15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2010 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8933)

(Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2010/772/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Union zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Union eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland reichte drei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein. Der erste Antrag wurde am 22. Dezember 2009 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg, die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 an der deutsch-französischen Grenze festgestellten und von Frankreich gemeldeten Befall vorzugehen. Der zweite Antrag wurde ebenfalls am 22. Dezember 2009 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Saperda candida in Schleswig-Holstein, die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Der dritte Antrag wurde am 28. April 2010 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg, die 2009 durchgeführt wurden, um gegen 2007 bzw. 2009 festgestellte Befälle vorzugehen, wobei für die Befälle von 2007 bereits 2008 und 2009 ein finanzieller Beitrag gewährt wurde.

(3)

Frankreich reichte am 30. April 2010 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein, der sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus bezieht, die 2009 durchgeführt wurden, die 2010 durchgeführt bzw. geplant wurden und die für 2011 geplant sind, um gegen die 2009 und 2010 festgestellten Befälle vorzugehen. Der Antrag ist am 15. Oktober 2010 auf der Grundlage der Anmerkungen, die während der Bewertung durch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Kommission eingingen, überprüft worden. Die von Frankreich übermittelten technischen Angaben liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhandensein von Rhynchophorus ferrugineus in den Gebieten, für die ein Antrag auf einen finanziellen Beitrag eingereicht wurde, auf eine natürliche Ausbreitung von anderen befallenen Gebieten in der Region Provence-Alpes-Côte d'Azur aus zurückzuführen ist.

(4)

Italien reichte am 30. April 2010 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein. Der erste Antrag bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Rom (Latium), die 2009 und 2010 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Für die 2008 und 2009 durchgeführten Maßnahmen ist bereits 2009 ein finanzieller Beitrag gewährt worden. Der zweite Antrag bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in der Gemeinde Corbetta (Lombardei), die vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2009 und im Jahr 2010 durchgeführt wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Für die 2007, 2008 und bis April 2009 durchgeführten Maßnahmen ist bereits 2009 ein finanzieller Beitrag gewährt worden.

(5)

Außerdem reichte Italien am 30. April 2010 zwei weitere Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein. Der erste Antrag bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Gussago (Provinz Brescia, Lombardei), die vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Der zweite Antrag bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in der Gemeinde Cornuda (Provinz Treviso, Venetien), die 2009 und 2010 durchgeführt wurden, um gegen den 2009 festgestellten Befall vorzugehen. Beide Maßnahmenpakete umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/29/EG. Sie umfassen außerdem Verbote oder Beschränkungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie, insbesondere das Ersetzen der vernichteten Nadelbäume durch andere Baumarten, die nicht von den oben genannten Schadorganismen befallen werden, in den Jahren 2009 und 2010.

(6)

Zypern reichte am 29. April 2010 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein; dieser bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus, die 2010 durchgeführt oder geplant wurden, um gegen die 2009 und 2010 festgestellten Befälle vorzugehen. Der Antrag ist am 15. Oktober 2010 nach Eingang der Anmerkungen während der Bewertung durch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Kommission überprüft worden. Die von Zypern übermittelten technischen Angaben liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhandensein von Rhynchophorus ferrugineus in den Gebieten, für die ein Antrag auf einen finanziellen Beitrag eingereicht wurde, auf eine natürliche Ausbreitung von anderen befallenen Gebieten in Zypern aus zurückzuführen ist.

(7)

Portugal reichte am 30. April 2010 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein; dieser bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus, die 2010 geplant wurden, um gegen die 2008 festgestellten Befälle vorzugehen. Für die 2008 und 2009 durchgeführten Maßnahmen ist bereits 2009 ein finanzieller Beitrag gewährt worden.

(8)

Spanien reichte am 30. April 2010 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein; dieser bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus, die 2010 geplant wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Für die 2008 und 2009 durchgeführten Maßnahmen ist bereits 2009 ein finanzieller Beitrag gewährt worden.

(9)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung bzw. Eindämmung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(10)

Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen, u. a. die Zerstörung von befallenen Bäumen oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt worden sind, um das Auftreten oder das Ausmaß des Befalls durch den betreffenden Schadorganismus zu überwachen, sowie das Ersetzen vernichteter Bäume, im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/29/EG.

