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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/860 |
15.4.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/860 DES RATES
vom 5. März 2026
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich des Entwurfs des Beschlusses Nr. …/… des Ausschusses zur Festlegung seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (im Folgenden „Interbus-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2002/917/EG (1) des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft. |
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(2) |
Das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Interbus-Übereinkommen (im Folgenden „Protokoll“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/911 (2) des Rates geschlossen und trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. |
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(3) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden „durch das Protokoll eingesetzter Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens, der aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls anwendbar ist, gibt sich der durch das Protokoll eingesetzte Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
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(5) |
Auf seiner nächsten Sitzung nimmt der durch das Protokoll eingesetzte Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Festlegung seiner Geschäftsordnung an. |
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(6) |
Da der von diesem Ausschuss anzunehmende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt dazu im Namen der Union im durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vertreten werden soll. |
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(7) |
Die Festlegung der Geschäftsordnung des durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses wird die Durchführung des Protokolls erleichtern. Diese Geschäftsordnung sollte — mit den erforderlichen Anpassungen — weitgehend der Geschäftsordnung des durch das Interbus-Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses entsprechen, die mit dem Beschluss Nr. 1/2011 dieses Ausschusses (3) festgelegt wurde — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Interbus-Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Beschluss des durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss im Entwurf beigefügt ist.
Artikel 2
Die Vertreter der Union im durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen am Entwurf des Beschlusses des durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung zustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. IOANNIDES
(1) Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/917/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/911 des Rates vom 28. September 2021 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 122 vom 5.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/911/oj).
(3) Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/25(1)/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES DURCH DAS PROTOKOLL ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHR UND IN SONDERFORMEN DES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS MIT KRAFTOMNIBUSSEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT OMNIBUSSEN (INTERBUS-ÜBEREINKOMMEN) EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
vom …
zur Festlegung seiner Geschäftsordnung
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Protokoll zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (1), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls zum Übereinkommen über den grenzüberschreitenden gelegentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen (im Folgenden „Interbus-Übereinkommen“) über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (im Folgenden „Protokoll“) wird zur Erleichterung der Durchführung des Protokolls ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht. |
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(2) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls gelten die Artikel 23 und 24 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (im Folgenden „Interbus-Übereinkommen“) sinngemäß für den durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss. |
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(3) |
Der durch das Protokoll eingesetzte Gemeinsame Ausschuss sollte sich daher gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls und Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des durch das Protokoll eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses sollte – mit den erforderlichen Anpassungen – weitgehend der mit dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses erlassenen Geschäftsordnung des durch das Interbus-Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses entsprechen (2). |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des mit dem Protokoll zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemischten Ausschusses für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der Vorsitzende
Der Sekretär
(1) ABl. L 122 vom 5.5.2023, S. 3.
(2) Beschluss Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom 11. November 2011 über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/25(1)/oj).
ANHANG
Geschäftsordnung des durch das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 1
Name des Gemeinsamen Ausschusses
Der gemäß Artikel 18 des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (im Folgenden „Protokoll“) zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wird im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet.
Artikel 2
Vorsitz
1. Den Vorsitz im Ausschuss führt im Namen der Europäischen Union der Leiter der Delegation der Union oder gegebenenfalls sein Stellvertreter (im Folgenden „Vorsitzender“). Der Vorsitzende ist einVertreter der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“).
2. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Ausschusses.
Artikel 3
Delegationen
1. Die Vertragsparteien, für die das Protokoll in Kraft getreten ist (im Folgenden „Parteien“), ernennen ihre in den Ausschuss entsandten Vertreter. Die Delegation der Union setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten.
2. Jede Partei ernennt den Leiter ihrer Delegation und erforderlichenfalls dessen Stellvertreter.
3. Jede Partei kann neue Vertreter für den Ausschuss benennen. Der Sekretär des Ausschusses (im Folgenden „Sekretär“) wird über diese Änderungen unverzüglich schriftlich unterrichtet.
4. Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den anderen Delegationsleitern Personen, die keiner Delegation angehören, zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren.
5. Die Parteien informieren den Sekretär mindestens eine Woche vor der Sitzung des Ausschusses über die Zusammensetzung ihrer Delegation.
Artikel 4
Sekretariat
1. Ein Vertreter der Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses. Der Sekretär wird vom Vorsitzenden ernannt und nimmt seine Funktion bis zur Ernennung eines neuen Sekretärs wahr. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Parteien Name und Anschrift des Sekretärs.
