nachstehend Alamigeon) und Vizille, der seine Pergamentpapierherstellung 1970 einstellte. Die Firma Canson & Montgolfier, die jährlich nur etwa 1 000 Tonnen Pergamentpapier herstellte, hat 1974 ebenfalls ihre Produktion eingestellt. Demzufolge gibt es in Frankreich nur noch zwei Pergamentpapierhersteller : Alamigeon, der etwa 2 000 Tonnen jährlich herstellt, und Dalle & Lecomte mit einer Pergamentpapierproduktion von rund 10 000 Tonnen.

(13) Die französischen Hersteller haben einen Verband gegründet, das "Syndicat des Fabricants de Papiers Sulfurisés", dem seinerzeit alle Hersteller angehörten und in dem jetzt die beiden verbleibenden Hersteller Mitglied sind.

(14) In Großbritannien stellt ein einziges Unternehmen, Wiggins Teape, Pergamentpapier her. Seine Jahresproduktion beläuft sich auf etwa 6 000 Tonnen. Bis 1971 stellte auch die Gruppe Inveresk Pergamentpapier her. Der Umfang der Produktion der britischen Hersteller war damals etwa der gleiche. Im Jahre 1971 hat Inveresk die Herstellung dieses Erzeugnisses eingestellt.

(15) In Italien haben bis 1975 drei Papierproduzenten Pergamentpapier hergestellt : CIMA und CRDM, die zusammen etwa 2 000 Tonnen herstellen, und Cartiere Burgo, der diese Produktion, die seinerzeit übrigens nur noch 1 500 bis 1 800 Tonnen jährlich betrug, 1975 eingestellt hat.

(16) Alle vorgenannten Hersteller, ausgenommen CIMA, CRDM und seit 12. Februar 1975 Wiggins Teape, sind Mitglieder der Genuine Vegetable Parchment Association (GVPA) oder waren es bis zur Einstellung ihrer Pergamentpapierproduktion. Dieser internationale Unternehmensverband mit Sitz in Schweden zählt zu seinen Mitgliedern auch die finnische Gesellschaft G.A. Serlachius OY, deren Betrieb Kangas rund 7 000 Tonnen Pergamentpapier herstellt, und seit 1971 die australische Gesellschaft Associated Pulp and Paper Mills Ltd. mit einer jährlichen Produktion von rund 2 500 Tonnen.

B. DAS VERHALTEN DER HERSTELLER 1. Die Belieferung des britischen Marktes

(17) Am 4. Februar 1971 hielten die Mitglieder der GVPA in Paris auf Antrag der britischen Hersteller eine Generalversammlung ab. In dem vom Sekretariat der GVPA erstellten Protokoll dieser Sitzung heisst es auf Seite 2 Absatz 3:

(18) "Der Präsident unterrichtet die Generalversammlung über die Hintergründe für die Sitzung, die auf Antrag der britischen Mitglieder einberufen wurde. Es wird darauf hingewiesen, daß die British Vegetable Parchment Mills Ltd (Inveresk) im März 1971 ihre Pergamentpapierproduktion in Northfleet einstellen will. Aus diesem Grunde wird Wiggins Teape die Versorgung des gesamten Marktes des Vereinigten Königreichs sowie der Republik Irland übernehmen. In Zukunft (ab Mai 1971) wird Wiggins Teape die eigene Produktion durch Zukauf bei anderen Pergamentpapierherstellern ergänzen müssen". (1)

(19) Am 22. März 1971, also anderthalb Monate nach der Sitzung in Paris, schickte Wiggins Teape seinen sämtlichen Kunden sowie den früheren Kunden von Inveresk ein Schreiben, mit dem diese davon in Kenntnis gesetzt wurden, daß Wiggins Teape nach der Produktionseinstellung von Inveresk für die Kontinuität der Lieferungen an sämtliche Verbraucher des Vereinigten Königreichs sorgen werde und daß ihm zu diesem Zweck zusätzliche Lieferungen von anderen europäischen Herstellern zugesichert worden seien. In demselben Schreiben wird ausserdem darauf hingewiesen, daß die auf diese Einfuhren erhobenen Zölle in Höhe von 18 % (2) auf die gesamten Lieferungen, einschließlich der Lieferungen des Produktionsbetriebs von Wiggins Teape, umgelegt würden.

(20) In diesem Zusammenhang lassen die während einer Nachprüfung bei Wiggins Teape sichergestellten statistischen Tabellen erkennen, daß Wiggins Teape seit Januar 1972 Pergamentpapier von den nachstehenden Herstellern bezogen hat: (1)Originaltext : "The Chairman informed the meeting of the background for this meeting which had been called upon a request from British members. It was reported that British Vegetable Parchment Mills Ltd (Inveresk) will case the production of vegetable parchment at the Northfleet mill in March 1971. Wiggins Teape will thereafter service the entire markets in the UK as well as in the Irish Republic. From May 1971 onwards Wiggins Teape will need to supplement their own production by quantities acquired from other producers of vegetable parchment". (2)Auf Anforderung von Wiggins Teape wurden diese Zölle ab 1. Januar 1972 ausgesetzt.

Alamigeon, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Schleipen & Erkens, Serlachius/Kangas (bei letzterem handelt es sich lediglich um eine Lieferung von 6 Tonnen im Jahre 1972). Diese Lieferungen beliefen sich für 1972 auf insgesamt 1 240 Tonnen, 1973 auf 1 374 Tonnen und für 1974 auf 1 168 Tonnen ; sie verteilen sich auf die Herkunftsländer wie folgt: >PIC FILE= "T0012780">

(21) Ausser diesen Wiggins Teape gelieferten Pergamentpapiermengen führten die französischen und die deutschen Hersteller kein Pergamentpapier nach Großbritannien aus. Darauf hinzuweisen ist, daß die Lieferungen der Hersteller der übrigen europäischen Länder an Wiggins Teape von der GVPA nicht als eigentliche Ausfuhren betrachtet werden und demzufolge in den von diesem Verband erstellten Exporttabellen nicht aufgeführt werden (siehe Randziffer 38). Die Feststellung, daß keine anderen Käufer als Wiggins Teape beliefert wurden, wird durch die europäischen Aussenhandelsstatistiken (siehe Anlagen A 1 bis A 3) nicht widerlegt ; die beim Vergleich der Tabellen von Wiggins Teape und der amtlichen Statistiken festgestellten Unterschiede können auf die von französischen und deutschen Händlern mit Verarbeitungsbetrieb verkauften Mengen zurückzuführen sein.