(11)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal haben gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG, insbesondere dessen Absätze 1 und 4, und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Union zu diesen Programmen beantragt.

(12)

Anhand der von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission eine genaue und umfassende Prüfung der Lage vornehmen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Union insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden.

(13)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der Union bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dritter Unterabsatz verlängert werden, wenn die Zielsetzung der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der Union im Laufe der betreffenden Jahre. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe zur Bewertung der Anträge auf eine finanzielle Beihilfe der Union ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Programme zu verlängern, wobei der Satz der finanziellen Beiträge der Union für diese Maßnahmen auf 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben für das dritte Jahr und auf 40 % für das vierte Jahr dieser Programme verringert werden soll.

(14)

Da für die betreffenden Maßnahmen bereits gemäß Beschluss 2009/996/EU der Kommission (3) ein finanzieller Beitrag der Union für die beiden ersten Jahre ihrer Durchführung gewährt wurde, sollte folglich für folgende Programme ein finanzieller Beitrag der Union bis zu 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Italien, Lombardei, Anoplophora chinensis (2010), Italien, Latium, Anoplophora chinensis (2010), Italien, Lombardei, Anoplophora glabripennis (2009), Portugal, Bursaphelenchus xylophilus (2010) und Spanien, Bursaphelenchus xylophilus (2010). Derselbe Satz sollte für das dritte Jahr (2009) des Programms gewährt werden, das von Deutschland für Diabrotica virgifera in den Landkreisen Ortenaukreis and Bodenseekreis (Baden-Württemberg) unterbreitet wurde und für das bereits gemäß der Entscheidung 2009/147/EG der Kommission (4) und des Beschlusses 2009/996/EU ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde.

(15)

Außerdem sollte ein finanzieller Beitrag der Union bis zu 40 % für das vierte Jahr (2010) des Programms gewährt werden, das von Italien für Anoplophora glabripennis in der Lombardei unterbreitet wurde und für das bereits ein finanzieller Beitrag der Union gemäß Beschluss 2009/996/EU für die ersten drei Jahre der Durchführung gewährt wurde.

(16)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, um gegebenenfalls die Maßnahmen festzulegen, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(17)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung finden.

(18)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs voran, dem entsprechende Befugnisse übertragen wurden, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(19)

Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen der Mitgliedstaaten auf Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union für das Jahr 2010 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 7 342 161 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge des Beitrags der Union für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Union wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen des Artikels 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)   ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 49.

(4)   ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 43.

(5)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms

Abschnitt I

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beläuft

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schad-organismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbeitrag der Union je Programm

Deutschland, Baden-Württemberg

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2008 und 2009

1

44 590

22 295

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Emmendingen, Lörrach, Konstanz (Jahr 1 der Maßnahmen) und Ravensburg (Jahr 2 der Maßnahmen)

Diabrotica virgifera

Zea mays

2009

1 oder 2

94 067

47 033

Deutschland, Schleswig-Holstein

Saperda candida

Verschiedene Baumarten

2008 und 2009

1 und 2

28 026

14 013

Frankreich, Provence-Alpes-Côte d'Azur

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

2009 (September) bis 2011 (August)

1 und 2

373 860

186 930

Italien, Lombardei

(Gemeinde Gussago)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2009 (Mai bis Dezember)

2

226 083

113 041

Italien, Venetien

(Gemeinde Cornuda)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2009 und 2010

1 und 2

556 817

278 408

Zypern

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

2010

1

49 306

24 653


Abschnitt II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in Anwendung der Degressivität

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schad-organismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungs-fähige Ausgaben

Höhe (in %)

Höchstbeitrag der Union

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Ortenaukreis und Bodenseekreis

Diabrotica virgifera

Zea mays

2009

3

228 653

45

102 893

Italien, Lombardei

(Gemeinde Gussago)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2010

3

882 726

45

397 226

Italien, Latium

(Gemeinde Rom)

Anoplophora chinensis

Verschiedene Baumarten

2010

3

461 555

45

207 699

Italien, Lombardei

(Gemeinde Corbetta)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2009 (Mai bis Dezember)

3

36 531

45

16 438

2010

4

75 331

40

30 132

Portugal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2010

3

12 471 595

45

5 612 217

Spanien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2010

3

642 629

45

289 183


Beitrag der Union insgesamt (EUR):

7 342 161