31981D0271

81/271/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 122 vom 06/05/1981 S. 0041 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (81/271/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 27. Januar 1981 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Königlicher Erlaß vom 5. August 1980 zur Änderungdes Artikels 8 des Gesetzes vom 3. Mai 1971zur Förderung der Sanierung von Landwirtschaftund Gartenbau,

- Königlicher Erlaß vom 26. August 1980 zur Änderungdes Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974über die Modernisierung der landwirtschaftlichenBetriebe,

- Königlicher Erlaß vom 21. Oktober 1980 betreffendbestimmte Maßnahmen zur Durchführungdes Gesetzes vom 3. Mai 1971 zur Förderung derSanierung von Landwirtschaft und Gartenbau,

- Königlicher Erlaß vom 15. Dezember 1980 zurFestlegung der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichenBeschäftigung, die der Empfänger derAbgangsrente oder der Prämie zur strukturellenUmstellung, die gemäß dem Gesetz vom 3. Mai1971 zur Förderung der Sanierung der Landwirtschaftund des Gartenbaus gewährt wird, nach Aufgabeseines Betriebes weiterhin ausüben kann.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 31. März 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9.