(22) Was den irischen Markt anbelangt, so geht aus den Ausfuhrstatistiken der GVPA hervor, daß etwa 90 % des Pergamentpapierverbrauchs in Irland in den Jahren 1973 und 1974 von Wiggins Teape und der Rest, also etwa 10 %, von Schleipen & Erkens gedeckt wurden.

(23) Hinsichtlich des Zugangs zum britischen Markt ist die Feststellung wichtig, daß die Erhebung des 18 % igen Zolls auf eingeführtes Pergamentpapier sowie das Bestehen unterschiedlicher Herstellungsnormen geeignet waren, Direktlieferungen der kontinentalen Hersteller auf diesen Markt zu erschweren.

2. Das Fehlen von Lieferungen zwischen den anderen nationalen Märkten

(24) Am 6. September 1966 fand in Hamburg eine aussergewöhnliche Generalversammlung der GVPA statt, auf der der Vorschlag von Wiggins Teape, London, geprüft wurde, die Pergamentpapierproduktion der Wiggins Teape Belgium in Nivelles (Belgien) gegen eine Entschädigung für den auf diese Weise den anderen GVPA-Herstellern zufallenden Marktanteil einzustellen.

(25) In dem vom Vertreter von Burgo stammenden Sitzungsvermerk wird erwähnt, daß die Mitglieder des GVPA nach Prüfung der belgischen und der niederländischen Marktlage sich über folgende Punkte geeinigt haben:

(26) 1. Mit der Produktionseinstellung des belgischen Werks von Wiggins Teape wird der bis dahin Wiggins Teape Belgium vorbehaltene belgische Markt ein für alle anderen Hersteller zugänglicher freier Exportmarkt, und zwar unter folgenden Bedingungen; - während drei Jahren sind Verkäufe an belgische Kunden über die belgische Verkaufsorganisation der Wiggins Teape Belgium abzuwickeln;

- während drei Jahren haben die Exporteure nach Belgien Wiggins Teape eine Provision von 15 % zu zahlen.

(27) 2. Der niederländische Markt, den sich bis ins Jahr 1966 hinein der belgische und die deutschen Hersteller aufgeteilt hatten, wird ohne Entschädigung für Wiggins Teape ein freier Exportmarkt. Ebenso verhält es sich mit den Anteilen, über die Wiggins Teape Belgium auf den anderen Ausfuhrmärkten verfügt.

(28) 3. Die GVPA lässt eine Preisliste für Belgien und für die Niederlande aufstellen, wie sie bereits für die anderen Exportmärkte besteht (siehe Randziffern 40 bis 52).

(29) Die von GVPA erstellten Ausfuhrtabellen, in denen sämtliche Pergamentpapierausfuhren der GVPA-Mitglieder in die verschiedenen Länder (siehe Randziffer 38) angegeben sind, weisen keine Ausfuhren der GVPA-Mitglieder in die Heimatländer von Mitgliedern aus (Deutschland, Frankreich, Italien).

(30) Die Feststellung, daß - abgesehen von den Lieferungen der anderen europäischen Hersteller an Wiggins Teape - keine Lieferung zwischen den vier Ländern, die in der Gemeinschaft Pergamentpapier herstellen, vorgenommen wurden, wird nicht durch die amtlichen Aussenhandelsstatistiken widerlegt (siehe Anlagen A 1 bis A 3). Diese Statistiken registrieren auch die verarbeiteten oder nicht verarbeiteten Mengen Pergamentpapier und -pappe, die mitunter von Händlern oder Verarbeitern ausgeführt werden.

(31) Die GVPA schickte am 27. März 1972 ein Schreiben an Burgo, um das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen, daß am 19. April 1972 in Düsseldorf auf Antrag der deutschen Hersteller eine Sondersitzung der französischen und der deutschen Mitglieder der GVPA stattfinden werde. Dabei solle das Problem geprüft werden, das sich aus der Zunahme der Pergamentpapier-Lieferungen nach Deutschland ergebe, die wahrscheinlich von einem französischen Aussenseiter-Unternehmen (Papeteries de Montévrain) stammten.

(32) Am 19. Juni 1973 wiesen die französischen und die deutschen Hersteller auf der 25. Generalversammlung der GVPA darauf hin, daß 63 Tonnen Pergamentpapier aus Italien im April nach Frankreich exportiert wurden und daß derartige Lieferungen anscheinend auch nach Deutschland gegangen seien. Da die Probeentnahme ergab, daß es sich möglicherweise um von der CIMA hergestelltes Pergamentpapier handelte, "haben die hiervon betroffenen Teilnehmer angefragt, ob es Möglichkeiten gebe, bei der CIMA vorstellig zu werden, damit diese Ausfuhren abgestellt werden oder zumindest erreicht wird, daß sie den betreffenden Ländern mitgeteilt werden" (1).

(33) Die für die Lieferungen von Pergamentpapier zwischen den vier Produzentenländern der Gemeinschaft maßgebenden Verhältnisse sind auch durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet: a) höhere Anforderungen der Deutschen Normen (DIN-Normen und besondere Vorschriften des Deutschen Milch-Kontors);

b) Niveau der Pergamentpapierpreise in Frankreich und Italien, wo sie unter den Gestehungskosten der deutschen Hersteller liegen.

3. Informationsaustausch über den Umfang der Ausfuhren und die Preise

(von Juni 1973 bis Ende 1974)

(34) Die letzte Fassung der Satzung der GVPA vom 26. September 1962 sieht gemäß Artikel 1 Buchstabe c) zwischen den Verbandmitgliedern den Austausch von "Informationen über die Herstellung, die Forschung, die Entwicklung, den Verbrauch und die Verkaufsbedingungen bei echtem Pergamentpapier" vor.

