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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1544

5.8.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1544 DES RATES

vom 17. November 2025

über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (2025-2032)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2025/2625 des Rates (2) wurde das Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (2025-2032) (im Folgenden „Protokoll“) am 9. Dezember 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Cookinseln zu ermöglichen, es der Union und der Regierung der Cookinseln zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Cookinseln und im westlichen und mittleren Pazifik weiter zu fördern und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen in der Fischereiwirtschaft beizutragen.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4)

Mit Artikel 6 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (3) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung dieser Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie vorbehaltlich materiell- und verfahrensrechtlicher Bestimmungen und Bedingungen im Namen der Union im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen.

(5)

Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(6)

Da das Protokoll mehr als ein Haushaltsjahr abdeckt, können die entsprechenden Mittelbindungen gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Laufzeit des Protokolls in Jahrestranchen aufgeteilt werden.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) konsultiert und hat am 11. November 2025 eine Stellungnahme (6) abgegeben ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (2025-2032) (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission wird gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 6 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (7).

Geschehen zu Luxemburg am 17. November 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VAFEADES


(1)  Zustimmung vom 20. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2025/2625 des Rates vom 12. November 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (2025-2032) (ABl. L, 2025/2625, 23.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2625/oj).

(3)   ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/776/oj.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(6)  EDPS Opinion 29/2025 on the signing, provisional application and conclusion of the Protocol on the implementation of the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Government of the Cook Islands | European Data Protection Supervisor.

(7)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Anhang für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls

1.   

Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls anzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, mit der Regierung der Cookinseln zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — im Namen der Union die vorgeschlagenen Änderungen am Protokoll in Bezug auf die folgenden Punkte zu billigen:

a)

die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls und folglich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls;

b)

die Durchführungsbestimmungen für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben;

d)

die zusätzlichen Garantien zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls.

2.   

Die Kommission stellt sicher, dass die im Namen der Union genehmigte Änderung

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

3.   

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission auf der Grundlage der in Nummer 2 Buchstabe c genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument (im Folgenden „vorbereitendes Dokument“), in dem die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen dargelegt sind.

4.   

Der in dem vorbereitenden Dokument dargelegte Standpunkt der Union gilt als gebilligt, es sei denn, eine der Sperrminorität im Rat gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten — gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union — lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

5.   

Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

6.   

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Übermittlung aller Vorschläge, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind.

7.   

In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß dessen Artikel 7 Absatz 3 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1544/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)