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22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/41 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10048)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/994/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. |
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(2) |
Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass neununddreißig milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Unionsrecht entsprechen. Siebenundzwanzig dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. |
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(3) |
Ein milchverarbeitender Betrieb darf derzeit konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen, und ist deshalb in dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Dieser Betrieb verarbeitet mittlerweile nur noch konforme Rohmilch und sollte daher aus dem genannten Verzeichnis gestrichen werden. |
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(4) |
Ein milchverarbeitender Betrieb darf derzeit konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, sofern die Verarbeitung in getrennten Produktionslinien erfolgt, und ist deshalb in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Dieser Betrieb verarbeitet mittlerweile nur noch konforme Rohmilch und sollte daher aus dem genannten Verzeichnis gestrichen werden. |
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(5) |
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
ANHANG
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
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(1) |
Kapitel I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Aus der Tabelle in Kapitel II wird folgende Zeile gestrichen:
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