(35) In der Praxis verlief dieser Informationsaustausch in zwei Etappen : in einer ersten Phase wurden die besonderen Angaben über jedes einzelne Unternehmen von sämtlichen Unternehmen an das Sekretariat der GVPA geschickt, und in einer zweiten Phase wurden dieselben Angaben - teilweise in aufbereiteter Form - an sämtliche GVPA-Mitglieder weitergeleitet. a) Mitteilung der Ausfuhren und Preise an die GVPA

(36) Die GVPA-Mitglieder leiteten dem Sekretariat der GVPA regelmässig Kopien sämtlicher für Exportverkäufe ausgestellten Rechnungen zu. Auf diese Praxis wird zunächst in Absatz 1 c) des vom Vertreter von Burgo stammenden Vermerks über die GVPA-Sitzung vom 6. September 1966 hingewiesen, in dem folgendes erwähnt ist:

"Da die Ausfuhrrechnungen aller angeschlossenen Produzenten seit jeher regelmässig an die GVPA geschickt werden, können die diesbezueglichen Abschlüsse ohne weiteres festgestellt werden" (2). Sodann ist auf den Anhang zu dem vom GVPA-Sekretariat erstellten Protokoll der 25. Generalversammlung der GVPA, die am 19. Juni 1973 in Evian stattfand, hinzuweisen. In diesem Anhang heisst es:

Betrifft 19. Juni 1973: 1. Wie in der Vergangenheit sind Kopien der Rechnungen und die Angaben über die monatliche Gesamtausfuhr an das Sekretariat zu schicken.

2. Durchschriften der Bestätigungen von Bestellungen sind Herrn H. Wittefeldt ohne Begleitschreiben persönlich zuzusenden" (3).

(37) Diejenigen GVPA-Mitglieder, die auf den von GVPA als "freie Exportmärkte" (siehe Randziffern 40 bis 52) bezeichneten Märkten traditionsgemäß als Preisführer galten, übermittelten dem Sekretariat der GVPA die Listenpreise, die sie für diese Märkte festsetzten. Demzufolge stellte Nicolaus nach jedem Preiserhöhungsbeschluß die für Holland geltende Preisliste auf und teilte sie dem Sekretariat mit ; ebenso verfuhren Dalle & Lecomte für Belgien und Serlachius für Dänemark und die anderen skandinavischen Länder.

(1)Übersetzter Auszug aus dem von Burgo stammenden Sitzungsvermerk vom 19. Juni 1973. Originaltext : "I partecipanti interessati hanno chiesto se è possibile intervenire presso la CIMA per fermare queste esportazioni o almeno per ottenere che le stesse vengano segnalate ai päsi interessati". (2)Originaltext : "Poiché copia delle singole fatture di esportazione di tutte le cartiere associate vengono da sempre già inviate regolarmente alle GVPA, sarà agevole fare i conteggi relativi". (3)Originaltext : "Ref. 19 June 1973 1. As hitherto copies of invoices and a monthly report of the tonnage exported are to be sent to the Secretariat.

2. Copies of order confirmations are to be sent personally to Mr. H. Wittefeldt without any accompanying letter".

b) Weiterleitung der Informationen an die Mitgliedsunternehmen

(38) Das GVPA-Sekretariat erstellte aufgrund der Informationen, die sich aus den ihm regelmässig zugeleiteten Rechnungen der Exportverkäufe ergaben, statistische Tabellen über die von jedem Hersteller exportierten Mengen. In diesen Tabellen werden monatlich die von jedem GVPA-Mitglied in die verschiedenen Länder ausgeführten Pergamentpapier-Mengen sowie die Summe dieser Ausfuhren seit dem 1. Januar des laufenden Jahres ausgewiesen. Diese monatlichen Ausfuhrtabellen wurden regelmässig sämtlichen Mitgliedern vom GVPA-Sekretariat zugeschickt.

(39) Nach Eingang der von den Herstellern erstellten Preislisten (siehe Randziffer 37) leitete das GVPA-Sekretariat diese an die anderen Mitglieder weiter ; die nachstehenden konkreten Beispiele zum Verfahren der Preisfestsetzung für die Exportmärkte geben dafür nähere Hinweise.

4. Gemeinsame Festsetzung der Preise auf den Exportmärkten

(40) Im allgemeinen sind die Preise für die "freien Exportmärkte", d.h. für die Länder, in denen keines der Mitgliedsunternehmen ansässig ist, in einem zweistufigen Verfahren erhöht worden. Zunächst legten die Mitglieder der GVPA in einer Generalversammlung den Prozentsatz sowie den Zeitpunkt der Preiserhöhung fest. Anschließend übermittelten die Mitglieder, die in den betreffenden Ländern als "Preisführer" galten, dem Sekretariat der GVPA ihre Preislisten zwecks Weiterleitung an die übrigen Mitglieder ; diese Preislisten enthielten die Einzelheiten der Preisgestaltung, die sich aus dem zuvor beschlossenen Prozentsatz der Preiserhöhung ergab.

(41) Einige Unternehmen (Alamigeon, Burgo, Wiggins Teape) - wiewohl bei den Sitzungen anwesend, auf denen die Preiserhöhungen für die Exportmärkte der Gemeinschaft festgelegt wurden - haben praktisch keine Lieferungen für diese Märkte getätigt, sei es weil ihre eigene Produktion nicht ausreichte, sei es weil die von ihnen hergestellten Qualitäten den Ansprüchen der Verbraucher in Belgien/Luxemburg, Dänemark und den Niederlanden nicht genügten.

