14.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union für einen koordinierten Kontrollplan zur Überwachung von Zoonoseerregern auf Antibiotikaresistenzen für das Jahr 2014

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7289)

(2013/653/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht u. a. Verfahren für die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Union bei der Durchführung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Maßnahmen vor.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass durch eine Überwachung vergleichbare Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und — wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen — anderen Erregern erfasst werden.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlässt die Kommission detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen.

(4)

In mehreren wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und in Berichten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) wird eine harmonisierte Überwachung von in Tieren und Lebensmitteln vorkommenden Zoonoseerregern und kommensalen Bakterien auf Antibiotikaresistenzen gefordert. Daher hat die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU (4) Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/99/EG zur harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen und zur Meldung von Antibiotikaresistenzen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

(5)

Diese harmonisierte Überwachung muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen und gewährleisten, dass amtliche Kontrollen regelmäßig, risikobasiert und ausreichend häufig durchgeführt werden, so dass die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken, die mit Tieren, Futtermitteln oder Lebensmitteln, Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder den Verfahren, Materialien, Stoffen, Tätigkeiten oder Vorgängen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Futter- und Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder das Tierwohl haben können.

(6)

Um die reibungslose und rasche Umsetzung dieser Überwachung zu erleichtern, sollte die Union die Mitgliedstaaten, die diese Überwachung auf der am besten geeigneten Ebene durchführen, gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen.

(7)

Nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

(8)

Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss festgelegt.

(9)

Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen gemäß dem vorliegenden Durchführungsbeschluss und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der im vorliegenden Durchführungsbeschluss vorgesehenen Frist übermitteln.

(10)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden und für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, sollte der Wechselkurs festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Union beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 entnommenen Geflügelproben entstehen, mit einem Höchstbetrag von insgesamt 1 407 585 EUR, der aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 zu leisten ist.

Artikel 2

Erstattungsfähige Kosten

Die finanzielle Beteiligung der Union

a)

beläuft sich auf 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstehen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden;

b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

8 EUR für Personalkosten je Zäkumprobe;

ii)

11 EUR je E.-coli -Isolierung und -Identifizierung;

iii)

21,5 EUR je Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung;

iv)

15 EUR je Untersuchung der einzelnen Salmonellen- oder E.-coli-Isolate auf Antibiotikaempfindlichkeit (AST);

v)

15 EUR je AST der einzelnen Campylobacter-Isolate;

vi)

17,5 EUR je Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- oder E.-coli-Isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen;

vii)

22 EUR je Salmonellen-Serotypisierung;

viii)

die in Anhang I genannten Beträge.

c)

Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Artikel 3

Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit

(1)   Die Beteiligung der Union wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die von der Europäischen Kommission mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, einen technischen Bericht mit mindestens den in Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU festgelegten Informationen vorgelegt;

b)

bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format übermittelt. Die Ausgaben müssen vor der Einreichung des Erstattungsantrags getätigt worden sein, um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen. Die Kostenbelege für alle im Finanzbericht angegebenen Ausgaben sind der Kommission nur auf Anfrage zu übermitteln.

(2)   Die Kommission kann die Höhe der Beteiligungen nach Anhang I reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Verlusts für die Union.

Artikel 4

Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Tabelle 1

Mitgliedstaat

Anzahl

Zäkumproben

Isolierung/Identifizierung und AST

AST Salmonellen

Serotypisierung Salmonellen

Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate

Campylobacter

E. coli

BE

850

170

170

550

550

150

BG

425

85

85

200

200

50

CZ

850

170

170

550

550

150

DK

850

170

170

250

250

100

DE

1 700

340

340

700

700

200

EE

425

85

85

100

100

50

IE

850

170

170

300

300

100

EL

850

170

170

450

450

100

ES

1 700

340

340

1 000

1 000

250

FR

1 700

340

340

800

800

250

HR

425

85

85

250

250

100

IT

1 700

340

340

800

800

250

CY

425

85

85

200

200

100

LV

425

85

85

100

100

50

LT

425

85

85

200

200

50

LU

425

85

85

100

100

50

HU

1 700

340

340

900

900

250

MT

425

85

85

100

100

50

NL

850

170

170

450

450

150

AT

1 700

340

340

550

550

200

PL

1 700

340

340

800

800

250

PT

1 700

340

340

500

500

200

RO

850

170

170

600

600

150

SI

425

85

85

200

200

50

SK

425

85

85

100

100

50

FI

850

170

170

50

50

50

SE

850

170

170

50

50

50

UK

1 700

340

340

800

800

250

Gesamt

27 200

5 440

5 440

11 650

11 650

3 700


Tabelle 2

Mitgliedstaat

Erstattungshöchstsätze (EUR)

Zäkumproben

E. coli Isolierung und Identifizierung

Campylobacter Isolierung und Identifizierung

Salmonellen Serotypisierung

AST

Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate

Gesamt

Einschließlich Gemeinkosten (7 %)

