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8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/49 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/739 DES RATES
vom 7. Mai 2015
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Annahme der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Januar 2015 die Resolution 2196 (2015) angenommen. |
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(3) |
In der Resolution 2196 (2015) sind bestimmte Änderungen an den Kriterien für Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen oder Einrichtungen vorgesehen, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss benannt wurden. |
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(4) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Änderungen umgesetzt werden können. |
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(5) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.“ |
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden 'Ausschuss') benannten Personen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, einschließlich von Personen, die
und die im Anhang aufgeführt sind.“ |
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4. |
Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, einschließlich von Personen und Einrichtungen, die
werden eingefroren. Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).