19.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/57


BESCHLUSS (EU) 2018/1573 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union zur Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen wurde im Namen der Union am 28. Juli 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates (2) unterzeichnet und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet.

(2)

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

(3)

Die Republik Kroatien ist durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. November 2017 dem Abkommen beigetreten.

(4)

In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über Änderungsmaßnahmen beschließen kann, die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlich werden.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses auf seiner jährlichen Sitzung zu den Änderungen des Abkommens festzulegen, die infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union notwendig sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union zur Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses auf dessen jährlicher Sitzung zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

vom …

über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das am 28. Juli 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde und seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewendet wird, insbesondere auf die Artikel 76, 77 und 81,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie auf die von der Republik Kroatien am 8. November 2017 hinterlegte Akte über den Beitritt zu dem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages und andererseits für das Gebiet Ghanas.

(2)

In Artikel 77 des Abkommens ist festgelegt, dass der WPA-Ausschuss über alle im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union erforderlichen Änderungsmaßnahmen beschließen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Artikel 81 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 81

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Die Union übermittelt Ghana die kroatische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Ghana in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Ghana ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 15. Dezember 2016 in der Republik Ghana oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.

(2)   Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 5

Ghana verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) zu verzichten.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 15. Dezember 2016.

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