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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2703

17.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2703 DES RATES

vom 10. Oktober 2024

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen.

(2)

Mit den Artikeln 3 und 8 des Übereinkommens wurde der Internationale Zuckerrat (ISC) eingesetzt, um bestimmte Beschlüsse zu erlassen. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ISC das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des ISC im November 2023 verlängert und bleibt bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft.

(3)

Im Jahr 2021 beschloss der ISC, das Übereinkommen und insbesondere die Artikel 1, 23, 25, 32, 33 und 34 zu ändern. Die Änderungen des Übereinkommens sollten ursprünglich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf seiner 62. Tagung einigte sich der ISC darauf, den Zeitraum, während dessen die Mitglieder ihre die Änderungen betreffenden Annahmeurkunden hinterlegen konnten, bis zum 30. April 2024 zu verlängern und das Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens auf den 1. Januar 2025 zu verschieben. Auf der 64. Tagung des ISC wurden diese Daten weiter verschoben, und zwar auf den 30. Juni 2026 und den 1. Januar 2027. Es ist daher notwendig, die Geltungsdauer des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung zu verlängern.

(4)

Der ISC soll auf seiner 65. Tagung am 29. November 2024 einen Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung bis zum 31. Dezember 2026 erlassen.

(5)

Da eine Verlängerung des Übereinkommens im Interesse der Union liegt, sollte der auf der 65. Tagung des ISC im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 65. Tagung des Internationalen Zuckerrates zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)   ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16.

(2)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/580/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2703/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)