2. Der Sekretär ist für die Kommunikation zwischen den Delegationen und die Übermittlung der Dokumente zuständig und beaufsichtigt die Sekretariatsarbeit.
Artikel 5
Ausschusssitzungen
1. Der Ausschuss tritt auf Ersuchen mindestens einer Partei zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen.
2. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Einladung sowie den Entwurf der Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen.
3. Eine Partei kann den Vorsitzenden darum ersuchen, die in Absatz 2 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit eines besonderen Falles Rechnung zu tragen.
4. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Delegationsleiter sind die Ausschusssitzungen nicht öffentlich.
5. Der Ausschuss tritt in Brüssel zusammen, sofern die Parteien sich nicht auf einen anderen Tagungsort oder eine Tagung per Videokonferenz einigen.
Artikel 6
Tagesordnung der Sitzungen des Ausschusses
1. Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem Sekretär den Entwurf der Tagesordnung jeder Sitzung des Ausschusses und legt im Benehmen mit den anderen Delegationsleitern Ort und Zeit der Sitzung fest. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die vorläufige Tagesordnung. Zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung werden alle notwendigen Arbeitsunterlagen übermittelt.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestfrist gilt nicht für die gemäß Artikel 5 Absatz 3 einberufenen dringenden Sitzungen.
3. Jede Partei kann bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die vorläufige Tagesordnung beantragen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung ist mit Gründen für diesen Antrag zu versehen und schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
4. Der Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung an. Der Ausschuss kann beschließen, einen nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Artikel 7
Annahme von Rechtsakten
1. Die Beschlüsse des Ausschusses werden gemäß Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Interbus-Übereinkommens einstimmig von den vertretenen Parteien gefasst. Die Empfehlungen, insbesondere jene gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g des Interbus-Übereinkommens, die sinngemäß für den Ausschuss gelten, werden einvernehmlich von den Delegationen der vertretenen Parteien ausgesprochen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Angabe ihres Gegenstands.
2. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär übermittelt sie den anderen Delegationsleitern.
3. Jede Partei kann beschließen, jeden vom Ausschuss angenommenen Rechtsakt zu veröffentlichen.
4. Die Rechtsakte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, falls die Delegationsleiter sich auf dieses Verfahren verständigt haben. Der Vorsitzende unterbreitet den Entwurf eines Rechtsakts den anderen Delegationsleitern, die daraufhin angeben, ob sie den Entwurf annehmen oder ablehnen, Änderungen des Entwurfs vorschlagen oder um zusätzliche Bedenkzeit ersuchen. Wird der Entwurf angenommen, stellt der Vorsitzende den Beschluss oder die Empfehlung gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 fertig.
5. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Jede Partei ist für die korrekte Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) verantwortlich. Die Übersetzung in die anderen Unionssprachen wird von der Kommission besorgt.
Artikel 8
Protokoll der Sitzungen des Ausschusses
1. Der Sekretär erstellt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach jeder Ausschusssitzung unter der Verantwortung des Vorsitzenden den Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung.
2. In dem Protokoll wird in der Regel zu jeden Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
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a) |
die Unterlagen, die dem Ausschuss vorgelegt wurden, |
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b) |
die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer Partei beantragt wurde, und |
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c) |
die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. |
3. Der Protokollentwurf wird dem Ausschuss zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 vorgelegt. Bleibt das schriftliche Verfahren ergebnislos, so nimmt der Ausschuss das Protokoll auf seiner nächsten Sitzung an.
4. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und vom Sekretär verwahrt. Der Sekretär übermittelt den anderen Delegationsleitern eine Kopie des Protokolls.
Artikel 9
Geheimhaltungspflicht
Unbeschadet der Bestimmungen zur Veröffentlichung von Rechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 3 unterliegen die Beratungen in den Sitzungen und die Dokumente des Ausschusses dem Berufsgeheimnis.
Artikel 10
Kosten
1. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.
2. Über die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen, von Personen, die vom Vorsitzenden gemäß Artikel 3 Absatz 4 eingeladen wurden, entscheidet der Ausschuss.
Artikel 11
Schriftverkehr
Jeglicher an den Vorsitzenden gerichtete und von diesem ausgehende Schriftverkehr wird dem Sekretär übermittelt. Der Sekretär übermittelt allen Delegationen eine Kopie jeglichen Schriftverkehrs in Bezug auf das Protokoll.
Artikel 12
Sprachen
Der Ausschuss beschließt, welche Sprachen bei den Ausschusssitzungen und in seinen Dokumenten verwendet werden. Die zur Sitzung einladende Partei ist nicht verpflichtet, eine Dolmetschung in die anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/860/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)