(42) Auf der 25. GVPA-Generalversammlung, die am 19. Juni 1973 in Evian stattfand, unterrichteten sich die Verbandsmitglieder gegenseitig über die in ihren Ländern praktizierten Preise und beschlossen dann, mit Wirkung vom 2. Juli 1973 die Exportpreise für die Länder der Gemeinschaft anzuheben. Diese Preisanhebungsbeschlüsse sind in dem vom Vertreter von Burgo erstellten Sitzungsbericht erwähnt, der folgende Anhebungssätze für die EG-Länder mitteilt : 6 % für Belgien, 8 % für die Niederlande und 8 % für Dänemark.

(43) Am 5. Juli und 9. Juli 1973 teilte die GVPA allen Mitgliedern die auf den europäischen Märkten und auf den Dollar-Märkten (osteuropäische und überseeische Länder) anwendbaren Preislisten mit. Diese Preislisten, die von Dalle & Lecomte (für Belgien/Luxemburg), von Nicolaus (für die Niederlande), von Serlachius (für Dänemark) und von der GVPA selbst (für die anderen Märkte) stammten, entsprechen den in der Sitzung vom 19. Juni 1973 beschlossenen Erhöhungen. Die in dem vorgenannten Bericht des Vertreters von Burgo notierten Erhöhungssätze waren auch auf dem Begleitvermerk zu den übermittelten Preislisten wiedergegeben.

(44) Wie sich aus dem Sitzungsbericht des Vertreters von Burgo ergibt, beschlossen die Mitglieder der GVPA in der Sitzung vom 20. September 1973 in Kopenhagen die Preise auf den Exportmärkten um folgende Sätze zu erhöhen : 10 % mit sofortiger Wirkung für Länder mit Dollarpreisen und zudem 10 % ab 1. Januar 1974 für alle Exportmärkte.

(45) Die den Mitgliedern von GVPA übermittelten Listenpreise bestätigen diese Erhöhungen: a) Mit Vermerk vom 20. September 1973 wurde die von Nicolaus aufgestellte, ab 1. Januar 1974 in den Niederlanden geltende Preisliste übermittelt. Diese trägt der in der Sitzung vom 20. September 1973 beschlossenen 10 % igen Erhöhung Rechnung.

b) Mit Vermerk vom 27. September 1973 wurden folgende Listenpreise übermittelt: - die auf den überseeischen und europäischen (nicht westeuropäischen) Märkten mit Dollarpreisen geltenden Listenpreise. In dem Begleitvermerk wird klargestellt, daß diese Listenpreise der auf der Sitzung in Kopenhagen vom 20. September 1973

beschlossenen Erhöhung um 10 % Rechnung tragen und daß ab 1. Januar 1974 eine weitere Anhebung um 10 % anzuwenden ist.

- Die in Nordeuropa, in der Schweiz und in Österreich sowie in der Franc-Zone geltenden Listenpreise ; diese beiden letztgenannten Listenpreise enthalten die in der Sitzung von Kopenhagen mit Wirkung ab 1. Januar 1974 beschlossene 10 % ige Erhöhung.

c) Mit Vermerk vom 16. November 1973 wurden die für Belgien geltenden Listenpreise von Dalle & Lecomte - erhöht um ± 9 % - übermittelt. Hinsichtlich dieser Preise ist anzumerken, daß nach dem vom Vertreter von Brugo stammenden Sitzungsvermerk Herr Dalle mit einer 10 % igen Erhöhung für Belgien nicht ganz einverstanden war und sich eine Senkung des von den übrigen Sitzungsteilnehmern vorgeschlagenen Prozentsatzes vorbehielt.

d) Die in Dänemark geltenden Listenpreise von Serlachius wurden am 2. April 1974 übermittelt. Auch in ihnen war die am 20. September 1973 beschlossene 10 % ige Erhöhung enthalten.

(46) Auf der Sitzung vom 31. Januar 1974 in Kopenhagen beschlossen die Delegierten nach Bekanntgabe der in ihren Ländern praktizierten Preise, als Ausgleich für den Anstieg der Energiekosten einen Zuschlag von 79 Dollar je Tonne zu erheben. Gleichzeitig wurde empfohlen, das Angebot einzuschränken, um ab April Preiserhöhungen durchzuführen, die in der Sitzung vom 1. März 1974 beschlossen werden sollten. Die Mitteilung der GVPA vom 4. Februar 1974 erinnert an den Beschluß über den vorgenannten Zuschlag und weist darauf hin, daß er ab 1. April 1974 zu erheben ist.

(47) Auf der Sitzung vom 1. März 1974 in Kopenhagen wurde der Beschluß bestätigt, ab 1. April 1974 den Zuschlag von 79 Dollar zu erheben, und ausserdem wurde eine 5 % ige Erhöhung der Exportpreise beschlossen.

(48) Die am 1. März 1974 für Dänemark aufgestellte Preisliste von Serlachius trägt diesen Erhöhungen Rechnung. Auch in den von GVPA am 8. März 1974 für die Märkte ausserhalb der EWG, am 15. März 1974 für die Franc-Zone und am 18. März 1974 für die BLWU übermittelten Listenpreisen sind die in der Sitzung vom 1. März 1974 beschlossenen Preiserhöhungen enthalten. Die von Nicolaus für die Niederlande aufgestellte Preisliste weist ausser dem erwähnten Zuschlag eine Erhöhung der Grundpreise von 8 % auf, statt wie vereinbart 5 %. Dazu hat Nicolaus im Kopfteil der der GVPA übersandten neuen, für die Niederlande ab 1. April 1974 geltenden Preisliste ausgeführt, daß im Hinblick auf die erhöhten Material- und Arbeitskosten "das Unternehmen gezwungen sei, seine Preise auf das nachbezeichnete Niveau anzuheben".

(49) Auf der Generalversammlung vom 16. Mai 1974 in Cascais (Portugal) beschlossen die Mitglieder der GVPA nach Bekanntgabe der auf den nationalen Märkten praktizierten Preise eine 15 % ige Preiserhöhung für alle Exportmärkte und eine zusätzliche Erhöhung um durchschnittlich 7 % bis 8 % ; für diejenigen Länder, in denen die tatsächlich praktizierten Preise am niedrigsten waren, sollte die zusätzliche Erhöhung mindestens 5 % betragen.

