76/961/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1976 S. 0058 - 0058
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (76/961/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), insbesondere den Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 3. August 1976 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Verfügung Nr. 161 des Vorstandes der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft zur Änderung der Betriebsbeendigungsregelung mitgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der erwähnten Verfügung Nr. 161 die in den Niederlanden bestehende Regelung zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 74/257/EWG vom 18. April 1974 (2), 75/7/EWG vom 27. November 1974 (3), 75/645/EWG vom 17. Oktober 1975 (4) und 76/484/EWG vom 21. April 1976 (5) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Die in der genannten Verfügung Nr. 161 vorgesehenen Änderungen der bestehenden Betriebsbeendigungsregelung entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der mit der Verfügung Nr. 161 des Vorstandes der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vorgenommenen Änderungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (2)ABl. Nr. L 141 vom 24.5.1974, S. 4. (3)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 32. (4)ABl. Nr. L 286 vom 5.11.1975, S. 19. (5)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 21.