Salmonellen + E. coli

Campylobacter

BE

6 800

2 200

14 800

14 700

10 800

2 600

2 700

54 600

58 422

BG

500

2 200

8 600

5 700

4 000

1 300

900

23 200

24 824

CZ

1 600

1 300

9 100

7 200

8 800

1 200

1 900

31 100

33 277

DK

6 800

2 200

18 300

9 300

6 300

2 600

1 800

47 300

50 611

DE

13 600

4 400

36 600

22 900

14 100

4 400

3 500

99 500

106 465

EE

400

1 000

3 300

4 100

2 200

1 100

200

12 300

13 161

IE

5 900

1 200

11 400

8 700

5 000

1 400

1 200

34 800

37 236

EL

2 000

2 200

14 900

7 700

8 500

2 600

1 300

39 200

41 944

ES

5 200

1 800

14 600

29 500

20 100

5 100

4 400

80 700

86 349

FR

13 600

4 400

36 600

25 100

17 100

4 100

4 400

105 300

112 671

HR

2 000

2 200

500

6 500

5 100

1 300

1 200

18 800

20 116

IT

13 600

4 400

25 000

16 500

12 200

3 700

2 700

78 100

83 567

CY

1 400

2 200

9 200

6 300

3 800

1 000

1 300

25 200

26 964

LV

700

900

3 400

3 900

1 600

800

500

11 800

12 626

LT

400

2 000

4 900

2 900

3 200

600

600

14 600

15 622

LU

3 400

2 200

9 200

4 100

2 800

1 300

900

23 900

25 573

HU

3 600

2 500

29 600

25 000

13 100

4 000

2 900

80 700

86 349

MT

1 300

500

5 500

3 500

2 000

700

900

14 400

15 408

NL

6 800

1 300

12 500

7 100

7 900

2 600

2 700

40 900

43 763

AT

13 600

4 400

36 600

17 000

13 400

5 100

3 500

93 600

100 152

PL

6 200

2 200

17 800

17 700

7 700

3 600

1 900

57 100

61 097

PT

4 400

3 900

36 600

18 500

5 600

2 100

1 700

72 800

77 896

RO

6 800

1 500

9 000

17 000

11 600

2 600

2 700

51 200

54 784

SI

3 400

1 900

9 200

5 200

2 700

1 300

900

24 600

26 322

SK

1 600

2 000

9 200

3 300

2 800

1 300

900

21 100

22 577

FI

6 800

1 900

8 300

0

3 300

2 300

900

23 500

25 145

SE

6 800

1 300

10 700

4 900

3 000

2 400

600

29 700

31 779

UK

13 600

3 600

36 600

25 100

17 100

5 100

4 400

105 500

112 885

Gesamt

152 800

63 800

442 000

319 400

215 800

68 200

53 500

1 315 500

1 407 585


ANHANG II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT

1.   Laborkosten

—

Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzurechnenden Arbeitskosten (Vergütung, Sozialbeiträge und Rentenbeiträge), die bei der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstanden sind. Zu diesem Zweck sind Arbeitszeitnachweise aufzubewahren.

—

Verbrauchsgüter werden auf Grundlage der den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Tests in dem Laboratorium, das von der zuständigen Behörde benannt wurde, tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

—

Testkits, Reagenzien und alle übrigen Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden:

i)

E.-coli-Isolierung und -Identifizierung;

ii)

Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung;

iii)

AST von Salmonellen- und E.-coli-Isolaten;

iv)

AST von Campylobacter-Isolaten;

v)

Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- und E.-coli-isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen;

vi)

Salmonellen-Serotypisierung.

2.   Kosten für Probenahmen

Die Kosten für Probenahmen beschränken sich auf die Personalkosten für im Schlachthof ausgeführte Arbeiten für die tatsächlich zuzurechnenden Arbeitskosten (Vergütung, Sozialbeiträge und Rentenbeiträge), die bei der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstanden sind. Zu diesem Zweck sind Arbeitszeitnachweise aufzubewahren.

3.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher erstattungsfähiger direkter Kosten kann eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % beantragt werden.

4.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige Steuern in Euro anzugeben.


ANHANG III

MUSTER FÜR FINANZBERICHTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

Berichtszeitraum: 2014

Mitgliedstaat: …

Bezugsnummer des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gewährung einer Finanzhilfe der Union: 2013/653/EU

Laborkosten (tatsächlich erstattungsfähige Kosten insgesamt)

E.-coli-Isolierung und -Identifizierung

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

AST von Salmonellen- und E.-coli-Isolaten

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

AST von Campylobacter -Isolaten

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests gesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 

Salmonellen-Serotypisierung

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Einheitskosten (EUR)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Tests insgesamt:

 

Einheitskosten je Analyse (EUR)

 


Probenahmekosten (tatsächlich erstattungsfähige Kosten insgesamt)

Personalkategorie

Anzahl Arbeitsstunden

Stundensatz (EUR je Stunde)

Gesamt (EUR)

…

 

 

 

…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt (EUR)

 

Anzahl Proben insgesamt:

 

Einheitskosten je Probe (EUR)

 


Ausgaben für den koordinierten Kontrollplan insgesamt (tatsächliche Kosten, ausschließlich MwSt.) (EUR):

…

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

—

die obengenannten Ausgaben bei der Ausführung der im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU genannten Aufgaben angefallen und unmittelbar verbunden sind mit der Durchführung des koordinierten Kontrollplans, für das eine finanzielle Unterstützung gemäß Durchführungsbeschluss 2013/653/EU gewährt wurde;

—

die Ausgaben tatsächlich entstanden, zum Datum der Vorlage dieses Antrags bezahlt, ordnungsgemäß belegt und gemäß den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/653/EU erstattungsfähig sind;

—

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen;

—

für diesen koordinierten Kontrollplan keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

Datum: …

Zuständige Person: …

Unterschrift: …