(50) Diese Preiserhöhungen werden in der den Mitgliedsunternehmen von GVPA übersandten Mitteilung vom 27. Mai sowie durch die Preise bestätigt, die - Serlachius am 16. Mai 1974 für Dänemark,

- Dalle & Lecomte am 1. Juli 1974 für Belgien und

- Nicolaus am 28. Mai 1974 für die Niederlande festsetzten.

(51) Schließlich wurden auf der Sitzung vom 30. Oktober 1974 in München mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Exportpreiserhöhungen beschlossen: - 125 Dollar je Tonne für die Überseeländer,

- 10 % für die skandinavischen Länder,

- 8 % für die übrigen europäischen Länder.

(52) Diese Anhebungen werden durch die nachstehenden von der GVPA übersandten Mitteilungen und Listenpreise bestätigt: - Mitteilung vom 4. November 1974 mit den für Dänemark, die anderen skandinavischen Länder, Österreich und die Schweiz geltenden Listenpreisen von Serlachius

- Mitteilung vom 19. November 1974 mit den für die Niederlande geltenden Listenpreisen von Nicolaus,

- Mitteilung vom 26. November 1974 mit den für Belgien und die Franc-Zone anwendbaren Listenpreisen.

II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS

(53) Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

(54) Der oben dargestellte Sachverhalt betrifft teilweise in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen, hinsichtlich deren die für die Festsetzung von Geldbussen geltenden Verjährungsfristen abgelaufen sind. Die Kommission kann zudem Zuwiderhandlungen nur feststellen, soweit sie aufgrund der ihr bekannten Tatsachen solche Zuwiderhandlungen in vollem Umfang nachweisen kann. Angesichts dessen hat die Kommission die im folgenden erörterten Zuwiderhandlungen zu beanstanden. 1. Das Verhalten der GVPA-Mitglieder am britischen Markt

(55) Aus dem unter Randziffer 18 zitierten Auszug aus dem Bericht über die GVPA-Sitzung vom 4. Februar 1971 geht hervor, daß Wiggins Teape nach Einstellung der Produktion von Inveresk die Versorgung des gesamten Marktes des Vereinigten Königreichs sowie der Republik Irland übernehmen wollte und vorschlug, die ungenügende eigene Produktion durch Zukauf bei anderen GVPA-Mitgliedern zu ergänzen.

(56) Andererseits beweist das Schreiben, das Wiggins Teape am 22. März 1971 seinen sämtlichen Kunden sowie den früheren Kunden von Inveresk schickte, daß mehrere europäische Hersteller darin einwilligten, Wiggins Teape die Mengen Pergamentpapier zu liefern, die das englische Unternehmen zur Deckung der Gesamtnachfrage auf dem britischen Markt benötigte.

(57) Ausserdem wird durch die Prüfung der von Wiggins Teape und von GVPA erstellten Einfuhrtabellen (siehe Randziffern 20 und 21) sowie der amtlichen Aussenhandelsstatistiken bestätigt, daß es Wiggins Teape zwar nicht gelang, den irischen Markt nur sich vorzubehalten, da einige Abnehmer auf diesem Markt unmittelbar von Schleipen & Erkens versorgt werden, daß sich hingegen, was den britischen Markt betrifft, die europäischen Hersteller darauf beschränkten, nur Wiggins Teape zu beliefern, ohne jemals Direktlieferungen an Verbraucher auf diesem Markt vorzunehmen.

(58) Selbst wenn man berücksichtigt, daß das Bestehen eines 18 % igen Zolls für die britischen Pergamentpapiereinfuhren die Verkäufe der kontinentalen Hersteller auf dem englischen Markt erschweren konnte, so ist doch davon auszugehen, daß die Verbraucher einen nicht unbeträchtlichen Teil ihres Bedarfs im Ausland decken mussten. Jedenfalls kann das Bestehen dieses Zolls für die Zeit nach seiner Aussetzung am 1. Januar 1972 nicht mehr geltend gemacht werden. Ferner kann davon ausgegangen werden, daß die etwaigen Schwierigkeiten der Anpassung an die technischen Normen und an die Spezifikationen der Abnehmer in Großbritannien von den kontinentalen Herstellern, die jahrelang regelmässig verhältnismässig grosse Pergamentpapierlieferungen an Wiggins Teape vornahmen, gelöst werden konnten.

(59) Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, daß zwischen Wiggins Teape und den GVPA-Mitgliedern, die regelmässig Pergamentpapier an das englische Unternehmen lieferten, von Mai 1971 bis Dezember 1974 eine abgestimmte Verhaltensweise bestand. Demnach verzichteten die beteiligten kontinentalen Hersteller (Alamigeon, Dalle & Lecomte, Nicolaus und Schleipen & Erkens) darauf, Pergamentpapier an Verbraucher im Vereinigten Königreich zu liefern ; doch willigten sie darin ein, an Wiggins Teape die Mengen des Erzeugnisses zu liefern, die das Unternehmen benötigt, um seine Produktionslücke zu ergänzen und so die englische Gesamtnachfrage nach Pergamentpapier zu decken.

(60) Die so abgestimmte Verhaltensweise bezweckte und bewirkte jedenfalls ab 1. Januar 1973 (Datum des EWG-Beitritts des Vereinigten Königreichs) eine Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes ; denn sie verhinderte, daß die Wettbewerber von Wiggins Teape in der Gemeinschaft Direktlieferungen von Pergamentpapier an britische Händler und Verbraucher vornahmen.

(61) Diese Verhaltensweise schränkte die Liefermöglichkeiten ein, die sich auf dem britischen Markt für die deutschen und die französischen Hersteller boten, und war damit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(62) Der Umstand, daß die Produktionskapazität des einzigen britischen Herstellers, Wiggins Teape, mit 6 000 Tonnen um etwa 20 % unter dem Bedarf seiner Abnehmer lag, beweist hinreichend, daß die kontinentalen Hersteller in erheblichem Umfang die britischen Pergamentpapier-Verbraucher hätten direkt beliefern können. Damit steht fest, daß diese abgestimmte Verhaltensweise spürbar den Wettbewerb einschränkte und daß sie den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigte.

2. Informationsaustausch über den Umfang der Ausfuhren und die Preise

(63) a) Die Zusammenstellung und Aufbereitung von Zahlenmaterial für Zwecke der industriellen Produktions- und Absatzstatistik obliegt den Statistischen Ämtern und den Wirtschaftsverbänden in Zusammenarbeit mit den Unternehmen. Somit bestehen keine Bedenken dagegen, daß nationale oder europäische Wirtschaftsverbände, die die gleichen Interessen in verschiedenen Ländern vertreten, den Austausch von statistischem Zahlenmaterial ermöglichen, das die Produktions- und Absatzverhältnisse des betreffenden Industriezweiges ohne Firmenidentifizierung darstellt.

(64) Die gleichen Grundsätze gelten, wenn globale statistische Angaben dieser Art weitergehend als in der amtlichen Statistik üblich nach Erzeugnissen oder Zeitabschnitten aufgegliedert werden. Unternehmen, die am Austausch solcher ins einzelne gehender statistischer Angaben teilnehmen, müssen jedoch damit rechnen, daß die Kommission die betreffenden Märkte aufmerksam untersucht, falls deren Entwicklung angesichts einer beschränkten Zahl von Wettbewerbern abgestimmte Verhaltensweisen vermuten lässt, insbesondere zwecks stillschweigender Marktaufteilung oder Preisfestsetzung. Zu berücksichtigen ist dabei, ob es den beteiligten Unternehmen ermöglicht wird, das Wettbewerbsverhalten der übrigen Teilnehmer zu identifizieren.

Übrigens kann bereits im Stadium der Datensammlung die regelmässige Übersendung von Rechnungen oder anderen individualisierten Angaben an das Sekretariat der betreffenden Unternehmensvereinigung auf solche abgestimmte Verhaltensweisen hinweisen. Es geht dabei um Angaben, die üblicherweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und die nicht notwendig sind, um periodische Statistiken zu erstellen, selbst wenn es sich dabei um monatliche Aufstellungen handelt (siehe Randziffer 36). Es genügt in solchen Fällen, der Meldestelle zusammengefasste Angaben über die gelieferten Mengen zu übermitteln, die sich aus den Rechnungen für den Berichtszeitraum ergeben.

(65) Demgegenüber erfuellt ein System des gegenseitigen Austauschs von statistischen Unterlagen, das wie im vorliegenden Fall den Rückfluß von individualisierten Unternehmensdaten an die Wettbewerber umfasst, ohne weiteres die Voraussetzungen für eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene abgestimmte Verhaltensweise. Ein derartiger Informationsaustausch, der sich auf die von den einzelnen Mitgliedsunternehmen exportierten Mengen erstreckt, lässt nämlich auf das Verhalten der betreffenden Unternehmen auf den verschiedenen Märkten schließen und führt somit zwischen ihnen zu einem System der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung, das auf eine Koordinierung ihrer Wirtschaftstätigkeit gerichtet ist. Die Unternehmen streben auf diese Weise nach einer Ausschaltung bestimmter Risiken des Wettbewerbs zugunsten einer praktischen Kooperation, die zu Wettbewerbsbedingungen führt, welche nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Ein derartiges Verhalten, das Artikel 85 Absatz 1 zuwiderläuft, wird durch die Bekanntmachung der Kommission über zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1), insbesondere Abschnitt II. 1. dieser Bekanntmachung, nicht erfasst.

(66) Die Tatsache, daß ein derartiger Informationsaustausch zur Verbesserung der Markttransparenz führt, ändert nichts an dieser Beurteilung. Mit dem vom EWG-Vertrag gewollten System unverfälschten Wettbewerbs ist eine künstlich bewirkte Marktsituation unvereinbar, bei der - wie im vorliegenden Fall - infolge abnormer Transparenz natürliche Risiken des Wettbewerbs ausgeschaltet sind, und zwar zugunsten der Anbieter, nicht aber zugunsten der Nachfrager.

(67) b) Auch die gegenseitige Mitteilung der Verkaufspreise lässt sich nur mit dem Bestreben erklären, das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen zu koordinieren und Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen, da an die Stelle der Risiken des Preiswettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit tritt. Die an diesem Informationsaustausch beteiligten Unternehmen fühlten sich im vorliegenden Fall bei ihren Ausfuhren naturgemäß veranlasst, ihre eigene Preispolitik entsprechend dem Verhalten derjenigen Unternehmen zu definieren, die im Einfuhrland einen überragenden Marktanteil besitzen sowie über besondere Beziehungen zu den Händlern dieses Landes verfügen.

(68) Ohne diesen Informationsaustausch könnten Hersteller, die in diese Länder exportieren möchten, sich zwar möglicherweise mit Hilfe Dritter die Preislisten der betreffenden Unternehmen beschaffen ; doch wäre ein solches Vorgehen wesentlich komplizierter und zeitraubender. Die spontane Mitteilung wichtiger Preisinformationen ist daher als eine künstliche Änderung der Wettbewerbsbedingungen (1)ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3.

zu werten, die auf die Schaffung eines Systems der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung zwischen Wettbewerbern abzielt.

(69) Die obengenannten Praktiken, die darin bestehen, daß sich die GVPA-Mitglieder gegenseitig über die exportierten Mengen sowie die auf den Exportmärkten praktizierten Preise unterrichten, stellen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dar, die eine Verfälschung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken.

(70) Diese Praktiken sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil jedes der an diesem Informationsaustausch über die Preise und Ausfuhren beteiligten Unternehmen veranlasst wird, seine Preisund Absatzpolitik entsprechend derjenigen der übrigen beteiligten Hersteller zu definieren, und weil hierdurch die natürlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten in spürbarer Weise künstlich beeinflusst werden können.

3. Die Festsetzung der Preise auf den Exportmärkten

(71) Wie in den Randziffern 40 bis 52 beschrieben, trafen sich die GVPA-Mitglieder mehrmals jährlich, um den Prozentsatz der Preiserhöhungen für Pergamentpapier auf dem belgisch-luxemburgischen, dem dänischen und dem niederländischen Markt festzusetzen ; sie erfuellten damit die Voraussetzungen für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die den ausdrücklich in Buchstabe a) von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags genannten Bedingungen entspricht.

(72) Diese Zuwiderhandlung bezweckte eine ernstliche Beschränkung des Wettbewerbs auf dem gemeinschaftlichen Pergamentpapiermarkt. Das gilt um so mehr, als sie ihre wettbewerbsbehindernden Auswirkungen gerade in den Teilen der Gemeinschaft entfaltete, bei denen - im Gegensatz zu den nationalen Märkten der GVPA-Mitglieder - keine besonderen Schwierigkeiten infolge des Bestehens besonders ausgearbeiteter Normen den Zugang erschwerten.

(73) Der Umstand, daß bestimmte Hersteller zuweilen auf den vorgenannten Märkten Verkäufe zu niedrigeren als den Preisen der an alle GVPA-Mitglieder übermittelten Preislisten vornahmen, ändert nichts an der Tatsache des Verstosses. Zum einen sind selbst in diesen Fällen die Listenpreise der betreffenden Unternehmen zu den in der Sitzung festgesetzten Zeitpunkten erhöht worden. Zum anderen entsprachen die Prozentsätze der tatsächlichen Erhöhungen weitgehend den vereinbarten Erhöhungsraten. Eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 liegt vor, soweit Unternehmen an den Erörterungen teilnahmen, bei denen die Verkaufspreise auf den betroffenen Märkten festgesetzt wurden, und soweit sie die für diese Märkte anwendbaren Preise regelmässig mitgeteilt erhielten. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß einige GVPA-Mitglieder den belgischen, luxemburgischen, dänischen und niederländischen Markt nicht beliefert haben (siehe Randziffer 41). Die zuvor erwähnten Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmen schließen nämlich die Hinnahme einer Beschränkung ihrer Wettbewerbsmöglichkeiten ein.

III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG

(74) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Betimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(75) Die unter Randziffern 55 bis 73 beschriebenen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die darin bestanden, den englischen Markt Wiggins Teape vorzubehalten, indem dort nur dieses Unternehmen beliefert wurde, weiterhin darin, sich gegenseitig über die ausgeführten Mengen und die praktizierten Preise zu unterrichten sowie darin, gemeinsam die Preiserhöhungssätze für die Exportmärkte festzulegen, hätten angemeldet werden müssen, falls die in Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehene Freistellung in Anspruch genommen werden sollte. Da eine solche Anmeldung nicht vorliegt, kann die Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht gewährt werden.

(76) Selbst wenn die vorgenannten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen angemeldet worden wären, hätte Artikel 85 Absatz 3 nach Ansicht der Kommission nicht auf sie angewandt werden können. Da die Verhaltensweisen nämlich darauf abzielten, daß bestimmte Hersteller sich Märkte vorbehalten oder sich gegenseitig die individuell ausgeführten Mengen und praktizierten Preise mitteilen oder daß sie gemeinsam die Preise für die Exportmärkte festsetzen, wird keine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bewirkt, die den Verbrauchern zugute kommen könnte.

IV. ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 3 UND 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17

(77) In folgenden Fällen stellt die Kommission Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 fest:

(78) 1. Die Unternehmen Alamigeon, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Schleipen & Erkens und Wiggins Teape stimmten ihr Verhalten aufeinander ab, indem die vorgenannten französischen und deutschen Unternehmen darauf verzichteten, Pergamentpapier an britische Abnehmer zu liefern ; gleichzeitig willigten sie darin ein, an Wiggins Teape die Mengen dieses Erzeugnisses zu liefern, die das englische Unternehmen benötigte, um seine ungenügende eigene Produktion zu ergänzen und somit die Direktversorgung sämtlicher britischen Kunden allein sicherzustellen.

(79) 2. Die deutschen und die französischen Pergamentpapierhersteller sowie Burgo, Wiggins Teape und Serlachius beteiligten sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die darin bestand, sich regelmässig die von jedem Unternehmen ausgeführten Mengen gegenseitig mitzuteilen und sich zum anderen gegenseitig über die Höhe der Preise zu unterrichten.

(80) 3. Die zuvor unter Randziffer 79 erwähnten Pergamentpapierhersteller stimmten ihr Verhalten bei der Festlegung der Verkaufspreise auf dem belgisch-luxemburgischen, dem dänischen und dem niederländischen Markt periodisch aufeinander ab.

(81) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(82) Das Verhalten von Wiggins Teape sowie der deutschen und französischen Hersteller auf dem britischen Markt war offenbar in Anbetracht der dabei vorherrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht geeignet, zu schwerwiegenden Auswirkungen auf die Versorgung der Verbraucher zu führen. Berücksichtigt man, daß sich die Situation auf dem betreffenden Markt ständig verschlechtert, so hätten nämlich nach Stillegung der Fabrik von Inveresk die auf dem Kontinent ansässigen Hersteller aller Voraussicht nach ihre eigenen Absatzmöglichkeiten auf dem englischen Markt nur sehr schwer verbessern können ; besonders dann, wenn Wiggins Teape nicht aktiv zur Aussetzung des Zolls von 18 % beigetragen hätte. Folglich ist es nicht geboten, gegen die an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen eine Geldbusse festzusetzen.

(83) Die Verhaltensweise der GVPA-Mitglieder, die sich in der gegenseitigen Unterrichtung über die von ihnen ausgeführten Mengen und das Niveau ihrer Preise äusserte, stellt eine Zuwiderhandlung dar, die nicht notwendigerweise, vorsätzlich oder fahrlässig, begangen worden ist. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung hatte die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags noch nicht zu Kommissionsentscheidungen geführt, welche die Tragweite der Regeln in dieser Hinsicht ausreichend verdeutlichen. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 insoweit nicht erfuellt.

(84) Hingegen konnten die GVPA-Mitglieder nicht übersehen, daß sie mit der gemeinsamen Festlegung der Preiserhöhungssätze für den belgisch-luxemburgischen, den dänischen und den holländischen Markt eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages begingen. Die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gestattete es den am Verkauf auf diesen Märkten unmittelbar interessierten Herstellern, ihre Marktposition zu halten, ohne den Preiswettbewerb der anderen Teilnehmer fürchten zu müssen. Es ist somit Anlaß gegeben, gegen diese Hersteller, d.h. gegen Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Rube, Schleipen & Erkens und Serlachius, eine Geldbusse festzusetzen. Die Situation von Alamigeon, Burgo und Wiggins Teape ist damit nicht ganz vergleichbar. Sie waren nicht unmittelbar an den fraglichen Märkten interessiert (siehe Randziffer 41) und haben insoweit nur eine unbedeutende Rolle gespielt.

(85) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Zeit vom 19. Juni 1973 (25. Generalversammlung der GVPA in Evian) bis 30. Oktober 1974 (Tagung in München) zu berücksichtigen. Um den Grad der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu bestimmen, muß das Gesamtvolumen ihrer Pergamentpapierherstellung (siehe Randziffern 9-16) sowie der Umfang ihrer Lieferungen auf den beteiligten Märkten in Betracht gezogen werden. Dabei ist zu beachten, daß im fraglichen Zeitraum (1973/74) die entsprechenden Lieferungen von Dalle & Lecomte 3 000 Tonnen überschritten sowie die von Nicolaus und Schleipen & Erkens je 2 000 Tonnen. Die Lieferungen von Feldmühle und Serlachius lagen in der Grössenordnung von etwa 100 Tonnen, und die von Rube erreichten nicht einmal 40 Tonnen. Ausserdem ist das Verhalten der Beteiligten bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigen und insbesondere der mässigende Einfluß von Dalle & Lecomte im Jahre 1973 (siehe Randziffer 45). Unter Beachtung dieser verschiedenen Gesichtspunkte erscheint es geboten, Geldbussen in der aus Artikel 2 dieser Entscheidung sich ergebenden Höhe festzusetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Alamigeon, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Schleipen & Erkens und Wiggins Teape begingen vom 1. Januar 1973 bis Ende 1974 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags durch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die darin bestand, daß die vorgenannten französischen und deutschen Unternehmen Pergamentpapier auf dem britischen Markt ausschließlich an Wiggins Teape lieferten.

(2) Alamigeon, Burgo, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Rube, Schleipen & Erkens, Serlachius und Wiggins Teape begingen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages, indem sie von Juni 1973 bis Ende 1974 im Wege einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise sich regelmässig die von jedem beteiligten Unternehmen ausgeführten Mengen mitteilten und sich gegenseitig über die Höhe ihrer Preise unterrichteten.

(3) Die im vorstehenden Absatz 2 genannten Pergamentpapierhersteller begingen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, indem sie von Juni 1973 bis Ende 1974 an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Festlegung der Preiserhöhungssätze auf dem belgisch-luxemburgischen, dem dänischen und dem niederländischen Markt teilnahmen.

Artikel 2

Folgende Geldbussen werden gegen die nachgenannten Unternehmen festgesetzt, die aktiv an der in Artikel 1 Absatz 3 festgestellten Zuwiderhandlung teilgenommen haben: 1. gegen Dalle & Lecomte eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Rechnungseinheiten, gleich 138 855 (hundertachtunddreissigtausendachthundertfünfundfünfzig) französische Franken;

2. gegen Feldmühle eine Geldbusse von 15 000 (fünfzehntausend) Rechnungseinheiten, gleich 54 900 (vierundfünfzigtausendneunhundert) Deutsche Mark;

3. gegen Nicolaus eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Rechnungseinheiten, gleich 91 500 (einundneunzigtausendfünfhundert) Deutsche Mark;

4. gegen Rube eine Geldbusse von 10 000 (zehntausend) Rechnungseinheiten, gleich 36 600 (sechsunddreissigtausendsechshundert) Deutsche Mark;

5. gegen Schleipen & Erkens eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Rechnungseinheiten, gleich 91 500 (einundneunzigtausendfünfhundert) Deutsche Mark;

6. gegen Serlachius eine Geldbusse von 15 000 (fünfzehntausend) Rechnungseinheiten, gleich 63 000 (dreiundsechzigtausend) finnische Mark.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel.

Die Beträge der durch Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung, auf die nachstehenden Konten der Kommission einzuzahlen: a) Für Dalle & Lecomte:

Société générale, Direction de l'étranger 29, boulevard Haußmann, F - 75454 Paris Cedex 09 Compte nº 0699 2000-00150734050 C.C.E. Bruxelles;

b) für Feldmühle, Nicolaus, Rube und Schleipen & Erkens:

Deutsche Bank Königsallee 45 D - 4000 Düsseldorf Konto Nr. 2399095;

c) für Serlachius:

Banque Bruxelles Lambert 310-0231000-32 C.C.E. Bruxelles.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an nachstehende Unternehmen gerichtet:

Papeteries Alamigeon & Lacroix S.A., Collas (Frankreich),

Papeteries Dalle & Lecomte S.A., Bousbecque (Frankreich),

Cartiere Burgo S.p.A., Turin (Italien),

Feldmühle A.G., Düsseldorf (Deutschland),

4 P Nicolaus Kempten GmbH, Kempten (Deutschland),

4 P Rube Göttingen GmbH, Göttingen (Deutschland),

Schleipen & Erkens AG, Jülich (Deutschland),

G.A. Serlachius OY, Mänttä (Finnland),

Wiggins Teape Limited, London (Vereinigtes Königreich).

Brüssel, den 23. Dezember 1977

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

ANLAGE A 1 PERGAMENTPAPIERAUSFUHR 1972 NIMEXE 4803.10

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ANLAGE A 2 PERGAMENTPAPIERAUSFUHR 1973 NIMEXE 4803.10

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ANLAGE A 3 PERGAMENTPAPIERAUSFUHR 1974 NIMEXE 4803.10

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